Hallo,
ich habe zum Sachverhalt Insolvenz bitte ein Frage:
Eine Firma (Geschäftsform UG) meldet beim zuständigen Insolvenzgericht die Firmeninsolvenz und die Insolvenz über das eigene Vermögen des eingetragenen Geschäftsführers an.
Nun lautet der Beschluss des Insolvenzgerichtes: Der Antrag der Schuldnerin (= Firma , Geschäftsführer) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Somit wird die Insolvenz nur für die Firma durchgeführt?
Warum wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren gegen das eigene Vermögen des Geschäftsführers abgewiesen?
Vielen Dank für die Erklärungen, Win
Abweisung vom Insolvenzantrag
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Re: Abweisung vom Insolvenzantrag
Mir scheint eher, dass das Verfahren der UG - eben mangels Masse - abgewiesen wurde ("der Schuldnerin" = "die" GmbH).
Oder ist der Geschäftsführer eine Frau?
Oder ist der Geschäftsführer eine Frau?
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Re: Abweisung vom Insolvenzantrag
Hallo idem,
vielen Dank. Die Geschäftsführerin laut HRB ist eine Frau mit Wohnort in D.
vielen Dank für die Erklärung zur Durchführung bzw. Abweisung des Insolvenzverfahrens. Grüsse, Win
vielen Dank. Die Geschäftsführerin laut HRB ist eine Frau mit Wohnort in D.
vielen Dank für die Erklärung zur Durchführung bzw. Abweisung des Insolvenzverfahrens. Grüsse, Win
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Re: Abweisung vom Insolvenzantrag
Bitte kein Durcheinander erzeugen, wo kein Durcheinander hin gehört. "Und"-Insolvenzen gibt es nicht.
Wenn denn dann die Geschäftsführerin glaubt, es sei auch ein Insolvenzverfahren für ihr eigenes Vermögen angebracht, so hat das mit der Firma gar nichts zu tun. Sie muss dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen. Dabei sollte sie a) den Stundungsantrag nicht vergessen (damit es keine Abweisung mangels Masse gibt) und b) den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
VOR ALLEM aber sollte sie sich mal in Beratung begeben. Wenn nämlich die UG Insolvenz ANLASS sein sollte für die eigene Insolvenz, dann gibt es doch eine Reihe von strategischen Fragen zu beantworten und strafrechtliche und insolvenzrechtliche und sozialrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Die Geschäftsführerin muss als gesetzliche Vertreterin für die UG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragen.Eine Firma (Geschäftsform UG) meldet ... die Firmeninsolvenz und die Insolvenz ... des ... Geschäftsführers an.
Wenn denn dann die Geschäftsführerin glaubt, es sei auch ein Insolvenzverfahren für ihr eigenes Vermögen angebracht, so hat das mit der Firma gar nichts zu tun. Sie muss dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen. Dabei sollte sie a) den Stundungsantrag nicht vergessen (damit es keine Abweisung mangels Masse gibt) und b) den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
VOR ALLEM aber sollte sie sich mal in Beratung begeben. Wenn nämlich die UG Insolvenz ANLASS sein sollte für die eigene Insolvenz, dann gibt es doch eine Reihe von strategischen Fragen zu beantworten und strafrechtliche und insolvenzrechtliche und sozialrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.
Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
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Re: Abweisung vom Insolvenzantrag
Vielen Dank für die Erläuterung! Win
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