§10 Grundbuchbereinigungsgesetz

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Immojoe
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§10 Grundbuchbereinigungsgesetz

Beitrag von Immojoe »

Hallo zusammen ,ich brauche mal ein bisschen Background zum obigen Thema, da ich leider keine eundeutige Umrechnung für Grundpfandrrechte vor dem 1.Juli 1990 , in meinem Fall handelt es sich um Mark Betrag aus den Jahren 1930 und 1931 sowie in einem zweiten Fall 1918 bis 1931,es sind alle Einzelbeträge ganz klar weniger als 6.000€ ,teilweise nichtmal 20 Mark .

Es heißt im Grundsteuerbereinigungsgesetz unter § 10 :

Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 6.000 Euro erlischt, wenn der Eigentümer des Grundstücks eine dem in Euro umgerechneten und um
ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geldsumme zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt hat; bei einer Höchstbetragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte Erhöhung des Nennbetrags.

Dort spricht man ja von einer Summe die sich aus der Umrechnung von Mark in Euro ergibt und um ein Drittel erhöhten Nennbetrag,ist damit gemeint das die Ablösesumme sich aus der von Mark in Euro ergebenen Summe welche nochmals ducrh 3 geteilt wird und dann addiert wird ergibt?

Ich habe einige Urteile hierzu gelesen,allerdings komme ich bei jeder Hinterlegegung auf eine unterschiedliche Summe wenn ich ermitteln will wieviel 1 Mark in euro wert ist.

Hat da Jemand Erfahrung mit ?

Gruss
freemont
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Re: §10 Grundbuchbereinigungsgesetz

Beitrag von freemont »

Immojoe hat geschrieben:...
Hat da Jemand Erfahrung mit ?

Gruss
Hallo,

Interessantes Problem, Zufallsfund, beiben da noch Fragen offen? Auszugsweise:

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/i ... 95236.html
In Verordnungen oder Gesetzen ist geregelt worden, wie heute nicht mehr existierende Währungen umgerechnet werden. Die RM wurde im Gebiet der DDR im Jahre 1948 durch die Währungsverordnung im Verhältnis 1:1 auf die DDR-Mark umgestellt (in den alten Bundesländern erfolgte die Umrechnung 10:1 auf die DM). Die DDR-Mark wurde dann durch den Staatsvertrag 1990 im Verhältnis 2:1 auf die DM umgestellt. Schließlich wurde die DM mit 1,95583:1 auf den Euro umgerechnet. Für ein Grundstück in den neuen Bundesländern ist eine Forderung, die auf 1.000 RM lautet, also auf (1.000 RM : 500 DM=) 255,65 € umzustellen.
...
§ 10 Grundbuchbereinigungsgesetz ist eine häufig angewandte Möglichkeit der Löschung solcher Rechte. Danach können Hypotheken gelöscht werden, wenn der Eigentümer den umgerechneten Nennbetrag zuzüglich eines Drittels dieses Betrages hinterlegt. In diesem Beispiel wären mithin 340,87 € beim Amtsgericht zu hinterlegen. Die Hinterlegung führt zum Erlöschen des Rechts. Nunmehr kann auch die Löschung dieses Rechts beantragt werden. Das hinterlegte Geld ist jedoch für den Eigentümer keineswegs verloren.
Immojoe
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Re: §10 Grundbuchbereinigungsgesetz

Beitrag von Immojoe »

Perfekt,so versteht man das wenigstens,das mit dem 1 Drittel in der Erklärung war mir etwas suspekt,aber so wie es dort erklärt wurde ist es ja eindeutig.

Ich habe zwar ständig mit Gesetzes Texten zu tun aber manchmal ist das so komisch formuliert das man das nicht eindeutig zuordnen kann.
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