Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH

Recht der Unternehmen und Einzelfirmen, Handelsvertreterrecht, Provisionsrecht, Franchiserecht

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MannDerMieter
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Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH

Beitrag von MannDerMieter »

Hallo zusammen,

man stelle sich eine klassische GmbH & Co. KG vor, deren Komplementärin eine Verwaltungs-GmbH und deren Kommanditistin eine natürliche Person ist. Die natürliche Person ist gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführerin der Verwaltungs-GmbH. Die einzige Aufgabe der Verwaltungs-GmbH ist die Übernahme der Haftung bei der GmbH & Co. KG.

Nun meine Frage hierzu: Ist die GmbH & Co. KG verpflichtet, der Verwaltungs-GmbH eine Haftungsvergütung zu zahlen? Es geht mir hier nicht darum, ob die Zahlung einer solchen Haftungsvergütung "üblich" ist oder nicht, sondern es geht mir um die Frage, ob die GmbH & Co. KG rechtlich dazu verpflichet ist. Falls ja: Aus welchem Rechtsgrund ist die GmbH & Co. KG verpflichtet, der Verwaltungs-GmbH eine Haftungsvergütung zu zahlen? In welcher Höhe ist eine Haftungsvergütung üblicherweise zu zahlen?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
khmlev
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Re: Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH

Beitrag von khmlev »

Ein Vergütungsanspruch kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss begründet werden. Üblich ist eine prozentuale Koppelung der Komplementärsvergütung an das jeweilige Stammkapital der GmbH. Ich denke, dass eine Vergütung in Höhe von 3% bis 5% unproblematisch ist, aber hier kommt e auf den Einzelfall an und sollte in Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.
Gruß
khmlev
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TidoZett
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Re: Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH

Beitrag von TidoZett »

Es ist ständige BFH Rechtsprechung, dass der (zumindest der vermögenslosen) Komplementär GmbH eine Haftungsvergütung zusteht. Wenn es keine gibt, ist es steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung mit den entsprechenden Folgen.
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