Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Lfz

Moderator: FDR-Team

Ingenieur
Topicstarter
Interessierter
Beiträge: 14
Registriert: 16.06.10, 10:55

Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Lfz

Beitrag von Ingenieur »

Nach der NfL I 110/11 vom 14. Juli 2011 gibt es eine neue explizite Regelung über Freigaben.
In der NfL heißt es:
3. Flüge, die einer Flugverkehrskontrollfreigabe bedürfen:
[...]
3.13 Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 LuftVO)
Da hier keine Einschränkungen über die Art des unbemannten Lfz gemacht werden, würde ich das so interpretieren, dass jedes UAV unabhängig von Größe und Gewicht und unabhängig vom Luftraum in dem es betrieben werden soll einer Flugverkehrskontrollfreigabe bedarf. Auch der Flug in Gebieten mit Flugbeschränkung wäre demnach nicht ausgenommen.
Bislang bestand nach meiner Auffassung die Pflicht zu einer Flugverkehrskontrollfreigabe nur im kontrollierten Luftraum.

Muss jetzt die Freigabe auch schon im unkontrollierten Luftraum eingeholt werden?
Wer ist denn überhaupt die jeweils zuständige Kontrollstelle, z.B. beim Betrieb an einem unkontrollierten Landeplatz?
Gilt diese Verpflichtung auch für kleine, leichtere UAV wie einen Quadcopter?

Würde mich über weitere Meinungen hierzu freuen,

Grüße,

Andreas
ATCler
FDR-Moderator
Beiträge: 378
Registriert: 14.09.04, 01:02
Wohnort: Berg
Kontaktdaten:

Re: Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Lfz

Beitrag von ATCler »

Hallo Andreas,

grundsätzlich können FVK-Freigaben auch schriftlich erteilt werden, wenn dann die darin genannten Auflagen eingehalten werden, z.B. beim Aufstieg von Kinderluftballonen.

Deine Frage beinhaltet aber bereit szum Teil die Antwort:
In §16a LuftVO steht ja ganz klar, wann eine FVK-Freigabe benötigt wird, nämlich wenn der kontrollierte Luftraum benutzt werden soll.

Das bedeutet aber nicht, dass man auch außerhalb desselbigen ggf. eine Erlaubnis benötigt, z.B. von der Luftfahrtbehörde/Luftamt:
Siehe
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums und hier §16 Abs. 1 Nr. 7, womit wir wieder bei § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes wären.

Was Größe und Gewicht betrifft, so stößt man dabei an die Grenzen, die §16 Abs. 1, Nr. 1 vorgibt.
sowie bei
§15 "Verbotene Nutzung des Luftraums"
(...)
(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn

1.er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder

2.die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.

Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. (...)
Es muss also im Einzelfall entschieden werden, welche Art Nutzung, ggf. in welcher Kombination aus den §15-16a LuftVO , vorliegt.

Übrigens:
Beim Betrieb jedwedem Fluggerätes an einem genehmigten Landeplatz, muss auch dieser dafür zugelassen sein, also z.B. für Modellflug etc.
Einfach auf dem Landeplatz sein Ding starten is nicht!
Grüße,
Thomas
________________
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
Ingenieur
Topicstarter
Interessierter
Beiträge: 14
Registriert: 16.06.10, 10:55

Re: Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Lfz

Beitrag von Ingenieur »

Hallo Thomas,

Vielen Dank für die Ausführungen. Ich denke aber, es ist notwendig zwischen der Flugerlaub(Aufstiegsgenehmigung) durch ein Luftamt und der Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu unterscheiden.

Ich lese das Gesetz so, dass eine Erlaubnis durch das Luftamt immer erforderlich ist, also:
- nach §15 LuftVO, wenn das Gerät über 25 kg wiegt oder außer Sichtweite betrieben werden soll, kann das Luftamt eine Erlaubnis erteilen, wenn dieser Flug im reservierten Luftraum oder im Bereich des Flugplatzverkehrs eines Landeplatzes durchgeführt werden soll. Ohne Erlaubnis geht hier demnach nichts.
- nach §16 LuftVO, in allen sonstigen Fällen (unter 25 kg und ich Sichtweite) und in jedem Luftraum (auch G) ist der Aufstieg von unbemanntem Gerät auch erlaubnispflichtig.

D.h. egal wo unbemanntes Gerät aufsteigen soll, ist dies nur mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes zulässig.


§16a LuftVO regelt darüber hinaus die Verpflichtung, für solche Flüge im kontrollierten Luftraum eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen. D.h. nachdem die Erlaubnis durch die Luftfahrtbehörde erteilt wurde muss zusätzlich diese Freigabe eingeholt werden.

Die NfL 1 110/11 erweitert nun aus meiner Sicht die Verpflichtung Freigaben einzuholen. Wie zitiert wird die Flugverkehrsfreigabe hier für Aufstiege von unbemanntem Gerät gefordert.
Die Frage ist nun:
Gilt diese Verpflichtung für alle möglichen Flüge von unbemanntem Gerät, also auch im unkontrollierten oder reservierten Luftraum? Die NfL macht ja keine Einschränkungen.
Und wenn dem so ist, wer ist die jeweils zuständige Stelle, bei der ich diese Freigabe (ggf. schriftlich oder fernmündlich) einholen muss?


Zum Betrieb an Landeplätzen: Ist mir schon bewusst, dass unbemannte Luftfahrzeuge nicht einfach so gestartet werden dürfen, sowohl auf der Wiese als auch auf einem Landeplatz. Aber nach §15 LuftVO ist Flugbetrieb am Landeplatz doch erlaubnisfähig?

Viele Grüße,

Andreas
ATCler
FDR-Moderator
Beiträge: 378
Registriert: 14.09.04, 01:02
Wohnort: Berg
Kontaktdaten:

Re: Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Lfz

Beitrag von ATCler »

Hallo Andreas,

leider muß man die §§15, 16, 16a und das NfL I 110/11 immer quer bzw. im Zusaammenhang lesen, was die Sache nicht einfacher macht.

Ein wichtiger Satz ist der in §1 Abs. 2 Nr.11 LuftVG:
Dort steht, dass diese Fluggeräte erst dann als "Luftfahrzeuge" im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie in Höhen von mehr als 30m (GND oder Wasser) betrieben werden können.
Erst dann gelten logischerweise auch erst die §15, 16 und 16a LuftVO sowie das NfL. Dabei spielt es KEINE Rolle, ob man nur 30m hoch fliegen (will), sondern ob das Gerät bauartbedingt auch höher fliegen KÖNNTE!

Weiterhin wichtig ist folgender Sachverhalt, den ich mir vom Luftamt habe erklären lassen:

Der Unterschied zwischen einem "Flugmodell und einem unbemannten Fluggerät nach §1 Abs.2 Nr. 11 LuftVG liegt in der Zweckbestimmung!

Zweckbestimmung:
Flugmodell = Luftfahrzeuge / unbemannte Fluggeräte, die der Sport- oder Freizeitbeschäftigung dienen
Unbemannte Fluggerät = Dient NICHT der Sport- und Freizeitbeschäftigung (z.B. gewerblich genutzter Quad-Kopter)

So und jetzt kommts:
Auch ein unbemanntes Fluggerät KANN je nach Zweck und Verwendung ein Flugmodell sein und umgekehrt!


Dies bedeutet dann folgendes:
Während es bei Flugmodellen durchaus Größen und Gewichtsklassen gibt, bei denen nicht in jedem Fall eine Genehmgiung und/oder Freigabe notwendig ist, ist eine Erlaubnis bei unbemannten Fluggeräten nach §1 Ab.s 2 Nr. 11 LuftVG IMMER notwendig!

Also:
Selbst wenn das unbemannte Fluggerät im eigenen Garten (unter freiem Himmel/Luftraum) betrieben wird, wird eine Erlaubnis benötigt.
Anders sieht es aus, wenn dies innerhalb des Hauses oder einer (privaten) Halle stattfindet (= Eigentum und Hausrecht des Eigentümers)

Das NfL und damit die Freigabe-Pflicht bezieht sich auf Seite 3, Nr. 3.10-3.13 IMMER auf den §16a, d.h. IMMER auf den kontrollierten Luftraum!
NfL I 110/11:
(...)
4.4 In den Fällen der Nummern 3.10 bis 3.13 ist vor dem Aufstieg eine Freigabe schriftlich/
fernmündlich bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. (...)
Einzuholen schriftlich via DFS-Homepage hier:
http://www.dfs.de/dfs/internet_2008/mod ... index.html

Dort erhält man die Genehmigung/Freigabe und die einzuhaltenden Auflagen, z.B. bei der nächsten FVK-Stelle, in deren Bereich (z.B. Flugplatz-Tower) man den Aufstieg durchführen möchte, dann telefonisch eine Freigabe einzuholen (bspw. 10min vor Aufstieg anrufen).

Zusammenfassung:
Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, bedürfen IMMER einer Erlaubnis und ggf. einer Freigabe. Sobald sie als Flugmodelle, also zu Sport- und Freizeitzwecken benutzt werden, sind die dafür geltenden Regelungen einschlägig.
Grüße,
Thomas
________________
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
ATCler
FDR-Moderator
Beiträge: 378
Registriert: 14.09.04, 01:02
Wohnort: Berg
Kontaktdaten:

Re: Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Lfz

Beitrag von ATCler »

Nachtrag:
Aber nach §15 LuftVO ist Flugbetrieb am Landeplatz doch erlaubnisfähig?
RICHTIG!

Entweder die Erlaubnis ist bereits in der Flugplatz-Betriebsgenehmigung enthalten, oder es muss eine entsprechende Erlaubnis (an kontrollierten Plätzen inkl. Betriebsabsprache bzw. Betriebsbestimmung) gemäß §25 Abs. 1 LuftVG eingeholt werden.
Grüße,
Thomas
________________
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
Ingenieur
Topicstarter
Interessierter
Beiträge: 14
Registriert: 16.06.10, 10:55

Re: Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Lfz

Beitrag von Ingenieur »

Vielen Dank für die ausführliche Darlegung, die meine Auffassung des Luftrechts bestätigt. Bzgl. der NfL hatte ich überlesen, dass in der Klammer der Bezug auf den §16a LuftVO steht. Damit ist jetzt natürlich alles klar. Man sollte eben, besonders im Luftrecht, jedes Wort sehr genau lesen :oops:
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen