Hausordnung Blumenkästen

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manneier
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Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von manneier »

Die HV hat auf der ETV eine "neue" Hausordnung vorgestellt mit dem formalen Fehler, dass sie diese HO erst auf der Versammlung als Tischvorlage zu sofortiger Abstimmung vorgelegt hat. Gegen diesen Punkt, neben vielen Anderen, bin ich mit einer Anfechtungsklage vorgegangen.

In des HO geht es darum, dass Blumenkästen nur an der Innenseite des Geländers angebracht werden dürfen. Mein Änderungsantrag, Nicht an der Aussenseite, wurde abgelehnt.

Meine Blumenkästen sind Solche, die über das Geländer gesteckt werden, mit einer Sicherung unten versehen sind und folglich nicht herunterfallen können.

Jetzt hat er mir eine Wochenfrist gesetzt und droht mit anwaltlichen Schritten wegen Verstoßes gegen die HO

Folgende Fragen

a) braucht er dazu eine Prozessvollmacht der Eigentümergemeinschaft

b) kann er (erfolgreich) mit Anwalt/gerichtlich vorgehen, wenn er weis, das eine Klage anhängig ist

c) kann er nur gegen mich alleine vorgehen, oder muss er gegen ALLE anderen Parteien wegen des gleichen Vorfalles ebenfalls vorgehen, selbst die Beiräte halten sich, mit ganz normalen Blumenkästen, nicht daran

d) die HV verstößt ebenfalls gegen die vorgestellte HO, in dem sie Müll im Heizungskeller einlagert. Könnte ich ebenfalls gerichtlich dagegen vorgehen.

e) von der alten HV hatte ich vor 6 Jahren die leider nur mündliche Genehmigung erhalten, im Treppenhaus im obersten Stockwerk bei meinem alleinigen Zugang einen Schrank aufzustellen. Der Flur ist ausreichend breit. Es gibt ein Urteil des AG Köln dazu, dass die erlaubt sei.

Vielen Dank für Eure Mithilfe
SusanneBerlin
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

Nachfrage zu d): Welcher Art Müll und von wem verursacht?
Grüße, Susanne
fodeure
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von fodeure »

manneier hat geschrieben:a) braucht er dazu eine Prozessvollmacht der Eigentümergemeinschaft
Das dürfte im Verwaltervertrag geregelt sein. Wahrscheinlich aber nicht.
manneier hat geschrieben:b) kann er (erfolgreich) mit Anwalt/gerichtlich vorgehen, wenn er weis, das eine Klage anhängig ist
Ja. Ein Beschluß ist solange gültig, bis er aufgehoben wird.
manneier hat geschrieben:c) kann er nur gegen mich alleine vorgehen
Ja, kann er.
manneier hat geschrieben:d) die HV verstößt ebenfalls gegen die vorgestellte HO, in dem sie Müll im Heizungskeller einlagert. Könnte ich ebenfalls gerichtlich dagegen vorgehen.
Sicher.
manneier hat geschrieben:e) von der alten HV hatte ich vor 6 Jahren die leider nur mündliche Genehmigung erhalten
Dazu war die alte HV gar nicht befugt. Selbst, wenn sie schriftlich die Genehmigung erteilt hätte, wäre diese Genehmigung wertlos. Über den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums entscheidet die Eigentümergemeinschaft, nicht die HV.
manneier
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von manneier »

zu d) von ihm eingesammelte Gegenstände wie alte Deckenplatten, Rohre, Staubsauger, die schon seit 14 Monaten dort lagern
webelch
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von webelch »

Wenn ich mir diesen und ihren anderen Thread ansehe, scheinen Sie Probleme mit der HV zu haben. Was sagen die anderen Mitglieder der WEG dazu?
manneier
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von manneier »

2/3 sind Vermieter, die gegen halt die Kosten weiter, die HV ermuntert sie sogar dazu, das zahlen doch die Mieter!
webelch
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von webelch »

Dann sollte man versuchen Mehrheiten in der WEG zu organisieren.
Verpflichteter
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

die Angaben sind mir im Allgemeinen zu allgemein.

Wenn eine neue HO als TOP auf der Einladung zur EV stand, könnte ich mir vorstellen, dass es Gerichte gibt die sagen, dass das reicht. Eine vorgeschlage HO muss nicht bereits mit der Einladung vorgestellt werden.
Will ein interessierter Eigentümer mehr wissen,so kann er ja beim Verwalter vorher Einsicht nehmen.
(Sollen in Zukunft auch alle Angebote oder Sonstiges bei der Einladung zu EV mit versand werden :shock: )

MfG
uwe
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Re: Hausordnung Blumenkästen

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

Balkone bestimmen wesentlich das "Gesicht" eines Gebäudes. Dazu tragen dann auch Balkonkästen bei.

Einen Kasten, den man über das Geländer steckt, würde ich auch als unzulässig ansehen.
Da könnte man auch einen Kasten innen und einen außen anbringen.

Verstößt nun einer gegen die HO kann der HV einen Handstand machen und mit den Füßen wackeln.

Es ist aber Sache der Eigentümerversammlung per Beschluss Maßnahmen gegen den Einen einzuleiten.

Der HV kann mit Anwalt immer gegen alles klagen, auch wenn er weiß dass in der Sache bereits geklagt wird.
Ob mit Erfolg bleibt dahin gestellt.

Er kann nur gegen dich vorgehen oder auch nur deinen Dackel verklagen.
Bei den Medizinern heißt es, wer heilt hat recht.

Handelt es sich um Müll der WEG oder stammt der Müll aus dem Eigentum der HV?
Wobei die Definition Müll sicher relativ sein kann.
Hat der HV den Müll persönlich dort deponiert?

Sicher kannst du auch dagegen gerichtlich vorgegen. Erfolgsausichten wird niemand einschätzen können.

Treppenhaus ist in der Regel Gemeinschaftseigentum, damit da ein "SE" Schrank stehen darf bedarf es eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.
Wenn es dazu ein Urteil gibt, zitiere es bitte.

MfG
uwe
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