Hallo,
A hat vor ein paar Jahren ein Haus mit 3 Wohnungen gekauft. Eine Wohnung wurde von der Mutter M des Verkäufers bewohnt, für die ein Nießbrauchsrecht an dieser Wohnung eingetragen war.
Inzwischen ist die M 92 Jahre alt und lebt seit 2 Jahren im Altersheim. Ihre Enkelin vermietet mit ihrer Vollmacht die Wohnung.
Nun stellen sich A folgende Fragen:
Das Dach ist schlecht und soll nächstes Jahr erneuert werden. Laut Gesetz muss ein Nießbrauchsberechtigter sich an Instandhaltungskosten ja nur im üblichen Umfang beteiligen. Kann A denn nun eine Beteiligung an den Dach-Kosten von der M verlangen oder geht das über den üblichen Umfang hinaus?
Sobald M verstirbt, kann A ja über die mit Nießbrauch belastete Wohnung selber verfügen / die Miete bekommen. Da aber gar kein Kontakt mehr zu M besteht, fragt sich A ob er automatisch informiert wird in Ms Todesfall oder ob er sich immer selber kümmern muss, um diese Information zu bekommen?
Vielleicht könnt Ihr das beantworten, danke.
Fragen zu Nießbrauchsrecht
Moderator: FDR-Team
Fragen zu Nießbrauchsrecht
Gruß
Jutta
Jutta
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Re: Fragen zu Nießbrauchsrecht
Hallo,
Jedoch verlorengehen können dem Eigentümer die Mietzahlungen eigentlich nicht, da er ab dem Tod der Nießbrauchsverechtigten in das Mietverhältnis eintritt und er gegen denjenigen, bei dem die Mietzahlungen landen oder der über das Nachlasskonto verfügt, einen Herausgabeanspruch der eingegangenen Mieten hat.
Ja gute Frage, ob die Erben oder andere, die von dem Tod der Nießbrauchsnehmerin wissen, verpflichtet sind, den Hauseigentümer über den Tod der Nießbrauchsberechtigten zu informieren.Sobald M verstirbt, kann A ja über die mit Nießbrauch belastete Wohnung selber verfügen / die Miete bekommen. Da aber gar kein Kontakt mehr zu M besteht, fragt sich A ob er automatisch informiert wird in Ms Todesfall oder ob er sich immer selber kümmern muss, um diese Information zu bekommen?
Jedoch verlorengehen können dem Eigentümer die Mietzahlungen eigentlich nicht, da er ab dem Tod der Nießbrauchsverechtigten in das Mietverhältnis eintritt und er gegen denjenigen, bei dem die Mietzahlungen landen oder der über das Nachlasskonto verfügt, einen Herausgabeanspruch der eingegangenen Mieten hat.
Grüße, Susanne
Re: Fragen zu Nießbrauchsrecht
Unzulässig ist, das Nießbrauchsrecht auf eine bestimmte Wohnung in dem Gebäude zu beschränken oder bestimmte Räume auszunehmen. Es dürfte sich also um drei Eigentumswohnungen handeln, die A erworben hat.Jutta hat geschrieben:Eine Wohnung wurde von der Mutter M des Verkäufers bewohnt, für die ein Nießbrauchsrecht an dieser Wohnung eingetragen war.
Zunächst kommt es darauf an, ob es bei der Vereinbarung des Nießbrauch keine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen wurde.Jutta hat geschrieben:Kann A denn nun eine Beteiligung an den Dach-Kosten von der M verlangen oder geht das über den üblichen Umfang hinaus?
Wenn die gesetzliche Regelung gilt, so ist die Instandsetzung des gesamten Daches grundsätzlich eine außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme und daher vom Eigentümer zu tragen.
Automatisch wird der Eigentümer über den Tod des Nießbrauchers nicht informiert. Da mit dem Tod der Nießbrauch endet, sind die Rechtsnachfolger allerdings zur Rückgabe verpflichtet, so dass auf diesem Weg der Eigentümer vom Tod des Nießbrauchers erfährt.jutta hat geschrieben:Da aber gar kein Kontakt mehr zu M besteht, fragt sich A ob er automatisch informiert wird in Ms Todesfall oder ob er sich immer selber kümmern muss, um diese Information zu bekommen?
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
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Re: Fragen zu Nießbrauchsrecht
Vielen Dank !
Das gibt dem A doch schon sehr deutliche Hinweise
Das gibt dem A doch schon sehr deutliche Hinweise
Gruß
Jutta
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