Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

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WaCo
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Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von WaCo »

Hallo,

ich benötige mal Auskunft zum Thema WEG.

Ich weiß jetzt nicht, ob das wirklich hier in ein Rechtsforum passt, wobei ich denke, dass das eine oder andere rechtlich sicher einfließt. Sollte ich hier völlig verkehrt sein, würde ich mich über weiterführende Links zu passenderen Seite freuen.

Info:
4 Familienhaus, bislang 2 Eigentümer, jetzt 4 (Wohnungen wurden umgebaut, abgeschlossen etc., das ist alles erl.).

Es stellt sich die Frage:
Ist eine WEG-Gründung bei einer Anzahl von 4 Eigentümern schon vorgeschrieben, also verpflichtend?
Evtl. nur schon i.V. mit einer richtigen Hausverwaltung?

Bislang haben die 2 eigentumshaltenden Parteien die Verwaltung der Immobilie in Eigenregie verwaltet, alles ohne Probleme. Wenn was kaputt war, war klar, ob es zum Gemeinschaftseigentum gehört oder der Bereich eines Sondernutzungseigentümer betroffen ist. Bei Sondereigentum/nutzung, hat der einzelne Eigentümer die Kosten übernommen, bei anderen Dingen, wie Heizung, Treppengeländer etc. wurde es 50/50 geteilt. Die NK wurde von beiden gemeinsam erstellt, nettes Essen usw. wie man uns Neuen sagte, also alles ganz easy, oder wie sagt man, "fluffisch".
Ein Eigentümer hat sich angeboten, das auch weiterhin zu machen, er sucht jemand anderen, der ihn bei den Arbeiten unterstützt. Der 2. Eigentümer hat aus Altersgründen um Befreiung gebeten, würde wohl mit dem erlangten Wissen unterstützen, möchte aber von den bislang übernommen Aufgaben entbunden werden. Das gönnt man ihm auch.

Nun zu meinen Fragen:
- Welche Vor- und Nachteile bieten WEG´s evtl. in solch kleinen Gruppierungen?

- Bislang war es so, das jeder Eigentümer auf seinem sondergenutzten Bereich frei entscheiden konnte, was er darauf macht. Das Recht soll, soweit Google gezeigt hat, mit Gründung einer WEG entfallen, weil es dazu immer eine Eigentümerversammlung inkl. Mehrheitsbeschluß geben muss (zb. ob Nutzgarten angelegt werden darf, oder nur eine Wiese gesäht werden kann).

- Sind Nebengebäude wie Schuppen, Garagen etc. doch Eigentum aller, wobei die Eigentümer ein Sondernutzungsrecht zugesprochen bekommen haben? Ich habe dazu folgendes in Erfahrung gebracht: Der Sondernutzungseigentümer darf zb. nicht mal einen Nagel an der Wand anbringen, ohne Genehmigung, das geht nur nach erfolgter Abstimmung in einer WEG-Versammlung. Auch würden Reparaturen auf alle umgelegt, als nur dem Eigentümer mit dem Sondernutzungsrecht.

- Instandhaltungsrücklage: Wie hoch darf diese sein? Teilweise liest man von 12-15€/qm/Jahr. Ist das eine realistische Summe?


Es gibt sicherlich noch viele Dinge mehr, die eine Rolle spielen, die meinen Horizont zur Zeit aber noch übersteigen.
Das ganze ist eine rel. neue Idee, die vor 3 Tagen von einem Bekannten eines Eigntümers ins Rollen gebracht wurde und nun stehen die 4 Eigentümer ein wenig auf dem Schlauch, ob man bislang evtl. sogar illegal gewohnt hat. Einlesen ist natürlich klar, auch wurde schon Literatur raus gesucht, die nach Rücksprache angeschafft werden soll. Dennoch würden mich neben Büchern auch persönliche Erfahrungen, bzw. auch Wissen interessieren.

Mein Dank ist Euch sicher. :wink:
WaCo
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von WaCo »

Nachtrag:
Gerade erhalten wir den Hinweis, dass alles das, was bislang auf dem Grundstück ohne Abstimmung (es gab ja keine Abzustimmungen) erstellt wurde, durch einen Hausverwalter (falls dieser zwingend notwendig ein sollte) wieder in Frage gestellt werden kann, wenn es keine Protokolle dazu gibt. Ist das korrekt?
Müsste das ganze dann nachträglich in Versammlungen genehmigt werden?

Zur Information:
Alle 4 Eigentümer wollen weder einen Hausverwalter, noch diese ganzen Regeln, die man jetzt nach nur wenigen Tagen Recherche herausgefunden hat. Gerade dass es eine sehr friedliche und harmonische Gemeinschaft ist, war auch für uns ausschlaggebend für den Kauf.
Vielleicht ist für Euch auch interessant, dass wir alle ab 50+ sind, der aussteigende Eigentümer schon 72 Jahre. Die Verkleinerung der Wohnungen hatte auch zum Ziel, diese für das zukünftige Alter vozubereiten (vorher mit Kindern, jetzt ohne).
Tobis F
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

WaCo hat geschrieben:, die vor 3 Tagen von einem Bekannten eines Eigntümers ins Rollen gebracht wurde und nun stehen die 4 Eigentümer ein wenig auf dem Schlauch, ob man bislang evtl. sogar illegal gewohnt hat.
Eigentlich müssten die 4 Eigentümer schon wissen in welcher Rechtsform sie Eigentum haben.
Es gibt bestimmt eine Teilungserklärung (wie sonst soll jemand eine Wohnung gekauft haben?) in der festgehalten ist wem was gehört und wer woran ein Sondernutzungsrecht hat.
CruNCC
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von CruNCC »

Ist eine WEG-Gründung bei einer Anzahl von 4 Eigentümern schon vorgeschrieben, also verpflichtend?
Wenn die Immobilie in Wohnungs- und Teileigentum aufteilt wurde (Aufteilungsplan, Teilungserklärung -Notar) dann ist das bereits eine Wohnungseigentümbergemeinschaft und es gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Solange sind alle einig sind, ist alles kein Problem.
WaCo
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von WaCo »

Hallo, das geht ja schnell hier. :wink:

Ja, es gibt eine Teilungserklärung. In der steht drin, wer welche Bereiche nutzen darf, was Gemeinschaftseigentum ist, in welchem Verhältnis etc..

Also gilt das Gestz: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/, und nichts anderes mehr?

Trotzdem die Frage: Sind meine vorherigen Ausführungen alle im Gesetz beantwortet, oder kann eine WEG trotzdem auch eigene Regelungen trefen, auch mit einem ggf. bestellten Hausverwalter?
khmlev
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von khmlev »

Das Wohnungseigentumsgesetz gibt den Wohnungseigentümern das Recht auf gemeinschaftliche Verwaltung.

Allerdings kann jeder Eigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Gruß
khmlev
- out of order -
ExDevil67
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von ExDevil67 »

Auch wenn aktuell alles Friede, Freude Eierkuchen ist, kann es nicht schaden die WEG auf rechtlich saubere Füße zu stellen. Sobald einer verkauft und der Käufer querschießt, wird das ganz gewaltig nach hinten losgehen.

Was spricht dagegen die aktuell gute Stimmung zu nutzen und eine Teilungserklärung abzufassen die die Wünsche/Vorstellungen der aktuellen Eigentümer, soweit rechtlich zulässig, wiedergibt?

Einen Verwalter wird man haben müssen, wer sollte sonst z.B. den Allgemeinstrom einkaufen? Das kann auch einer der Eigentümer sein, das muss kein externer Profi sein.

Höhe der Rücklage ist Sache der Eigentümerversammlung. Da wird man auch von außen nicht sagen können ob Summe X angemessen ist oder nicht. Da spielen Faktoren rein wie Zustand des Gebäudes, anstehende Arbeiten und Wunsch der Eigentümer. Die einen sparen lieber gezielt/auf Verdacht eine Rücklage an, andere zahlen lieber bei Bedarf, ggf auch kurzfristig, eine Sonderumlage. Und je nach Umfang der Arbeiten kann so eine Sonderumlage schnell mal 5stellig werden. Hat man die so rumliegen oder kann die kurzfristig beschaffen?
WaCo
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von WaCo »

Ok, also eine Teilungserklärung, die nochmals zusätzlich zu der vom Kauf verfasst wird. Klingt gut und wäre dann sicher der richtige Weg.

Aber sind dann diese Dinge, wie von mir angesprochen, auch zugelassen? Sprich, kann man Entcheidungen, die bislang, so wie es klingt, rechtlich bindend sind, anders aufgesetzen? zb. die Nutzung des Sondereigentums, mit Eigenentscheidung darüber, was man damit machen möchte, ohne eine vorherige Versammlung? Oder gilt da ganz klar, dass der Gesetzgeber keinen Spielraum dafür zulässt?
Ich habe die oben verlinkte Seite noch nicht ganz durch und werde sie heute auch nicht in Gänze lesen un d verstehen, dafür ist das ganze zu umfangreich :wink:
SusanneBerlin
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,
Sprich, kann man Entcheidungen, die bislang, so wie es klingt, rechtlich bindend sind, anders aufgesetzen? zb. die Nutzung des Sondereigentums, mit Eigenentscheidung darüber, was man damit machen möchte, ohne eine vorherige Versammlung?
Es wäre einfacher, wenn Sie konkrete Fragen stellen würden. Auf Verdacht alles aufzuzählen, was ein WEG-Mitglied mit seiner Wohnung machen darf und wozu er die Einwilligung der anderen Eigentümer (der WEG-Versammlung) braucht, würde sehr umfangreich werden.

Z.B. darf man im Sondereigentum Wände herausreißen?
Darf man Fensterläden anbringen?
Darf man eine neue Einbauküche einbauen?
Darf man die Wohnung vermieten?
Oder was immer für Fragen Sie haben.
Grüße, Susanne
Tobis F
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

ExDevil67 hat geschrieben:Was spricht dagegen die aktuell gute Stimmung zu nutzen und eine Teilungserklärung abzufassen die die Wünsche/Vorstellungen der aktuellen Eigentümer, soweit rechtlich zulässig, wiedergibt?
Eine Teilungserklärung existiert bereits, denn ohne diese kann kein Sonder-/ oder Teileigentum gebildet werden.

WaCo hat geschrieben:Ok, also eine Teilungserklärung, die nochmals zusätzlich zu der vom Kauf verfasst wird. Klingt gut und wäre dann sicher der richtige Weg.
Unsinn, es kann keine zwei Teilungserklärungen geben. Was aber möglich wäre, wäre eine eventuelle Anpassung der Gemeinschaftsordnung.


Wie aber "SusanneBerlin" schon ganz richtig schreibt sind die bisherigen Angaben viel zu wage als das man hier eine Aussage treffen kann.
So kann z.B. selbstverständlich jeder Sondereigentümer in Änderungen vornehmen, sofern diese eben nicht gem. § 14 Abs. 1 WEG verstoßen. D.h. nicht tragende Wände darf man einfach so entfernen/versetzen, tragende hingegen nicht. Usw.
WaCo
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von WaCo »

Guten Morgen zusammen,

vielen Dank schon mal für all´ Eure Hilfe und Informationen. :wink:

khmlev hat geschrieben:Das Wohnungseigentumsgesetz gibt den Wohnungseigentümern das Recht auf gemeinschaftliche Verwaltung.
Ok, also muss nicht zwangsläufig ein "Profi" bezahlt werden, der auch nur im eng gesteckten rechtlichen Rahmen hantieren dürfte. Das finde ich schon mal sehr gut. Denn ich denke, dass man, auch innerhalb gesetzlicher Vorgaben, aber sicher "lockerer" was gemeinsam bewirken kann. Das kann ggf. auch in diese "interne" Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) rein, die gestern Abend bereits ins Spiel gebracht wurde.
Allerdings kann jeder Eigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Wenn nur ein Eigntümer einen externen Hausverwalter haben möchte, haben sich 3/4 (in unserem Fall) diesem Anliegen zu beugen, oder kann mit einer 3/4-Mehrheit entschieden werden, dass weiterhin eine "Selbstverwaltung" statt finden kann?

ExDevil67 hat geschrieben:Einen Verwalter wird man haben müssen, wer sollte sonst z.B. den Allgemeinstrom einkaufen? Das kann auch einer der Eigentümer sein, das muss kein externer Profi sein.
Ok, aber so, wie es bisher auch war. Gemeinschaftlich innerhalb selbiger erledigen.
Höhe der Rücklage ist Sache der Eigentümerversammlung. Da wird man auch von außen nicht sagen können ob Summe X angemessen ist oder nicht. Da spielen Faktoren rein wie Zustand des Gebäudes, anstehende Arbeiten und Wunsch der Eigentümer. Die einen sparen lieber gezielt/auf Verdacht eine Rücklage an, andere zahlen lieber bei Bedarf, ggf auch kurzfristig, eine Sonderumlage. Und je nach Umfang der Arbeiten kann so eine Sonderumlage schnell mal 5stellig werden. Hat man die so rumliegen oder kann die kurzfristig beschaffen?
Also ist man hier gar nicht an diese Vorgaben gebunden, die man auf diversen Seiten findet?

Zur Rücklage habe ich auch so einiges gefunden. Zb. was passiert bei einem evtl. Verkauf mit selbiger (ist sicher nicht geplant)? Die soll man dann wohl auch nicht mehr raus bekommen, sondern diese ist zweckgebunden gezahlt worden und kann dem Neueigentümer evtl. auf den Kaufpreis aufgerechnet werden. Nur habe ich davon noch nie was gehört und die nächste Frage ist, ob jemand nicht eher abspringt, weil er zb. nicht bereit ist, noch mal 20.000€ zusätzlich zum Kaufpreis zu bezahlen.

Wir haben es bislang immer so gehalten (das hat sich mal ergeben), dass wir ca. 30.000€ fest angelegt haben, die nur als Rücklage für unsere Immobilie(n) dienten, die wir aber mitnehmen konnten, wenn wir verkauft haben. Wenn das auf ein zentrales Hauskonto eingezahlt wird, soll das wohl nicht mehr möglich sein.

SusanneBerlin hat geschrieben:Es wäre einfacher, wenn Sie konkrete Fragen stellen würden. Auf Verdacht alles aufzuzählen, was ein WEG-Mitglied mit seiner Wohnung machen darf und wozu er die Einwilligung der anderen Eigentümer (der WEG-Versammlung) braucht, würde sehr umfangreich werden.
Ok, ich müsste da mal mit den anderen Sprechen, welche Vorhaben evtl. noch geplant, bzw. in Überlegung sind.

Ich denke aber das solche Dinge wie:
- Wohnungs-/Zimmertüren austauschen,
- Bäder (alter Bereich) oder/und Küchen modernisieren,
- Holzkamin einbauen,
- Spiel-/Nutzgarten anlegen,
- Gartenlaube,
- Zäune/Hecke,
- Garagentore,
- Satelittenschüssel statt Kabel-TV,
irgendwann anstehen werden und man sich einigen muss, bzw., wenn wer einen bestimmten Bereich per Teilungserklärung zugesprochen bekommen hat, was er darauf machen darf, ohne das es von allen beschlosen werden muss.
Es geht sich im Prinzip darum: Kann ich in/auf dem mir zugeordneten Bereich frei entscheiden ob oben genannte Bsp. ohne Versammlung/Entscheidung vorgenommen werden können, oder gibt es diese freie Entscheidung generell nicht, also auch ohne Verwalter nicht?
Als Vergleich: In einem Einfamilienhaus kann ich zb. über oben Aufgelistetes frei entscheiden.
Tobis F hat geschrieben:Unsinn, es kann keine zwei Teilungserklärungen geben. Was aber möglich wäre, wäre eine eventuelle Anpassung der Gemeinschaftsordnung.
Ok, ein anderes Wort dafür... Aber der Sinn des ganzen ist sicher der gleiche. :wink:
Tobis F hat geschrieben:Wie aber "SusanneBerlin" schon ganz richtig schreibt sind die bisherigen Angaben viel zu wage als das man hier eine Aussage treffen kann.
So kann z.B. selbstverständlich jeder Sondereigentümer in Änderungen vornehmen, sofern diese eben nicht gem. § 14 Abs. 1 WEG verstoßen. D.h. nicht tragende Wände darf man einfach so entfernen/versetzen, tragende hingegen nicht. Usw.
Danke für den Paragraphen, den sehe ich mir gleich mal genauer an.

Aber eine Genehmigung für dieses Bsp. wäre trotzdem von nöten, oder könnte man das mit den Wänden ohne Rückfrage / Abstimmung machen (ist aber nicht geplant, die Wohnung ist räumlich genau unseren Vorstellungen entsprechend)?

Eine Liste was nur gemeinsam oder halt alleine entschieden werden kann, ist aber nicht zufällig im Netz verfügbar?
(ich suche aber heute Abend mal per Google)

Danke schon mal und bis etwas später. Ein wenig Geld verdienen muß ich auch noch. :lol:
WaCo
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von WaCo »

Zur Liste:
Meine Neugier ließ mich nicht los und ich habe etwas gefunden. Alles lesen ist aber jetzt nicht drin. :wink:
http://www.hausverwalter-vermittlung.de ... igentum/#2 :idea:
ExDevil67
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von ExDevil67 »

WaCo hat geschrieben:
Höhe der Rücklage ist Sache der Eigentümerversammlung. Da wird man auch von außen nicht sagen können ob Summe X angemessen ist oder nicht.
Also ist man hier gar nicht an diese Vorgaben gebunden, die man auf diversen Seiten findet?
Nein, da sind die Eigentümer frei was die Höhe der Einzahlung angeht. Aber als Orientierungsgröße wird man das sicher nutzen können. Frage wird ja auch sein was aus dieser Rücklage alles gezahlt werden muss. Heizt z.B. jeder Eigentümer selber oder gibt es eine Zentralheizung? Gucken alle Fernsehen über ihren Internetzugang oder gibt's eine Antenne für alle auf dem Dach?
WaCo hat geschrieben: Zur Rücklage habe ich auch so einiges gefunden. Zb. was passiert bei einem evtl. Verkauf mit selbiger (ist sicher nicht geplant)? Die soll man dann wohl auch nicht mehr raus bekommen, sondern diese ist zweckgebunden gezahlt worden und kann dem Neueigentümer evtl. auf den Kaufpreis aufgerechnet werden. Nur habe ich davon noch nie was gehört und die nächste Frage ist, ob jemand nicht eher abspringt, weil er zb. nicht bereit ist, noch mal 20.000€ zusätzlich zum Kaufpreis zu bezahlen.
Die Rücklage gehört afaik formal der Gemeinschaft, kann also nicht anteilig mit verkauft werden. Die wird der Verkäufer also in seinen Wunschpreis einrechnen müssen. Wobei grade bei älteren Objekten ja auch die Frage ist, was von der Rücklage hat man selber aktiv mit angespart und was hat man "mitgekauft".
Tobis F
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

WaCo hat geschrieben:Das kann ggf. auch in diese "interne" Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) rein, die gestern Abend bereits ins Spiel gebracht wurde.
Es gibt keine "interne" Teilungserklärung.
Zu den Begriffen:
Teilungserklärung regelt im Grundbuch wem was gehört (eine Änderung wäre nur Allstimmig und mit Zustimmung sämtlicher Grundpfandgläubiger möglich).
Gemeinschaftsordnung: i.d.R. Regel Anhand an die Teilungserklärung in der Rechte und Pflichten geregelt sind.

WaCo hat geschrieben:Wenn nur ein Eigntümer einen externen Hausverwalter haben möchte, haben sich 3/4 (in unserem Fall) diesem Anliegen zu beugen
Genau so.

WaCo hat geschrieben:oder kann mit einer 3/4-Mehrheit entschieden werden, dass weiterhin eine "Selbstverwaltung" statt finden kann?
NEIN.

WaCo hat geschrieben:Also ist man hier gar nicht an diese Vorgaben gebunden, die man auf diversen Seiten findet?

Zur Rücklage habe ich auch so einiges gefunden. Zb. was passiert bei einem evtl. Verkauf mit selbiger (ist sicher nicht geplant)? Die soll man dann wohl auch nicht mehr raus bekommen, sondern diese ist zweckgebunden gezahlt worden und kann dem Neueigentümer evtl. auf den Kaufpreis aufgerechnet werden. Nur habe ich davon noch nie was gehört und die nächste Frage ist, ob jemand nicht eher abspringt, weil er zb. nicht bereit ist, noch mal 20.000€ zusätzlich zum Kaufpreis zu bezahlen.

Wir haben es bislang immer so gehalten (das hat sich mal ergeben), dass wir ca. 30.000€ fest angelegt haben, die nur als Rücklage für unsere Immobilie(n) dienten, die wir aber mitnehmen konnten, wenn wir verkauft haben. Wenn das auf ein zentrales Hauskonto eingezahlt wird, soll das wohl nicht mehr möglich sein.
1. Es gibt div. Berechnungsbeispiele für die Rücklage im Netz. Einfach ein mal selbst suchen.
2. Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung (siehe WEG § 21 abs. 5 Nr. 4)
3. Die Rücklage ist Eigentum der Gemeinschaft, eine Auszahlung an x bei Verkauf seines Sondereigentums ist rechtlich nicht zulässig.
4. Wenn ein Käufer sich in eine WEG einkauft die KEINE Rücklagen gebildet hat ist derjenige selbst Schuld.

WaCo hat geschrieben:Ok, ich müsste da mal mit den anderen Sprechen, welche Vorhaben evtl. noch geplant, bzw. in Überlegung sind.

Ich denke aber das solche Dinge wie:
- Wohnungs-/Zimmertüren austauschen,
- Bäder (alter Bereich) oder/und Küchen modernisieren,
- Holzkamin einbauen,
- Spiel-/Nutzgarten anlegen,
- Gartenlaube,
- Zäune/Hecke,
- Garagentore,
- Satelittenschüssel statt Kabel-TV,
irgendwann anstehen werden und man sich einigen muss, bzw., wenn wer einen bestimmten Bereich per Teilungserklärung zugesprochen bekommen hat, was er darauf machen darf, ohne das es von allen beschlosen werden muss.
Sorry, aber Du/Ihr habt euch auf etwas eingelassen ohne die geringste Ahnung zu haben, und wollt jetzt alles regeln OHNE jemanden (einen Verwalter) mit ins Boot zu holen der Ahnung von der Materie hat?
Solche WEG`s gibt es viele und jeder Verwalter schlägt die Hände über den Kopf zusammen wenn er eine solche übernimmt, denn irgendwann klappt das mit dem "wir haben uns doch alle lieb und sind uns einig" nicht mehr.
Zu den obigen Punkten:
- Zimmertüren sind Sondereigentum, damit kannst Du machen was du willst
- Wohnungstür ist Gemeinschaftseigentum, hierüber entscheidet die Gemeinschaft (da es sich hier ein bauliche Veränderung handelt kommt u.U. § 22 Abs. 1 - ALLSTIMMIG- in Betracht)
- Bäder/Küchen sind Sondereigentum womit jeder machen kann was er will
- Spiel/Nutzgarten fallen wahrscheinlich auch unter § 22 Abs. 1 (hierzu sind evtl. in der Gemeinschaftsordnung Regelungen enthalten)
- Gartenlaube fällt garantiert unter § 22 Abs. 1 und wäre ALLSTIMMIG zu genehmigen
- Zäune/Hecken - siehe Gartenlaube (zumindest für die Zäune)
- Garagentore sind fast immer Gemeinschaftseigentum
- Satelittenschüssel fällt auch unter § 22 Abs. 1

WaCo hat geschrieben:irgendwann anstehen werden und man sich einigen muss, bzw., wenn wer einen bestimmten Bereich per Teilungserklärung zugesprochen bekommen hat, was er darauf machen darf, ohne das es von allen beschlosen werden muss.
Wieder falsch, denn es gibt bereits eine Teilungserklärung in der festgelegt ist wer welches Sondereigentum und Sondernutzungsrecht hat.

WaCo hat geschrieben:Es geht sich im Prinzip darum: Kann ich in/auf dem mir zugeordneten Bereich frei entscheiden ob oben genannte Bsp. ohne Versammlung/Entscheidung vorgenommen werden können, oder gibt es diese freie Entscheidung generell nicht, also auch ohne Verwalter nicht?
Wer soll das beantworten?
Willst Du ein neues Klo - dann mach doch.
Willst Du ein neues Fenster - dann Finger weg.
Willst Du eine neue Lampe in der Küche - dann mach doch.
Willst Du eine neue Balkonverkleidung - dann Finger weg.
Usw.
Pauschale Fragen bringen nur pauschale Antworten.

WaCo hat geschrieben:Als Vergleich: In einem Einfamilienhaus kann ich zb. über oben Aufgelistetes frei entscheiden.
Klar, da gehört Dir ja auch alles. Wie man allerdings beides meint vergleichen zu können .............?????

WaCo hat geschrieben:
Tobis F hat geschrieben:Unsinn, es kann keine zwei Teilungserklärungen geben. Was aber möglich wäre, wäre eine eventuelle Anpassung der Gemeinschaftsordnung.
Ok, ein anderes Wort dafür... Aber der Sinn des ganzen ist sicher der gleiche. :wink:
NEIN, aber das kannst Du gerne selbst herausfinden.

WaCo hat geschrieben:Danke für den Paragraphen, den sehe ich mir gleich mal genauer an.
Das solltest Du mit dem gesamten WEG machen. Allerdings darfst Du nicht erwarten alles durch LESEN auch zu verstehen ;-)

WaCo hat geschrieben:Aber eine Genehmigung für dieses Bsp. wäre trotzdem von nöten, oder könnte man das mit den Wänden ohne Rückfrage / Abstimmung machen (ist aber nicht geplant, die Wohnung ist räumlich genau unseren Vorstellungen entsprechend)?
Nochmal: nicht tragende Wände sind Sondereigentum. Tragende Wände sind, da sie ALLEN Eigentümern dienen, Gemeinschaftseigentum.



Zum Schluss: Ihr solltet euch wirklich genau überlegen ob es nicht doch sinnvoller ist schon jetzt, und nicht erst wenn der Unfriede dazu zwingt, einen Fachmann (Verwalter) zu bestellen. Denn ich gehe davon aus das die anderen Eigentümer eurer WEG genau so viel Unwissen haben wie du. - Ist aber natürlich nur meine Meinung.
WaCo
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Re: Vor- und Nachteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Beitrag von WaCo »

ExDevil67 hat geschrieben: Nein, da sind die Eigentümer frei was die Höhe der Einzahlung angeht. Aber als Orientierungsgröße wird man das sicher nutzen können. Frage wird ja auch sein was aus dieser Rücklage alles gezahlt werden muss. Heizt z.B. jeder Eigentümer selber oder gibt es eine Zentralheizung? Gucken alle Fernsehen über ihren Internetzugang oder gibt's eine Antenne für alle auf dem Dach?
Ok, also kommt es nicht nur auf das Alter an, sondern auf das was noch ggf. in den nächsten X Jahren anstehen könnte.
ExDevil67 hat geschrieben: Die Rücklage gehört afaik formal der Gemeinschaft, kann also nicht anteilig mit verkauft werden. Die wird der Verkäufer also in seinen Wunschpreis einrechnen müssen. Wobei grade bei älteren Objekten ja auch die Frage ist, was von der Rücklage hat man selber aktiv mit angespart und was hat man "mitgekauft".
Bislang gibt es keine gemeinschaftliche Rücklage. Die bisherigen Besitzer haben jeweils privat Rücklagen angespart, also ähnlich wie ich es weiter oben bereits für uns beschrieben habe.

Tobis F hat geschrieben:Es gibt keine "interne" Teilungserklärung.
Zu den Begriffen:
Teilungserklärung regelt im Grundbuch wem was gehört (eine Änderung wäre nur Allstimmig und mit Zustimmung sämtlicher Grundpfandgläubiger möglich).
Gemeinschaftsordnung: i.d.R. Regel Anhand an die Teilungserklärung in der Rechte und Pflichten geregelt sind.
Ja, deshalb hatte ich das in Klammern bereits dahinter gestellt, weil es etwas tiefer bereits zur Sprache gekommen ist. :wink:
Tobis F hat geschrieben: Genau so.
Tobis F hat geschrieben: NEIN.
Ok, klare Antwort.
Tobis F hat geschrieben: 1. Es gibt div. Berechnungsbeispiele für die Rücklage im Netz. Einfach ein mal selbst suchen.
2. Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung (siehe WEG § 21 abs. 5 Nr. 4)
Zu 1. Ok.
Zu 2. Also nichts mit einem eigenem Konto, nur Gemeinschaftskonto.
Tobis F hat geschrieben: Sorry, aber Du/Ihr habt euch auf etwas eingelassen ohne die geringste Ahnung zu haben, und wollt jetzt alles regeln OHNE jemanden (einen Verwalter) mit ins Boot zu holen der Ahnung von der Materie hat?
Solche WEG`s gibt es viele und jeder Verwalter schlägt die Hände über den Kopf zusammen wenn er eine solche übernimmt, denn irgendwann klappt das mit dem "wir haben uns doch alle lieb und sind uns einig" nicht mehr.
Zu den obigen Punkten:
- Zimmertüren sind Sondereigentum, damit kannst Du machen was du willst
- Wohnungstür ist Gemeinschaftseigentum, hierüber entscheidet die Gemeinschaft (da es sich hier ein bauliche Veränderung handelt kommt u.U. § 22 Abs. 1 - ALLSTIMMIG- in Betracht)
- Bäder/Küchen sind Sondereigentum womit jeder machen kann was er will
- Spiel/Nutzgarten fallen wahrscheinlich auch unter § 22 Abs. 1 (hierzu sind evtl. in der Gemeinschaftsordnung Regelungen enthalten)
- Gartenlaube fällt garantiert unter § 22 Abs. 1 und wäre ALLSTIMMIG zu genehmigen
- Zäune/Hecken - siehe Gartenlaube (zumindest für die Zäune)
- Garagentore sind fast immer Gemeinschaftseigentum
- Satelittenschüssel fällt auch unter § 22 Abs. 1
Wie geschrieben, ist das erst vor einigen Tagen von außen angesprochen worden, weshalb sich jetzt mit dem Thema befasst wird. Bei 2 Einheiten war es bislang ja auch kein Problem. Vielleicht ist das aber bei 4en jetzt eine andere Hausnummer.
Tobis F hat geschrieben: Wer soll das beantworten?
Willst Du ein neues Klo - dann mach doch.
Willst Du ein neues Fenster - dann Finger weg.
Willst Du eine neue Lampe in der Küche - dann mach doch.
Willst Du eine neue Balkonverkleidung - dann Finger weg.
Usw.
Pauschale Fragen bringen nur pauschale Antworten.
Ok, grob getrennt zw. Innen und außen - aber ohne die tragende Wand :wink:
Tobis F hat geschrieben: Klar, da gehört Dir ja auch alles. Wie man allerdings beides meint vergleichen zu können .............?????
Vergleichen ist da evtl. auch der falsche Begriff.
Tobis F hat geschrieben: NEIN, aber das kannst Du gerne selbst herausfinden.
Werde ich, Google ist unser aller Freund.
Tobis F hat geschrieben: Das solltest Du mit dem gesamten WEG machen. Allerdings darfst Du nicht erwarten alles durch LESEN auch zu verstehen ;-)
Werden wir auch und zwar gemeinsam.

Tobis F hat geschrieben: Zum Schluss: Ihr solltet euch wirklich genau überlegen ob es nicht doch sinnvoller ist schon jetzt, und nicht erst wenn der Unfriede dazu zwingt, einen Fachmann (Verwalter) zu bestellen. Denn ich gehe davon aus das die anderen Eigentümer eurer WEG genau so viel Unwissen haben wie du. - Ist aber natürlich nur meine Meinung.
Das mag sein, weil es bisher mit 2en sicher einfacher gewesen ist, als es sich zu viert darstellt. :wink: Schauen wir mal.
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