Vorsätzlich unerlaubte Handlung

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Bumblebii
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Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von Bumblebii »

Ein kleiner Bauunternehmer A geht pleite da ein groer Auftraggeber Insolvenz angemeldet hat und die offenen Rechnungen nicht bezahlen kann. Dadurch kann auch A seine Kosten, u.a. zwei Monate die Miete der Lagerhalle, nicht mehr bezahlen. A meldet auch Insolvenz an.

Es kommt ein Schreiben, dass einer der Gläubiger (der Vermieter) ihm eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorwirft. Dagegen kann er Widerspruch einlegen.

Was bedeutet das?
Unter vorsätzlich und unerlaubt (in dem Fall) verstehe ich das der Gläubiger Geld hatte und die Miete trotzdem nicht bezahlt hat. Oder ein Objekt neu anmietet, obwohl ihm bewusst ist das er nicht zahlen kann.
A ist schon lange Jahre Mieter und immer wieder mal gab es im Winter leichte Zahlungsschwierigkeiten, die aber immer alle ausgeglichen wurden. Es war nicht abzusehen, dass es diesmal nicht zu schaffen ist und auch nicht wirklich sein Verschulden. Aus welchem Gtund kann der Gläubiger ein "vorsätzlich" unterstellen?

Hilft der IV bei einem Widerspruch? Einen Anwalt kann A sich nicht leisten.

Sorry, bin im falschen Unterforum. Kann der Thread bitte in das Insolvenzrecht verschoben werden?
Der Internationale
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Re: Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von Der Internationale »

Der Vermieter kann es doch mal versuchen. 8) Er hat zwar auch dazu vorzutragen, aber das liest kein Mensch, heisst dem Verwalter ist es ja schnurzpiepsegal ob die Forderung durch RSB untergeht oder nicht. :shock: Der Schuldner kann aber allein dem Attribut der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" widersprechen. Dann wird die Forderung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenomen, wenn der Vermieter vor dem Vollstreckungsgericht eine Klage auf Feststellung der vbuH erhebt - und auch gewinnt. :roll: Oft erledigt sich das, weil die Klage erst gar nicht erhoben wird.
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
Bumblebii
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Re: Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von Bumblebii »

Ok, danke.
Seine IV hilft ihm freundlicher Weise bei den Wiederspruch. Sie sagt auch: abwarten und Tee trinken.

Ich verstehe trotzdem nicht was in dem Fall eine "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" ist.

Klar muss man als Mieter Miete zahlen. Hatte er ja auch vor. Er ging bei dem Auftrag von einem fetten Gewinn aus, nicht vom Gegenteil.

Als vorsätzlich sehe ich nur Handlungen, welche man mit Vorsatz begeht. Nur wie soll er das Gegenteil beweisen?
Der Internationale
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Re: Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von Der Internationale »

das Land ist voll mit problemgeladenen Schuldnern, die dachten der/die Insolvenzverwalter/-in hilft. 8) Es mag sein, aber darauf nicht verlassen. Hinsetzen und an IV schreiben: "bzgl. Gläubiger xyz widerspreche ich dem Attribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung".

Man muss das nicht verstehen. Wenn man nichts dagegen tut, dann wird das mangels Widerspruch festgestellt. Dann hat der Schuldner es an der Backe.
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

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Baden-57
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Re: Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von Baden-57 »

Da wird an der Sache vorbei diskutiert; hier geht es offensichtlich auch nicht um Mietrückstände, sondern um einen rechtswidrigen Eingriff. Das Schreiben beinhaltet doch nicht nur den Satz: vorsätzlich unerlaubte Handlung.

Das ist regelmäßig auch von Ra's festzustellen, dass der Mandant sich erst einmal im besten Licht zeigt und bei Aktenlage sich dann heraus stellt, dass der Sachverhalt ganz anders war.
Aus dem wenigen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um Mietrückstände handelt. Auch das blinde Huhn erkennt dies :ironie:
Stefanie145
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Re: Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von Stefanie145 »

Hallo
Der Internationale hat geschrieben:Der Schuldner kann aber allein dem Attribut der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" widersprechen. Dann wird die Forderung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenomen, wenn der Vermieter vor dem Vollstreckungsgericht eine Klage auf Feststellung der vbuH erhebt - und auch gewinnt. :roll: Oft erledigt sich das, weil die Klage erst gar nicht erhoben wird.
Ganz so ist dem nicht. Sofern die Forderung festgestellt wird, kann der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen vollstreckbaren Tabellenauszug bekommen, auch dann, wenn der Schuldner dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat. Der Gläubiger muss keine Feststellungsklage erheben.
Der Schuldner kann jedoch gegen die Vollstreckung aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug mit der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzten.

Der BGH hat am 03.04.2014 so entschieden, unter anderem um den Gläubigern nicht noch das Kostenrisiko der Feststellungsklage aufzuerlegen.

Hier findet man einen entsprechenden Artikel von Haufe.
Der Internationale
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Re: Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von Der Internationale »

Vollkommen richtig! Danke, Stefanie, für diesen korrigierenden Hinweis.
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

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Re: Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Beitrag von RGSilberer »

Baden-57 hat geschrieben:Da wird an der Sache vorbei diskutiert; hier geht es offensichtlich auch nicht um Mietrückstände, sondern um einen rechtswidrigen Eingriff. Das Schreiben beinhaltet doch nicht nur den Satz: vorsätzlich unerlaubte Handlung.

Das ist regelmäßig auch von Ra's festzustellen, dass der Mandant sich erst einmal im besten Licht zeigt und bei Aktenlage sich dann heraus stellt, dass der Sachverhalt ganz anders war.
Aus dem wenigen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um Mietrückstände handelt. Auch das blinde Huhn erkennt dies :ironie:
Ist zwar schon ein wenig älter, aber ich wollte trotzdem noch etwas dazu anmerken.

Das "Schreiben" beeinhaltet sogar noch viel weniger als nur einen Satz, denn es ist bei der Forderungsanmeldung nur ein Kästchen anzukreuzen und schon ist das Merkmal der vbuH da. Eigentlich sollte der Gläubiger noch begründende Tatsachen vortragen, da geschieht aber oft nicht.

Und ich vermute, viele Gläubiger wissen auch gar nicht, was dieses Kästchen, das sie das fröhlich anklicken oder ankreuzen, wirklich bedeutet.
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