Anrecht auf Auszahlung von bereits gelöschten Rechten

Moderator: FDR-Team

Immojoe
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 23.04.17, 17:03

Anrecht auf Auszahlung von bereits gelöschten Rechten

Beitrag von Immojoe »

Guten Morgen und Hallo zusammen,ich habe eine sehr komplizierte Angelegenheit welche ich nun umfassend ausführen möchte in der Hoffnung das vielleicht Jemand einen ähnlichen Fall in der Vergangenheit hatte um mir in diesem Punkt auszuhelfen.

Ich habe mich Ende 2015 einer nach §928 BGB als herrenlos gebuchten Liegenschaft auf die der Fiskus aufgrund der in ABT III gebuchten Grundpfandrechte auf sein Aneignungsrecht verzichtet hat.

Nach Umschreibung des Eigentums habe ich mich mit den 2 Gläubigern welche Grundpfandrechte in der ABT III gesichert hatten zur Ablöse dieser in Verbindung gesetzt.

Da die Grundschuld aus dem 1 Rang mit rund 1,8 Mio DM aus Zeiten der Konsum EG für die Commerzbank gemäß Sachbearbeiterin nur zur Löschung gebracht werden könnte wenn mir die als Mithaft genommene zweite Liegenschaft welche in der ABT III nicht zusätzlich erwähnt worden ist sich ebenfalls in meinem Besitz befände.

Diese habe ich ohne Weiteres auch in meinen Besitz nehmen können womit wir zur Problematik kommen.

In dem Grundbuch der sich nun auch in meinem Besitz befindlichen Liegenschaft fand sich ein aktueller Zwangsversteigerungsvermerk.

Die Commerzbank sowie der Wasserverband welche dort Grundpfandrechte gebucht hatten teilten beide mit das Sie bei Übernahme der Nebenkosten die Löschung kostenfrei erteilen würden,beim Wasserverband erhielt ich die Auskunft das die Schuld zwischenzeitlich gezahlt worden ist und lies mir hierzu eine Löschungsbewilligung welche an das zuständige AG adressiert war als Zweitschrift zugesandt welche ich vorerst zu meinen Unterlagen gelegt habe,da mir Seitens der Commerzbank für den 1 Rang nur ein Schreiben vorlag in dem man erklärte es sind keine Unterlagen zu diesem Vorgang mehr vorhanden sowie das der Grundschuldbrief verloren sei ,man mir die notarielle Löschungsbewilligung und die Erklärung über den Verlust des Grundschuldbrief an meinen Notar übersenden würde, was auch wie besprochen erfolgte.

Laut Grundbuchlage lagen mir nun beide Löschungsbewilligungen der eingetragenen Rechte vor,da der Zwangsversteigerungsvermerk für mich nun gar keinen Sinn mehr ergab rief ich beim zuständigen AG an und sprach mit dem Rechtspfleger welcher mir mitteilte das die Stadt nicht im Grundbuch gesicherte Rechte betreibt.Nach einem Telefonat mit der Stadt in dem man mir zusicherte die mir vom Rechtspfleger bereits telefonisch genannte Summe inklusive Aufschlüsselung zusenden würde.

Aufgrund das die Liegenschaft bei der ich zur Löschung der Grundpfandrechte der ersten Immobilie ebenfalls angeeignet hatte, welche aber für mich keinen Nutzen aufgrund des desolaten Zustands hatte,habe ich diese inseriert und innerhalb von wenigen Tagen an einen Rumänen verkauft.

Nach 2 Wochen lag das Anschreiben der Stadt nicht vor,sodass ich nochmals angerufen habe und man mir zugesichert es wäre auf dem Postweg,eine Zustellung ist nie erfolgt.

Am Tag der Beurkundung welcher zirka 8 Wochen nach dem ersten Telefonat mit der Stadt lag,rief ich ein drittes Mal an,an diesem Tage wimmelte man mich direkt am Telefon ab und legte auf.

Nun wurde es noch undurchsichtiger da wenige Wochen nach Beurkundung eine E Mail seitens der Stadt an das Notariat gesandt wurde in dem man mitteilte man möchte das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen.

Da es sich hierbei lediglich um eine E-Mail und nicht um eine Urkunde welche zur Ausübung des Vorkaufsrecht erforderlich ist gehandelt hat wurde diesbezüglich auf die Erforderlichkeit dieser hingewiesen.

In dieser Angelegenheit passierte über Monate Nichts,bis man ein paar Tagen vor dem Termin der Zwangsversteigerung eine zweite E Mail einging wo man nun erklärte man würde vom Vorkaufsrecht Abstand nehmen.

Nun stand ich immer noch vor der Frage der Entstehung der Grundpfandrechte sowie dessen Verjährung ,da hier keine Sicherung in ABT III erfolgt war.

Nach einem sehr netten Gespräch mit dem Rechtspfleger teilte mir dieser die fehlenden Informationen mit woraus sich folgende Forderungen ergaben die ich schon in 2 von 3 Fällen als unrechtsmäßig ansehe worauf ich gleich noch eingehe.

Wie bereits erörtert war diese Liegenschaft vor meiner Aneignung durch Aufgabe am 03.09.2003 herrenlos geworden,sodass die Grundsteuer lediglich für das Jahr in dem die Aufgabe erfolgt vom letzten Eigentümer bis 31.12 gezahlt werden muss somit endete die Steuerschuld mit dem 31.12.2003

Mit Beginn des neuen Jahres fällt somit keine Grundsteuer an ,da die Liegenschaft ohne Eigentümer ist.

Nun erhebt die Stadt aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen Grundsteuer B für den Zeitraum Januar 2009 bis April 2013 sowie Januar 2014 bis Januar 2016 für eine herrenlose Liegenschaft in der gar keine Grundsteuer B erhoben wird,wo sich auch die Frage stellt warum erst ab Januar 2009 und nicht bereits ab Januar 2004 diese erhoben wird,zudem diese Forderung für den ersten Zeitraum auch wenn diese rechtsmäßig wäre ohne Sicherung im Grundbuch verjährt wäre.

Lediglich eine Forderung für Straßenausbaubeiträge aus den Jahren 2005/2006 welche soweit mir bekannt nicht verjähren in Höhe von 381,20€ hätte hier betrieben werden können,sodass mir der Erlös des Verfahrens welcher nach Abzug der 3 Forderungen der Stadt an die 2 Gläubiger der ABT III ausgezahlt wurde,aufgrund das die Löschungen,da ich die Immobilie ja bereits beurkundet hatte bei meinem Notar vorlagen und man nun nach Aktenlage entschieden hat.

Was ebenfalls kurios ist,ist das der Käufer der Liegenschaft die Stadt ist welche es 14 Jahren kostenfrei hätte erhalten können und nun eine Zahlung in Höhe von 15.000€ entrichten musste,was für mich auch keinen Sinn ergibt.


Hier nun meine Fragen zum Sachverhalt ,da sowohl Wasserverband als auch Commerzbank schriftlich erklärt haben die Grundpfandrechte ohne Zahlung einer Prämie zu löschen,seitens der Commerzbank erfolgte dies gegenüber eines Notar sowie die Erklärung des Verlust des Grundschuldbrief der auf einmal wieder aufgetaucht war,worüber ich keine Kenntniss hatte.

Können die Gläubiger die zuvor schriftlich zugesagt haben die Löschungsbewilligung zu erteilen welche beide bei meinem Notar vorlagen und vom Datum auch lange vor dem Zwangsversteigerungstermin ausgestellt worden sind die aus meiner Sicht zu unrecht erhaltenen Zahlungen einbehalten obwohl die Löschung schriftlich erklärt worden ist?

Aus meiner Sicht verhält es sich so das nach Erteilung der Löschungsbewilligung das Recht an den eingetragenen Grundpfandrechten erloschen ist und somit der Überschuss an mich auszuzahlen ist.

Als nächstes stellt sich die Frage der Forderungen der Stadt für Grundsteuer B welche nicht angefallen ist,durfte das Verfahren überhaupt betrieben werden,stehen mir diese 2 Forderungen rein rechtlich ebenfalls zu ?

Ich hoffe das sich Jemand so spezifisch mit der Materie auskennt das er mir helfen kann,da selbst mein Notar und mein Anwalt abgelehnt haben aufgrund das so ein Fall noch nie vorgekommen sei.