Hochschulwechsel, Anrechnung nicht bestandener Klausuren

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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bahmlee
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Hochschulwechsel, Anrechnung nicht bestandener Klausuren

Beitrag von bahmlee »

Hallo,

auf einer Universität XYZ können nach der Studienordnung nicht bestandene Prüfungen innerhalb der Höchststudiendauer beliebig oft wiederholt werden.
An den meisten anderen Universitäten müssen die Prüfungen jedoch spätestens beim 3. mal erfolgreich abgeleistet sein, ansonsten hat man den Studiengang nicht bestanden.
Angenommen ein Student aus der XYZ möchte auf eine der anderen Unis wechseln und hatte auf seiner alten Uni in Prüfungen bereits 3 oder mehr Fehlversuche, Prüfungsanspruch besteht laut Studienordnung nach wie vor in dem Studiengang.
Auf der neuen Uni ist es nun auch möglich sich erworbene Kompetenzen als ECTS anrechnen zu lassen. Es werden damit allerdings auch Fehlversuche bereits abgelegter Prüfungen angerechnet was in diesem Fall bedeuten würde, dass der Student die erlaubte Anzahl an Versuchen bereits erreicht/überschritten hat. Auf der neuen Uni könnte er diese Prüfung also nicht mehr wiederholen und sich nicht einschreiben oder gleich einen endgültig nicht-bestanden Bescheid erhalten?
Ist hierfür also die Anzahl der bereits abgelegten Prüfungsversuche oder der Prüfungsanspruch entscheidend?

Wie ist die Rechtslage?

Wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar!
locarno

Re: Hochschulwechsel, Anrechnung nicht bestandener Klausuren

Beitrag von locarno »

"[...] Auf der neuen Uni ist es nun auch möglich sich erworbene Kompetenzen als ECTS anrechnen zu lassen[..]"

Das ist eine rechtliche Anforderung und keine bloße Möglichkeit! Nur so kann man sich überhaupt in Bolgna-reformierten Studiengängen seine Vorleistungen anrechnen lassen. Es gäbe sonst gar keine Möglichkeit die HS zu wechseln, da der Bewertungsmaßstab ECTS gleich Punkte geteilt durch SWS gar nicht existieren würde.

Es gilt die immer die PO, die für den Studiengang am jeweiligen Studienort maßgeblich ist. Das folgt aus der Selbstverwaltung der Hochschulen.

"[...]Ist hierfür also die Anzahl der bereits abgelegten Prüfungsversuche oder der Prüfungsanspruch entscheidend?[...]"

Der Rechtsbegriff des Prüfungsanspruches existiert überhaupt nicht. Niemand hat einen Anspruch auf eine Prüfung oder eine Anzahl von Prüfungsversuchen. Sie haben vielmehr das RECHT, unter Umständen eine Prüfungsleistung abzulegen, falls Sie denn die Vorleistungen erbracht haben. Diese Recht müssen Sie aber keineswegs ausüben. Es verfällt dann einfach, das nennt man einen Fehlversuch.

"[..] Auf der neuen Uni könnte er diese Prüfung also nicht mehr wiederholen[...]" Richtig. Damit kann er/sie auch nicht mehr in dieser Fachrichtung weiter studieren,

"[..] und sich nicht einschreiben[..]" Genau. Dieser Studiengang ist dann endgültig nicht bestanden. Deshalb darf er/sie sich nicht mehr einschreiben.

"[...] oder gleich einen endgültig nicht-bestanden Bescheid erhalten?[...]" Wie bitte? Wenn man exmatrikliert wurde ist das Studium bereits beendet. Danach kommt nichts mehr.

P.S. Immer schön an den Satz "[...] Wie ist die Rechtslage? [...]" denken. Sonst denkt man noch, Sie wären völlig unbeteiligt.
bahmlee
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Re: Hochschulwechsel, Anrechnung nicht bestandener Klausuren

Beitrag von bahmlee »

"[...] oder gleich einen endgültig nicht-bestanden Bescheid erhalten?[...]" Wie bitte? Wenn man exmatrikliert wurde ist das Studium bereits beendet. Danach kommt nichts mehr.

Ich wollte wohl eher schreiben, er würde dann eben den Bescheid erhalten, von der neuen Hochschule zumindest und nicht von der alten. Auf seiner alten könnte er die Prüfung ja weiterhin belegen, aufgrund der Regelung. Dort wurde er auch nicht (zwangs-)exmatrikuliert sondern auf eigenen Wunsch. Der Bescheid ist also vor dem Hochschulwechsel noch nicht erfolgt. Das hast du berücksichtigt bzw. ich habe es hoffentlich so geschrieben, das es daraus hervorgeht?

Um von der neuen Hochschule exmatrikuliert zu werden, muss er ja vorher auch mal dort eingeschrieben sein. Wenn also folgendes zutrifft:

"[..] und sich nicht einschreiben[..]" Genau. Dieser Studiengang ist dann endgültig nicht bestanden. Deshalb darf er/sie sich nicht mehr einschreiben.

und seine Bewerbung sich an der Hochschule einzuschreiben unter Verweis der Fehlversuche abgelehnt wird, dann kann er ja auch nicht exmatrikuliert werden?
locarno

Re: Hochschulwechsel, Anrechnung nicht bestandener Klausuren

Beitrag von locarno »

@bahmlee

Da ist doch nur Wortklauberei. Was soll das sein, ein abgelehnter Fehlversuch? Fehl geht ein Prüfungsversuch ja wohl dann, wenn man nicht besteht oder nicht zur Prüfung erscheint. Was soll man also als Note "anrechnen" wenn die Leistung gar nicht erbracht wurde? Prüfungen werden nunmal an den Hochschulen unterschiedlich bewertet und geprüft, das ist an vielen HS so. Jede HS hat Ihre eigenen Spielregeln bezgl. Einschreibung; wer sich einschreiben möchte muss zudem zuvor exmatrikuliert sein und seine Leistungsübersicht nebst ECTS-Zuordnung in Händen halten. Darüber gibt es keine zwei Meinungen, die man diskutieren kann.

Wer sicher sein möchte, der wendet sich an die Studienberatung der neuen HS und studiert dort eingehend die Einschreibeordnung nebst der einschlägigen PO. Außerdem ist es kein Drama sich nach dem Sonderfall zu erkundigen, ob die HS ein weiter studieren im selben Studiengang erlaubt, obwohl eine Prüfung mutmaßlich endgültig nicht bestanden wurde.
Vielleicht ergibt sich dann ja, dass diese Lesitung ganz andere Fachinhalte hat und daher ohenhin nicht anerkennungsfähig ist.

Dann hat man Gewissheit. Es gibt außerdem noch viele schöne andere Dinge die es wert sind, studiert zu werden.
Also weg von Google und Co.
bahmlee
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Re: Hochschulwechsel, Anrechnung nicht bestandener Klausuren

Beitrag von bahmlee »

Auf welche Hochschule gewechselt wird ist halt auch noch nicht sicher, sonst wäre es ja einfach sich zu erkundigen.
Zählt ein Fehlversuch einer Prüfung eigentlich auch zu den Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne einer Anrechnung? Auf manchen Unis heisst es explizit, dass nicht-bestandene Leistungen angerechnet werden und bei anderen heisst es einfach nur, dass Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden.
locarno

Re: Hochschulwechsel, Anrechnung nicht bestandener Klausuren

Beitrag von locarno »

@bahmlee

Jede spezifische Prüfungsleistung in einem benannten Fach darf pro Studiengang und Studierendem in gesamten Bolgna-reformierten Raum (also den EU-28-Ländern) genau so oft wiederholt werden, wie es die Vorschriften vorsehen. Diese Vorschriften sind die Grundlage der Akkreditierung der Hochschule. Beim Bsc z.B. sind das drei Versuche, also zwei Wiederholungen. Hat man also drei Mal an der Prüfung nicht erfolgreich teilgenommen, so sind alle Versuche für diese Prüfungsleistung lebenslang verbraucht, und zwar in allen EU-28-Staaten und allen Hochschulen, die diese Prüfungsleistung anbieten. Man kann dann in dem betreffenden Studiengang EU-weit keine weiteren Prüfungsleistungen mehr ablegen. Daraus folgt, das man auch in dem betreffenden Studiengang nirgens mehr eingeschrieben werden darf.

Ein Prüfungsversuch ist dann wahrgenommen, wenn man sich zur Prüfung angemeldet hat. Erscheint man nicht zur Prüfung oder besteht man diese nicht, so ist das Ergebnis ein Fehlversuch.

"[...] Auf manchen Unis heisst es explizit, dass nicht-bestandene Leistungen angerechnet werden und bei anderen heisst es einfach nur, dass Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden.[...]"

DAS IST EIN- UND DASSELBE! "Angerechnet" werden alle Prüfungsleistungen, sowohl die erfolgreichen als auch die nicht erfolgreichen. Das ist an allen akkreditierten Hochschulen gleich, da es einfach der Rechtslage entspricht.

Ich darf mal die Lissabon Konvention von 1997, in Deutschland 2007 ratifiziert, zitieren:

"[...]Anerkennung von Studienzeiten

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden […] sofern nicht ein wesentlicher Unterschied
nachgewiesen werden kann.

Transparenz und Zuverlässigkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.[...]"
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