Guten Tag,
Ich würde mich über Ihre Meinungen zur folgenden angenommen Situation freuen.
Eine Wohnung wird im Oktober 2015 erworben ([Grundbucheintrag 17.11.2015].
Im Jahre 2017 wird vom neuen Eigentümer eine Sonderzahlung für Baumaßnahmen, welche im im Jahre 2010 beschlossen wurden und vor dem Erwerb der Wohnung abgeschlossen wurde.
Die Hausverwaltung| die Wohnungseigentümer hatten sich der Zahlung der Baukosten widersetzt und den Rechtsstreit mit dem letzten `Verfahrensende vom 01.09.2016 verloren.
Die Hausverwaltung nennt den neuen Eigentümer als zahlungspflichtig da die Sonderzahlung bei Erwerb der Wohnung nicht fällig war.
Hätte die HV auf die fällig werden Zahlung hinweisen müssen| Ist der vorherige Eigentümer zahlungspflichtig?
Vielen Dank für ihre Einschätzungen
Sonderzahlung für Baumassnahmen VOR Wohnungskauf
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Re: Sonderzahlung für Baumassnahmen VOR Wohnungskauf
Die Hausverwaltung hätte nicht darauf hinweisen müssen.Jesper2000 hat geschrieben:Hätte die HV auf die fällig werden Zahlung hinweisen müssen|
Es ist nicht Aufgabe einer Hausverwaltung Käufer über Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bei oder vor Abschluss des Kaufvertrages aufzuklären.
Grundsätzlich Nein, kommt aber auch auf den Inhalt des Kaufvertrages an.Jesper2000 hat geschrieben:Ist der vorherige Eigentümer zahlungspflichtig?
Gruß
khmlev
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khmlev
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Re: Sonderzahlung für Baumassnahmen VOR Wohnungskauf
Nein, zu prüfen ist jedoch, ob der Voreigentümer darauf hätte hinweisen müssen.Hätte die HV auf die fällig werden Zahlung hinweisen müssen
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Re: Sonderzahlung für Baumassnahmen VOR Wohnungskauf
Der Käufer ist in alle Rechte und Pflichten eingetreten. D.h. er ist erst einmal der Ansprechpartner für die Verwaltung und muss zunächst einmal den fälligen Betrag bezahlen.
Die Frage ist, ob er sich das Geld vom Verkäufer wieder holen kann. Wurde im Kaufvetrag festgehalten, dass dem Verkäufer keine Beschlüsse bekannt sind, die zu einer Sonderumlage führen?
Die Frage ist, ob er sich das Geld vom Verkäufer wieder holen kann. Wurde im Kaufvetrag festgehalten, dass dem Verkäufer keine Beschlüsse bekannt sind, die zu einer Sonderumlage führen?
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