Hallo,
ich bin hier ganz neu im Forum und hab auch gleich eine Frage:
Es geht um eine Dachterasse. Und zwar, was ist wenn eine abgeschlossene Dachterasse nicht in der Teilungserklärung extra erwähnt wird? Also auf dem Teilungsplan ist auf der Terasse die selbe Nummerierung, wie auf der gesamten Wohnung. Jedoch ist die Dachterasse ja Gemeinschaftseigentum und dies müsste doch in der Teilungserklärung einer Wohnung als Sondereigentum oder Sondereigentumsrecht zugeordnet werden, oder? Oder muss dies nicht extra drin stehen?
Kennt ihr die Rechtslage?
Vielen Dank schonmal!! Ich finde zu diesem Thema nur bruchstückhaft was bei Google, aber nichts was genau passt.
Gruß,
Harald
Dachterasse nicht in der Teilungserklärung?
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Re: Dachterasse nicht in der Teilungserklärung?
Sie gehört zum Sondereigentum der Wohnung. Dies geht aufgrund der Nummerierung hervor. Vgl. OLG Düsseldorf vom 20.06.1979 (Az: 3 W 134/79)
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Re: Dachterasse nicht in der Teilungserklärung?
Eine Dachterrasse ist im Gegensatz zu anderen Terrassen räumlich regelmäßig seitlich begrenzt. Sie ist einem abgeschlossenen Raum vergleichbar (§ 3 II 1 WEG). Soweit sie anderen Personen von außen nicht zugänglich ist, kann eine Dachterrasse im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen (OLG München NDR 2007, 827; OLG Frankfurt RPfl 1975, 178). Ist die Dachterrasse hingegen allen Eigentümern zugänglich, gehört sie, wenn auch kein Sondernutzungsrecht vereinbart ist, zum Gemeinschaftseigentum.
Re: Dachterasse nicht in der Teilungserklärung?
Und trifft der textlich rote Teil auf die Dachterrasse gemäß Eröffnungsbeitrag zu?
Laut Sachverhaltschilderung ist die Dachterrasse abgeschlossen, und damit trifft der textlich schwarze Teil zu.
Laut Sachverhaltschilderung ist die Dachterrasse abgeschlossen, und damit trifft der textlich schwarze Teil zu.
Gruß
khmlev
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Re: Dachterasse nicht in der Teilungserklärung?
Gemeinschaftseigentum und gleichzeitig Sondereigentum(srecht) ist nicht möglich. Entweder - oder.Fragesteller33 hat geschrieben:Jedoch ist die Dachterasse ja Gemeinschaftseigentum und dies müsste doch in der Teilungserklärung einer Wohnung als Sondereigentum oder Sondereigentumsrecht zugeordnet werden, oder?
Grüße, Susanne
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