Ganz spezielle Frage:
Angenommen das Grundbuchamt nimmt eine Eintragung des neuen Eigentümers einer zuvor herrenlos gebuchten Immobilie nach Aneignung vor.
Nach Ablauf von mehr als 3 Monaten legt der Fiskus Widerspruch gegen diese Eintragung ein.
-Angenommen der Eintrag erfolgte ohne Landesverzicht ,ist dann der Widerspruch zeitlich begrenzt ?
-Angenommen der Verzicht lag nicht vor und der Eintrag erfolgte trotzdem,kann der eingetragene Rechtsmittel dagegen einlegen,Ansprüche geltend machen ?
Würde mich über eure Hilfe freuen.
Widerspruch des Landes nach Eigentumsüberschreibung
Moderator: FDR-Team
Re: Widerspruch des Landes nach Eigentumsüberschreibung
Salut
Es wäre wenig verwunderlich, wenn es dem Fiskus bloß darum ginge, sich irgendwelche Grund'erwerb'steuern nicht durch die Lappen gehen zu lassen, er an der 'Aneignung' steckenblieb und Fußangeln auswarf.
Sollte man nicht erwarten, daß der Widerspruch einen Rechtsgrund nennt und das Grundbuchamt seine Entscheidung, ihm stattzugeben, dem Aneigner zukommen läßt? Sicher wurde schon geprüft, ob auch der Fiskus sich mit seinen Rechtsbehelfen gefälligst an Fristen zu halten hat. Oder?Immojoe hat geschrieben:...Nach Ablauf von mehr als 3 Monaten legt der Fiskus Widerspruch gegen diese Eintragung ein.
-Angenommen der Eintrag erfolgte ohne Landesverzicht ,ist dann der Widerspruch zeitlich begrenzt ?...
Die Rechtsfolgen und die Rechtsmittelbelehrung sollten sich gleichfalls aus dem Bescheid des Grundbuchamtes ergeben. Falls diese trotz Unerläßlichkeit nicht (vollständig) vorliegen, hätte der Aneigner nach Verwaltungsrechtsordnung ein Jahr Zeit, Rechtbehelf einzulegen.Immojoe hat geschrieben:-Angenommen der Verzicht lag nicht vor und der Eintrag erfolgte trotzdem,kann der eingetragene Rechtsmittel dagegen einlegen,Ansprüche geltend machen ?...
Es wäre wenig verwunderlich, wenn es dem Fiskus bloß darum ginge, sich irgendwelche Grund'erwerb'steuern nicht durch die Lappen gehen zu lassen, er an der 'Aneignung' steckenblieb und Fußangeln auswarf.
Adieu
[size=75][quote="RM"][color=brown]Bis hierher kann man zustimmen... Danach wird die Argumentation aber etwas abenteuerlich... ... [/color][/quote][/size]
[size=75][quote="RM"][color=brown]Bis hierher kann man zustimmen... Danach wird die Argumentation aber etwas abenteuerlich... ... [/color][/quote][/size]
Re: Widerspruch des Landes nach Eigentumsüberschreibung
Der (originäre) Eigentumserwerb erfordert Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Grundbucheintragung. Diese erfolgt auf Antrag; sie erfordert Nachweis des Verzichts durch den Fiskus in der Form des § 29 GBO.
Sofern tatsächlich die Eintragung in das Grundbuch ohne Nachweis des Verzichts des FA erfolgt sein, ist das Grundbuch unrichtig. Das Grundbuchamt hat nach Kenntniserlangung einen Amtswiderspruch einzutragen. Gegen den Amtswiderspruch ist die Beschwerde möglich.
Unklar ist mir, was es mit der 3 Monatsfrist auf sich haben soll.
Sofern tatsächlich die Eintragung in das Grundbuch ohne Nachweis des Verzichts des FA erfolgt sein, ist das Grundbuch unrichtig. Das Grundbuchamt hat nach Kenntniserlangung einen Amtswiderspruch einzutragen. Gegen den Amtswiderspruch ist die Beschwerde möglich.
Unklar ist mir, was es mit der 3 Monatsfrist auf sich haben soll.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Widerspruch des Landes nach Eigentumsüberschreibung
Der Ablauf ist mir nach 4 Jahren geläufig hinsichtlich §29 GBO etc ,es ist mir aber noch nie passiert das ich ohne Anschreiben oder Ähnlichem plötz einen Eintrag im GB finde ich zitiere
" Widerspruch gegen die Eintragung des Sascha B..., geb. am xxxx als Eígentümer für das Land Mecklenburg-Vorpommern ,von Amtswegen eíngetragen am 20.07.2016."
Daraus lässt sich leider gar Nichts ableiten
" Widerspruch gegen die Eintragung des Sascha B..., geb. am xxxx als Eígentümer für das Land Mecklenburg-Vorpommern ,von Amtswegen eíngetragen am 20.07.2016."
Daraus lässt sich leider gar Nichts ableiten
Re: Widerspruch des Landes nach Eigentumsüberschreibung
Grundlage der Eintragung ist § 53, Ziff. 1, Satz 1 GBO: "Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen." Zweck des Amtswiderspruches ist es, den öffentlichen Glauben des Grundbuches zu gewährleisten und den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB zu verhindern. Der Berechtigte aus dem Amtswiderspruch (hier das Land) wird durch den Amtswiderspruch vor einem Rechtsverlust geschützt.
Weiterer Zweck ist die Abwendung von Schadensersatzansprüche der eventuell durch eine Eintragung geschädigten Beteiligten gegen den Staat und die für ihn handelnden Personen.
Gegen die Eintragung des Amtswiderspruches ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Ziff. 1 GBO möglich; diese ist an keine Frist gebunden.
Die Löschung des Amtswiderspruches im Grundbuch kann auf drei Wegen erreicht werden:
Weiterer Zweck ist die Abwendung von Schadensersatzansprüche der eventuell durch eine Eintragung geschädigten Beteiligten gegen den Staat und die für ihn handelnden Personen.
Gegen die Eintragung des Amtswiderspruches ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Ziff. 1 GBO möglich; diese ist an keine Frist gebunden.
Die Löschung des Amtswiderspruches im Grundbuch kann auf drei Wegen erreicht werden:
- Löschung auf Bewilligung des Berechtigten (hier das Land)
- Löschung durch Nachweis der Unrichtigkeit
- Löschung im Beschwerdeverfahren
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Widerspruch des Landes nach Eigentumsüberschreibung
Danke dir,wie gesagt ich bin damit konform,gestern kam eine Antwort,da hat wohl Jemand beim Grundbuchamt Mist gebaut .
Bezug nehmend auf Ihre E-Mail an den BBL M-V vom 26.10.2017 teile ich mit, dass der im Grundbuch von xxxx eingetragene Widerspruch des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag des Finanzministeriums (in seiner Funktion als Landesfiskus) erfolgte.
Ursächlich hierfür ist, dass der Landesfiskus entgegen den rechtlichen Vorgaben des § 928 Abs. 2 BGB nicht an dem Aneignungsverfahren beteiligt wurde und die Eigentumseintragung zu Ihren Gunsten insofern nicht rechtmäßig erfolgte.
Bezug nehmend auf Ihre E-Mail an den BBL M-V vom 26.10.2017 teile ich mit, dass der im Grundbuch von xxxx eingetragene Widerspruch des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag des Finanzministeriums (in seiner Funktion als Landesfiskus) erfolgte.
Ursächlich hierfür ist, dass der Landesfiskus entgegen den rechtlichen Vorgaben des § 928 Abs. 2 BGB nicht an dem Aneignungsverfahren beteiligt wurde und die Eigentumseintragung zu Ihren Gunsten insofern nicht rechtmäßig erfolgte.
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