Freigabe nach § 35 InsO Darlehensvertrag

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kuezi
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Freigabe nach § 35 InsO Darlehensvertrag

Beitrag von kuezi »

Wenn der IV die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigibt und der Schuldner vor IE z.b. einen Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen hat, mit dem er eine Immobilie erworben hat, die seiner selbständigen Tätigkeit als Geschäft dient - wirkt sich die Freigabe dann auch auf den DV aus, mit der Folge, dass der DV nicht sofort nach 41 InsO zur Rückzahlung fällig ist, sondern ganz normal weiter läuft? - die Bank nur gegen S vorgehen kann, die Immobilie selbst aber dann auch nicht zur Masse gehört?
SusanneBerlin
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Re: Freigabe nach § 35 InsO Darlehensvertrag

Beitrag von SusanneBerlin »

Das heißt, due Immobilie ist im Betriebsvermögen?
Grüße, Susanne
Dirty Uschi
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Re: Freigabe nach § 35 InsO Darlehensvertrag

Beitrag von Dirty Uschi »

Nein, die Verbindlichkeit ist fällig, die Bank kann die Forderungen nicht gegen den Schuldner richten, sondern ist Tabellengläubiger. Die dinglichen Ansprüche kann sie aber verfolgen, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung.
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idem
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Re: Freigabe nach § 35 InsO Darlehensvertrag

Beitrag von idem »

Erklärungen des IV nach § 35 InsO haben m. E. keinen Einfluss auf die Regelung des § 41 InsO. Selbstverständlich kann (und wird wohl auch) die Bank am InsVerfahren teilnehmen und ggf. ihre Sicherungsrechte verwerten.

Ungeachtet dessen wird die Bank das InsVerfahren womöglich zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Tut sie das, ist die Forderung fällig. Auf § 41 InsO kommt es dann gar nicht mehr an.

§ 103 InsO dürfte nicht einschlägig sein, da die Bank ihren Teil des Kreditvertrages (Darlehensgewährung) wohl erfüllt hat.

§ 108 II InsO ist auch nicht einschlägig, da die Rollen hier vertauscht sind.
idem
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Re: Freigabe nach § 35 InsO Darlehensvertrag

Beitrag von idem »

Zu langsam gewesen :oops:
kuezi
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Re: Freigabe nach § 35 InsO Darlehensvertrag

Beitrag von kuezi »

Danke für die Antworten :)
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