Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

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Der Internationale
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Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Der Internationale »

Franzose befindet sich nach InsO vor deutschem Gericht in der WVP. Er wohnt in Frankreich, arbeitet aber in Deutschland.
Das heisst Pfändung des Arbeitseinkommen nach deutschem Recht?

Franzose befindet sich nach InsO vor deutschem Gericht in der WVP. Er wohnt und arbeitet in Frankreich.
Das heisst Pfändung des Arbeitseinkommen nach französischem Recht?

Deutscher befindet sich nach InsO vor deutschem Gericht in der WVP. Er wohnt in Deutschland, arbeitet jedoch in Frankreich.
Das heisst Pfändung des Arbeitseinkommen nach französischem Recht?


:?
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Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
locarno

Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von locarno »

Fall 1)

Ja. PfÜB aus Deutschland hat in F keine Rechtswirkung. Da das Einkommen dort aber gar nicht erzielt wird, kommt es darauf auch nicht an.

Fall 2)

Sehr dumm als e10-pflichtiger aus F in D eine PI zu betreiben, aber jeder ist seines eigenen Glückes Schmied. Zuständig ist das französische Gericht.
Es gibt eine zentrale Stelle, an die der Schuldner sich wenden kann.

Fall 3)

Ja, einfach einreichen beim Huissier.
Dirty Uschi
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Dirty Uschi »

Wenn man sich in der WVP befindet, dann wird auch nichts gepfändet.
Im Endeffekt wird der Schuldner darauf achten müssen, dass der TH ein Betrag erhält, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Auch dürfte es keine Rolle spielen, ob der Schuldner eine deutscher, französischer oder marsianischer Staatsangehörigkeit angehört.

Zu 1. Der TH zeigt dem Arbeitgeber die Abtretung an und vereinnahmt nach ZPO. Ist der Schuldner der Auffassung, dass die Freibeträge nicht ausreichend zum Leben in Frankreich sind, mag er eine Änderung nach §850f ZPO herbeiführen.

Zu 2 und 3: muss ich mir erst einmal ansehen. Vom Gefühl her kann alles problematisch sein, was geringere Beträge für die Masse abwirft als die ZPO, so dass ein Gläubiger die Verletzung der Verpflichtung nach einem angemessenen Arbeitsverhältnis ins Feld führen könnte.
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Der Internationale »

Dirty Uschi hat geschrieben: Vom Gefühl her kann alles problematisch sein, was geringere Beträge für 8) )die Masse abwirft als die ZPO, so dass ein Gläubiger die Verletzung der Verpflichtung nach einem angemessenen Arbeitsverhältnis ins Feld führen könnte.
Hallo Uschi, dem Grunde nach, kann das Aufgezeigte ja nun keinesfalls so selten sein. Flensburg-DK, Aachen-B-NL, Kehl-Straßburg, Kontanz-CH und mehr. Überall an den Landesgrenzen mischen sich die Menschen, man wohnt hüben und drüben. Bei der Arbeit ist es nicht anders.

Gehen wir mal von dem 1:100 Fall aus, dass der TH in der WVP seine ABTRETUNG (...und dafür ist sehr wohl entscheidend, was PFÄNDBAR ist 8) ) beim Arbeitgeber vorlegt. Egal wo dieser nun seinen Sitz hat, im Inland oder im Ausland. Kann denn nun bei einem ausländischen Arbeitgeber die ZPO gelten? Wohl kaum. Muss sich die Billigkeit des pfändbaren Betrages nicht am Wohnsitz des Schuldners bemessen? Denn dort gilt wohl das jeweilige nationale Recht, oder?

Worauf soll gestützt sein, dass der deutsche Schuldner die ZPO "exportiert", wenn er "emigriert"? Das kann wohl nicht sein. Worauf willst du stützen, dass die Emigration in Länder mit Pfändungsrecht "mehr pfändbar als bei ZPO" RSB-freundlich und Emigration in Länder mit Pfändungsrecht "weniger pfändbar als bei ZPO" RSB-schädlich sei?

Mag der § 295 InsO in der Tat unser Grundrecht auf Freizügigkeit einschränken können?? :roll: Mir sträuben sich die Nackenhaare.

Ich stelle mir nur vor, dass ein in Deutschland wohnender Schweizer hier Insolvenz und RSB beantragt, derweil er 2 km hinter der CH-Grenze im Heimatland arbeitet. Das offensichtlich erheblich höhere Einkommen in der Schweiz führt in den ersten 3 Jahren zu satten Abführungen an den TH. (Damit kann ich gut leben, denn zweifellos gilt hier die ZPO und die Lebenshaltungskosten des Schuldners fallen in D an.)

Nach 3 Jahren entscheidet sich der Schuldner aus privaten Gründen wieder in die Schweiz zu ziehen. Dort sind die pfandfreien Beträge höher, was nur logisch erscheint, da auch die Lebenshaltungskosten höher sind. Zudem steht es uns gar nicht zu, Nachbarvölkern Vorgaben darüber zu machen, wie diese ihre Pfändungsregeln erstellen.

Nun willst du wirklich dafür votieren, dass diesem Schweizer anzukreiden sei, dass die weiteren WVP Jahre weniger einbrächten?? Motto: "Umzüge seien nur dahin erlaubt, wo es der Masse ein MEHR einbringt!"

:?: :?: :?: das würde mich wieder einmal fassungslos machen. :kopfstreichel: Deine comments sind wie immer willkommen.
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Dirty Uschi »

Lass mich noch ein wenig überlegen, bin noch im Urlaub mit dem Schirmchencocktail in der Hand und dies drückt auf die Denkzellen:

Der Schweizer, der in Deutschland lebt und in der Schweiz arbeitet ist leider das schlechteste Beispiel, weil da bekommt der TH idR vom AG nichts, Insolvenzverwalter werden dort nicht anerkannt.

Auf die Staatsangehörigkeit kommt es jedenfalls nicht an, die InsO gilt für alle, die inDeutschland eine Insolvenz am laufen haben. Arbeitet ein Schuldner in der Schweiz und lebt auch dort, kann er Mehrbedarf geltend machen, lebt er in Deutschland, dann eher nicht. Und von dem höheren Gehalt verbleibt ja auch etwas dem Schuldner übrig.
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Der Internationale »

:liegestuhl: Sonnenschirmchen hört sich doch gut an :lachen:
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Dirty Uschi »

Im speziellen Fall:

Ein die Pfändbarkeit eines in Österreich erzielten Arbeiteinkommens eines (deutschen) Schuldners (,der in Österreich lebt,) in seinem Restschuldbefreiungsverfahren vor einem deutschem Gericht richtet sich nach deutschem Recht.

LG Passau, 12.12.2013, 1 O 721/13 (rkr)
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Der Internationale »

8) Hallo Sonnenschirmchen-Bärchen,

wenn du mal nicht mehr weißt, was du mit deinem stets Insolvenzverwalterfreundlichem Halbwissen machen sollst, so kannst du dich immer noch als unglaubliches Recherche-Portal im Web breit machen. :mrgreen: :wink:

Dein Link war gold wert und führte mich letztendlich zu BGH vom 20.07.2017, IX ZB 63/16

:liegestuhl: Ob ich das dort Durchgekaute nun alles so akzeptieren kann, muss ich mal im Liegestuhl durchdenken; aber ich weiß nun, was aktuell maßgeblich ist.

Gruß Inti


P.S.: Bleib ruhig im Sönnchen. Ich bin schon lange dort. Man kann auch von dort aus arbeiten. :wink:
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Dirty Uschi »

ach inti,

wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing...

Aber ernsthaft: in den meisten Fällen ist die Diskussion geschwängert von Emotionen, immer nach dem Motto:

Es kann doch nicht sein, dass....

Hinzukommt, dass vielfach davon ausgegangen wird, dass der Insolvenzverwalter auch nun wirklich alles weiß und fehlerhafte Entscheidungen bewußt trifft, bloß um bei dem Schuldner eine Blutgrätsche (heute ist Champions League) zu erreichen. I.d.R. stecken da Sachbearbeiter hinter, die mit ihren Aufgaben überfordert sind.
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Der Internationale »

ach Uschi,

wie ehrlich klingt dein Text nach Aschermittwoch-Blues... 8)

Denke, du hast meinen Ratschlag, in der Sonne zu bleiben ausgeschlagen. :roll:

Glaube mir: ich weiss, wie nervig vollkommen uneinsichtige Schuldner sein können, die glauben alles zu verstehen, aber das Grundlegendste keine 5 Minuten behalten und berücksichtigen. Auch ich halte Insolvenzverwalter nicht für durchtriebene Gauner, die wenigstens die Anerkennung als perfekt Kriminelle verdient hätten. Mitnichten. Ich halte sie zunächst einmal für gute Forschungssubjekte, wenn es darum geht, wie faktische Macht über Andere das eigene Verhalten beeinflußt. Ferner halte ich sie für die Vorzeige-Pharaisäer, wenn es darum geht "Treuhand" und "Veruntreung" in Theorie und Praxis kritisch zu untersuchen. Und weiter ....

(Ach, ich will dir nun nicht den Aschermittwoch völlig verderben.... :ironie: )

Wünsche dir ein enthaltsame Fastenzeit! LG, Inti
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Dirty Uschi »

Der Internationale hat geschrieben: (Ach, ich will dir nun nicht den Aschermittwoch völlig verderben.... :ironie: )
Wie verdirbt man einem den Aschermittwoch? Das ist ja wie einem eine Beerdigung zu verderben... :lachen:
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locarno

Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von locarno »

Ergänzung zu meinem obigen Beitrag.

Wer seinen Wohnsitz in F hat und Verbraucher ist kann auf zwei Arten ein Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben.
Zuständig ist stets das Tribunal de Grande Instance, Chambre civile seines Wohnsitzes, vgl. L. 621-2 Code de commerce.

Daher ist Fall 1) reine Fiktion und nur für Gesellschaften möglich, aber nicht für Verbraucher.

Eine WVP in D ist für den in Frankreich lebenden Schuldner daher nicht möglich, das Verfahren würde nicht anerkannt in F, der Cour d'appel würde die Angelegenheit
an das Tribunal de Grande Instance, Chambre civile verweisen.

Fall 2) Nach der genannten Rechtsvorschrift ist das Tribunal de Grande Instance, Chambre civile am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
Es gibt eine zentrale Stelle, an die sich der Schuldner wenden kann. Die Vorrausetzung des Fall 2) sind jedoch nur denkbar, wenn der
Franzose zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz in D hatte.

Fall 3) Die Nationalität spielt keine Rolle, sondern der Wohnsitz. Der deutsche Wohnsitz ermöglicht auch ein deutsches Insoverfahren.
Der Internationale
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Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von Der Internationale »

locarno hat geschrieben: Daher ist Fall 1) reine Fiktion und nur für Gesellschaften möglich, aber nicht für Verbraucher.

Fall 2) Die Vorrausetzung des Fall 2) sind jedoch nur denkbar, wenn der
Franzose zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz in D hatte.

Fall 3) Die Nationalität spielt keine Rolle, sondern der Wohnsitz. Der deutsche Wohnsitz ermöglicht auch ein deutsches Insoverfahren.
Mein lieber locarno,

ich denke, Sie fokussieren zu sehr auf die Insolvenz bzw. die Insolvenzeröffnung. Mit Ihrem Kommentar zu Fall 3 sagen Sie doch selbst, dass JEDE Nationalität bei einem deutschen Wohnsitz auch ein deutsches Insolvenzverfahren betreiben kann (bei einer Einzelfirma in D übrigens auch).

Insofern: Warum soll ein französischer Verbraucher, der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in D wohnte, nicht später wieder nach F umziehen, so dass dann in der WVP die Fragestellung 1) sehr wohl auftreten kann. :?: :!: :|
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locarno

Re: Abtretung gem. § 287 InsO oder Pfändungstabelle

Beitrag von locarno »

Mein lieber Der Internationale,

leider haben Sie die Angabe, dass der Herr nach Eröffnung des Insoverfahrens das Weite gesucht hat, nicht im Eingangspost angeführt.
Überraschenderweise habe ich genau diesen Umstand in meinem Beitrag daher auch nicht berücksichtigt. Sie wissen ja wie das in Foren so ist:
der Fragesteller hat seine Antwort bereits parat, die vorraussetzenden Details sind eher nicht der Erwähnung wert.

Ich darf noch ergänzen: natürlich fokussiert das Insolvenzrecht bezgl. der Verfahrenseröffnung ausschließlich auf den Ort, an dem der Insolvenzwillige sein "Vermögen"
verwaltet hat. Da setze ich nichts anderes vorraus.

Im Übrigen bleibt es dabei: Fall 1 und 2 sind, nach dem Umzug ins Ausland im ersten Fall, für den Gläubiger recht identisch. Die Forderung beizutreiben geht, wie beschrieben,
bei der zentralen Stelle in Strasbourg. Wäre in Fall Eins der Schuldner aber nicht umgezogen, sondern bereits zur Verfahrenseröffnung in Frankreich ansässig gewesen, hätte er die
WVP übrigens bereits lange hinter sich: in Frankreich hat sich der Schuldner schon vor Eröffnung seines Verfahrens wenigstens drei Monate lang wohl verhalten. Erst dann kommt es überhaupt zur Eröffnung des Verfahrens. Das deutsche Gericht wäre nicht zuständig. Und, ob Sie es glauben oder nicht, für französischen "Körperschaften" (das sind in F alle Selbstständigen) gilt etwas anderes.
Unglaublich, aber im Code Zivile so vorgesehen.
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