Hallo zusammen,
als Laie würde mich interessieren, wie der § 23 Abs. 3,2. Halbsatz WEG zu interpretieren ist.
Dort heisst es:
"Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären."
Konkret geht es um das Wort "Zustimmung". Heisst dass, wenn ein Eigentümer dem Beschluss nicht zustimmt, der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustande kommt und somit nicht umgesetzt werden darf?
Frage zum § 23 Abs. 3 WEG - Umlaufbeschluss
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Re: Frage zum § 23 Abs. 3 WEG - Umlaufbeschluss
Richtig. Alle bedeutet alle und Zustimmung bedeutet Zustimmung.Konkret geht es um das Wort "Zustimmung". Heisst dass, wenn ein Eigentümer dem Beschluss nicht zustimmt, der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustande kommt
"wenn ALLE Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären." heißt eben, wenn auch nur eine schriftliche Zustimmung eines Wohnungseigentümers fehlt, dann haben NICHT ALLE zugestimmt, und dann ist kein wirksamer Beschluss zustandegekommen.
Grüße, Susanne
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Re: Frage zum § 23 Abs. 3 WEG - Umlaufbeschluss
Hi Susanne,
alles klar. Danke.
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