Stipendium bei zwei Masterstudiengängen

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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Finolino
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Stipendium bei zwei Masterstudiengängen

Beitrag von Finolino »

Hallo liebe FDR-Mitglieder,

folgender fiktiver Fall aus NRW interessiert mich:

Student S bewerbe sich bei seiner Hochschule um ein Deutschlandstipendium. M studiere hierbei zwei Masterstudiengänge parallel und befinde sich im Masterstudiengang M1 im vierten Fachsemester, in M2 im zweiten Fachsemester. Das Stipendium werde bewilligt. S sei jedoch über einen Umstand verwirrt: Als Studiengang "in dem S für das Stipendium ausgewählt" sei sei M1 genannt, der Bewilligungsbescheid führe jedoch an, dass die Förderungsgrundlage sei, dass das Studium noch in Regelstudienzeit abgeschlossen werden könne, andernfalls könne der Bescheid jederzeit rückwirkend widerrufen werden. Ferner seien die Noten von S in M2 deutlich besser.
Auf Nachfrage bei der Hochschule erfährt S, dass der Fakultät beim Auswahlprozedere ein Fehler unterlaufen sei: Man habe den Umstand übersehen, dass S ab 1.10.15 M1 nicht mehr in Regelstudienzeit abschließen könne. S habe sich außerdem nicht "mit M2" beworben und sei im Studiengang M2 auch nicht mit den anderen Bewerbern verglichen worden. Eine Förderung in M2 sei daher ausgeschlossen.
Auf Nachfrage bei BMBF und MIWF erfahre S, dass man die Belastung eines Doppelmasters durchaus als Grund für eine Verlängerung der Förderhöchstdauer gemäß StipG §7(1) auffassen könne. Die Hochschule entgegne auf diesen Vorschlag jedoch, dass es sich bei einem Doppelmaster nicht um einen Grund gemäß §7(1) handele, da der zweite Masterstudiengang freiwillig absolviert werde. Ferner hätte der Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorliegen müssen. Der Bewilligungsbescheid für das Stipendium werde widerrufen.

1. Kann die Hochschule StipG §7(1) derart eigenmächtig und strenger als BMBF und MIWF auslegen? Der Paragraph nennt als Beispiele Schwangerschaft und fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt. Auch diese können ja freiwillig geschehen.
2. StipG kennt den Umstand nicht, dass man sich "mit einem" Studiengang bewirbt, die Formulierung ist stets, dass man sich als Studierender mit hervorragenden Leistungen bewirbt. Generell ist die Möglichkeit des Doppelmasters im StipG nicht erfasst. In dubio pro Studi?
3. Liegt hier eine Benachteiligung von S im Auswahlverfahren vor? Hätte die Fakultät z.B. prüfen müssen, ob S in M2 gefördert werden kann?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Finolino