Zulassung Lehrveranstaltungen: Teilnehmerlisten vs. AllgStPO

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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Jizzu
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Zulassung Lehrveranstaltungen: Teilnehmerlisten vs. AllgStPO

Beitrag von Jizzu »

Angenommen ein an einer deutschen Universität eingeschriebener Student plant den Besuch einer Lehrveranstaltung für das anstehende Semester. Die Lehrveranstaltung ist ein Wahlpflichtfach seines Studienganges.

Aufgrund des großen Interesses an der Lehrveranstaltung gibt es mehr Studenten, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen möchten, als es Plätze gibt. Da die Lehrveranstaltung regelmäßig angeboten wird, sind sich die Verantwortlichen der Lehrveranstaltung dieser Problematik bewusst. Die Verantwortlichen versuchen daher den Zustrom zu der Lehrveranstaltung zu begrenzen und zu regulieren, indem sie eine Teilnehmerliste im Sekretariat des Lehrstuhls auslegen. Die Verantwortlichen sagen: Wer sich zuerst in diese Liste einträgt, bekommt einen Platz des beschränkten Kontingents. Nach dem Motto: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Eine separate Warteliste wird auch geführt.

Vollkommen widersprüchlich zu diesem Vorgehen, steht in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (AllgStPO) dieser Universität:
§ 36 Ankündigung, Zulassung und Belegung von Lehrveranstaltungen

(1) Alle Lehrveranstaltungen sind universitätsöffentlich im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen.

(2) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bedarf dann einer besonderen Anmeldung und Zulassung, wenn

1. wegen ihrer Eigenart nach der einschlägigen Studienordnung eine begrenzte Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorgesehen ist;
2. zur ordnungsgemäßen Teilnahme nach der einschlägigen Studienordnung ein bestimmter Wissensstand oder bestimmte Fähigkeiten vorausgesetzt werden;
3. die Zahl der Plätze aus räumlichen oder anderen sächlichen Gründen begrenzt ist.

(3) Liegen mehr Zulassungsanträge vor, als Plätze vorhanden sind, so werden erstrangig die Studierenden zugelassen, deren Studiengang die Lehrveranstaltung als Pflichtfach vorschreibt, zweitrangig werden die Studierenden zugelassen, deren Studiengang die Lehrveranstaltung als Wahlpflichtfach vorsieht, drittrangig werden die Studierenden zugelassen, die die Lehrveranstaltung in ihrem Freien Wahlbereich einbringen wollen und viertrangig werden die Studierenden zugelassen, die die Lehrveranstaltung als Zusatzstudium einbringen wollen. Diese Studierenden werden nach Fachsemestern zu Rangklassen zusammengefasst.

(4) Die erste Rangklasse wird durch diejenigen gebildet, die in dem Fachsemester, für welche die Lehrveranstaltung vorgesehen ist, studieren; hilfsweise beschließt der Fakultätsrat der Fakultät, die für den Studiengang zuständig ist, welchem Fachsemester die Lehrveranstaltung zugeordnet werden soll. Vorrangig sind die Studierenden zu behandeln, die in den vorhergehenden Semestern zu dieser Lehrveranstaltung nachweislich nicht zugelassen wurden, obwohl sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllten. Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung die Studienleistung nicht in dem Fachsemester absolvieren konnten, das nach der Studienordnung dazu vorgesehen ist, sind ebenfalls vorrangig zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen zuzulassen. Dies gilt auch für Studierende mit betreuungsbedürftigen Kindern oder zu pflegenden Angehörigen.

(5) Die zweite Rangklasse bilden diejenigen, deren Fachsemesterzahl vom vorgesehenen Fachse mester um eins abweicht, usw. Der Prüfungsausschuss, bei Studiengängen oder Teilstudiengängen mit staatlicher Abschlussprüfung die oder der Fakultätsbeauftragte, kann Studierende auf Antrag in Härtefällen einer anderen Rangklasse zuordnen. Können die Angehörigen einer Rangklasse nicht alle zugelassen werden, so entscheidet das Los.
Der Student, der lediglich einen Platz auf der Warteliste ergattern konnte, kennt die AllgStPO seiner Universität. Aller Voraussicht nach wird er keinen Platz in der Lehrveranstaltung nach dem Verfahren der Teilnehmerliste erhalten. Er geht dabei davon aus, dass alle Mitbewerber die Lehrveranstaltung auch als Wahlpflichtfach seines Studienganges belegen würden und alle der gleichen Rangklasse angehören. Er fragt sich nun: Ist das Verfahren der Teilnehmerliste unrechtmäßig? Hat er die AllgStPO richtig verstanden und müsste es in Konsequenz nicht zu Beginn der Lehrveranstaltung ein Losverfahren geben, so dass alle Studenten die gleiche Chance haben, an der Lehrveranstaltung teilzunehmen?

Der Student geht stark davon aus. Er kennt jedoch das System Universität und fürchtet folgendes Szenario: Beim ersten Termin der Lehrveranstaltung fordert er ein sofortiges Losverfahren. Die Verantwortlichen lehnen dies ab, mit der Begründung: Es habe schon immer eine Teilnehmerliste gegeben und man habe sich dieser Regel zu fügen. Selbst gegen Vorlage der AllgStPO wird dem Studenten das Losverfahren verweigert. Was kann der Student nun tun? Wie kann der Student Druck machen und sein Recht einfordern? Er fürchtet, dass wenn er den ersten Termin der Lehrveranstaltung unverrichteter Dinge verlässt, wird die Lehrveranstaltung ohne ihn abgehalten und er wird letzten Endes mit leeren Händen dastehen. Wie kann er das vermeiden? Wie macht er sich mit Nachdruck verständlich? Wäre es ihm zu raten, mit einem Anwalt, einer Klage oder einem Brief an den Universitätspräsidenten "zu drohen"? Oder sollte er womöglich bereits ein Schreiben einer zuständigen Stelle bei erstem Termin bei sich führen? Welche Stelle wäre dies an einer deutschen Universität im Regelfall?
ktown
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Re: Zulassung Lehrveranstaltungen: Teilnehmerlisten vs. Allg

Beitrag von ktown »

Wieso wartet man mit diesem Thema bis zur ersten Lehrveranstaltung?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Jizzu
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Re: Zulassung Lehrveranstaltungen: Teilnehmerlisten vs. Allg

Beitrag von Jizzu »

ktown hat geschrieben:Wieso wartet man mit diesem Thema bis zur ersten Lehrveranstaltung?
Danke für diese Frage!

Die Geschichte könnte lauten: Der Student legt eine gewisse Doppelmoral an den Tag. Einerseits will er gleiches Recht und gleiche Chancen für alle (Abhaltung des Losverfahrens in letzter Konsequenz). Andererseits überlegt er, vom unrechtmäßigen Verfahren der Teilnehmerliste auch zu profitieren. Denn wenn andere Studenten im Vorfeld von einer Teilnahme an der Lehrveranstaltung Abstand nehmen, weil sie meinen auf der Warteliste keine echte Chance auf Teilnahme an der Lehrveranstaltung zu haben, dann gibt es weniger Teilnehmer am Losverfahren. Die Chancen für den doppelmoralischen Studenten steigen also.

Der Student befindet sich also in einer selbstkreierten Zwickmühle: Soll er bis Lehrveranstaltungsbeginn warten, um sein erhofftes Losverfahren mit wenigen Teilnehmern anzustreben? Oder sollte er moralisch konsequent agieren und auf das vermeintlich unrechtmäßige Verfahren der Teilnehmerliste bereits vor Semesterbeginn hinweisen? Das könnte einerseits seine Chance im Losverfahren schmälern. Andererseits könnte unter Umständen die Wahrscheinlichkeit größer sein, dass das Losverfahren überhaupt durchgeführt wird.
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