SusanneBerlin hat geschrieben:Zum Widerruf: das wird nichts nützen, denn die Leistung des Maklers (Vermittlung der Verkäuferadresse an den Käufer) wurde bereits in Anspruch genommen, und der Makler hat den schriftlichen vom Käufer unterschriebenen Nachweis, dass die Vermittlung in Anspruch genommen wurde. Man hätte gleich bei der Übermittlung der Objektadresse sagen müssen, dass man das Objekt und den Verkäufer kennt und die Dienste des Maklers nicht benötigt.
Das ist der große Irrtum. Selbst bei bereits erbrachter Leistung, kann eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Verlust der Provision führen, außer der Verbraucher hat auf die Einhaltung der Widerrufsfrist verzichtet und der Makler sollte sofort tätig werden. Dieser Verzicht, setzt aber eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers voraus.
Meines erachtens, lauten die Fragen: Wie ist der Vertrag zustandegekommen. wurde, sofern erforderlich, der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt und hat er auf die Einhaltung der 14-Tagesfrist verzichtet.