hausverwaltervertrag
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hausverwaltervertrag
hausverwalter A kündig seinen vertrag nicht fristgerecht gegenüber dem Auftragber . Die kündigung ist aus sicht des Auftraggebers nicht wirksam . Der kündigung wird per mail widersprochen. Der Hausverwalter A will dennoch nicht weiterarbeiten . der auftraggeber will nunmehr eine andere Hausverwaltung beauftragen . wie hält sich der Auftraggeber schadlos und welche schritte sind gegenüber dem hausverwalter A einzuleiten .es könnten z. B. mehrkosten durch die honorarforderungen des neu zu verpflichtenen hausverwalter enstehen .
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Re: hausverwaltervertrag
1. Prüfung ob die Kündigung tatsächlich unwirksam ist, bzw zu wann die Kündigung erfolgt ist. Eine falsch gesetzte Frist macht eine Kündigung nicht automatisch komplett unwirksam.
2. Die WEG wird eine neue Hausverwaltung zu beauftragen haben, wenn der bisherige die Arbeit einstellt. Diese wird hier sicher auch behilflich sein.
3. Schaden könnte die Differenz der Gebühren für die Zeit bis zum Fristablauf sein. Dieser und weitere sind aber nachzuweisen.
2. Die WEG wird eine neue Hausverwaltung zu beauftragen haben, wenn der bisherige die Arbeit einstellt. Diese wird hier sicher auch behilflich sein.
3. Schaden könnte die Differenz der Gebühren für die Zeit bis zum Fristablauf sein. Dieser und weitere sind aber nachzuweisen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
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Re: hausverwaltervertrag
Es wäre schön wenn die Frage so gestellt wäre das man sie auch richtig versteht.wolfgang1 hat geschrieben:hausverwalter A kündig seinen vertrag nicht fristgerecht gegenüber dem Auftragber . Die kündigung ist aus sicht des Auftraggebers nicht wirksam . Der kündigung wird per mail widersprochen. Der Hausverwalter A will dennoch nicht weiterarbeiten . der auftraggeber will nunmehr eine andere Hausverwaltung beauftragen . wie hält sich der Auftraggeber schadlos und welche schritte sind gegenüber dem hausverwalter A einzuleiten .es könnten z. B. mehrkosten durch die honorarforderungen des neu zu verpflichtenen hausverwalter enstehen .
Da hier von "der auftraggeber" gesprochen wird scheint es sich also nicht um eine WEG zu handeln?
In diesem Fall wäre zu klären was vertraglich vereinbart ist, welche Kündigungsfristen usw.
Sollte es sich um einen WEG-Verwalter handeln so steht diesem, wie auch der WEG, frei jederzeit sein Amt nieder zu legen (Dies ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber grundsätzlich anerkannt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt - und den kann sich jeder bei Bedarf ..............) und den Vertrag zu kündigen (sofern dieser nicht an die Bestellung gebunden ist).
Unabhängig davon braucht niemand die Bestätigung/Erlaubnis zu einer Kündigung.
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Re: hausverwaltervertrag
Hallo,
Wieso schreiben Sie eigentlich in Groß- und Fettschrift? Wünschen Sie bevorzugt Antworten von Sehbehinderten?
Diese Mehrkosten ären aber maximal bis zur nächsten regulären Kündigungsmöglichkeit dws Verwalters als Schadensersatz einforderbar.es könnten z. B. mehrkosten durch die honorarforderungen des neu zu verpflichtenen hausverwalter enstehen .
Wieso schreiben Sie eigentlich in Groß- und Fettschrift? Wünschen Sie bevorzugt Antworten von Sehbehinderten?
Grüße, Susanne
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