Rechnung des Träuhänders an das Gericht.

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katel
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Rechnung des Träuhänders an das Gericht.

Beitrag von katel »

Hallo liebe Fachleute!

Meine InSo ist Anfang 2017 zu ende.

Jetzt geht es um die Rechnung des Treuhänders an das Gericht.

Die Mindestvergütung war gemäß § 14 Abs. 3 InsO-Verordnung auf 600 festgesetzt.

Diese macht er geltend am örtl. Gericht.
in den Beschluss vom örtl. Gericht für die Vergütung des Inso-Verwalters steht:
"Aufgrund der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat der Treuhänder ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages".

Hierzu meine Frage:
1. Ich habe 1 jährlich an den InsO-Verwalter 119 € gezahlt. Ist das nicht für den oben genannten Betrag, den das Gericht festgelegt hat?

Vom Gericht bekomme ich die Korrekturkostenrechnung:

Nach § 4a InsO zu zahlende Beträge etwas über 800 €

Meine Fragen hier zu:
Müssen die bereits von mir jährlich eingezahlten Beträge nicht berücksichtigt werden?

Nach § 4a InsO noch zwei offene Beträge von 119,-- €.

Hier habe ich am 09.2016 Stundung beantragt, die mir auch genehmigt wurde für den letzten Betrag, da ich die Beweise vorgelegt habe, dass ich unter der Pfändungsfreigrenze liege.

Meine Fragen hierzu:
Wieso sind es zwei Beträge von 119,-€?
Meine InsO ist Anfang dieses Jahres beendet. Wenn dann nur ein Betrag. Aber hierfür habe ich die Stundung beantragt.

Kann mir bitte jemand hierzu helfen. Verstehe ich hier irgendetwas falsch???

Mfg
katin
Dirty Uschi
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Re: Rechnung des Träuhänders an das Gericht.

Beitrag von Dirty Uschi »

Die Kosten teilen sich grob in drei Zeitbereiche:

1. Das Insolvenzantragsverfahren;

2. Das Insolvenzverfahren;

3. Die Wohlverhaltensphase;

In den Phasen 1+2 fallen Gerichtskosten an, die sind gestundet.

In der Phase 2 fällt das Honorar für den Treuhänder an, § 13 InsVV. Dieses setzt sich aus der Vergütung, den Auslagen und der MWst. zusammen. Dies werden die 821,10 EUR sein, die ebenfalls gestundet worden sind.

In der Phase 3, die sich von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Abtretungsfrist ersteckt, fällt jährlich die Vergütung des Treihänders in der WVP an. Fließen keine pfändbaren Einkünfte zur Masse, so beschränkt sich dies auf 100 EUR zzgl 19 EUR MWSt jährlich.
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katel
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Re: Rechnung des Träuhänders an das Gericht.

Beitrag von katel »

Hallo !

Vielen dank, da mich das ganze beschäftigt hat, bin ich gleich heute morgen im Gericht gewesen und habe es mit der Dame geklärt.

die Gebühren f. InsO habe ich schon bezahlt, also die 119 jährlich, jedoch haben mir die 821,-- sorgen gemacht.

Ich habe jetzt aber eine Stundung beantragt. Ich muss nur den Bescheid abwarten und den Brief von der Landesoberkasse.

Danke für die Hilfe
Katel
Dirty Uschi
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Re: Rechnung des Träuhänders an das Gericht.

Beitrag von Dirty Uschi »

Die gestundeten Verfahrenskosten, also die 821,20 EUR des Treuhänders und wahrscheinlich 75,00 EUR Gerichtskosten werden von der Staatskasse nach Erteilung/Versagung der RSB eingezogen.

Hierbei prüft das Gericht vorab, ob Mittel von Dir eingesetzt werden müssen. Dabei sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO unerheblich, es gelten die Grenzen der §§ 115f ZPO, die wesentlich geringer sind.

Ist das Einkommen sehr gering, kann nach Erteilung der RSB nochmals die Stundung verfügt werden. Ergeben sich nach Zeitablauf dort keine Veränderungen, können die Kosten auch niedergeschlagen werden.
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Der Internationale
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Re: Rechnung des Träuhänders an das Gericht.

Beitrag von Der Internationale »

katel hat geschrieben:Ich habe jetzt aber eine Stundung beantragt. Ich muss nur den Bescheid abwarten und den Brief von der Landesoberkasse.
Der Stundungsantrag wurde i. d. R. bereits mit dem Insolvenzantrag gestellt. Allerdings "vergessen" mehr und mehr Insolvenzgerichte bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens über die Stundung für das RSB-Verfahren zu entscheiden. :roll: Sie fühlen sich wohl berufen aus eigener Sparsamkeit den Schuldner in die Falle zu locken. Habe bereits mehrere RSB-Versagungen nach § 298 InsO gesehen, die nicht hätten erfolgen dürfen, da zuerst einmal über den vorliegenden Stundungsantrag hätte entschieden werden müssen.
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
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