Hallo Andreas,
leider muß man die §§15, 16, 16a und das NfL I 110/11 immer quer bzw. im Zusaammenhang lesen, was die Sache nicht einfacher macht.
Ein wichtiger Satz ist der in §1 Abs. 2 Nr.11 LuftVG:
Dort steht, dass diese Fluggeräte erst dann als
"Luftfahrzeuge" im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie in Höhen von mehr als 30m (GND oder Wasser) betrieben werden können.
Erst dann gelten logischerweise auch erst die §15, 16 und 16a LuftVO sowie das NfL. Dabei spielt es KEINE Rolle, ob man nur 30m hoch fliegen (will), sondern ob das Gerät
bauartbedingt auch höher fliegen KÖNNTE!
Weiterhin wichtig ist folgender Sachverhalt, den ich mir vom Luftamt habe erklären lassen:
Der Unterschied zwischen einem
"Flugmodell und einem
unbemannten Fluggerät nach §1 Abs.2 Nr. 11 LuftVG liegt in der Zweckbestimmung!
Zweckbestimmung:
Flugmodell = Luftfahrzeuge / unbemannte Fluggeräte, die der Sport- oder Freizeitbeschäftigung dienen
Unbemannte Fluggerät = Dient
NICHT der Sport- und Freizeitbeschäftigung (z.B. gewerblich genutzter Quad-Kopter)
So und jetzt kommts:
Auch ein unbemanntes Fluggerät KANN je nach Zweck und Verwendung ein Flugmodell sein und umgekehrt!
Dies bedeutet dann folgendes:
Während es bei Flugmodellen durchaus Größen und Gewichtsklassen gibt, bei denen nicht in jedem Fall eine Genehmgiung und/oder Freigabe notwendig ist,
ist eine Erlaubnis bei unbemannten Fluggeräten nach §1 Ab.s 2 Nr. 11 LuftVG IMMER notwendig!
Also:
Selbst wenn das unbemannte Fluggerät im eigenen Garten (unter freiem Himmel/Luftraum) betrieben wird, wird eine Erlaubnis benötigt.
Anders sieht es aus, wenn dies innerhalb des Hauses oder einer (privaten) Halle stattfindet (= Eigentum und Hausrecht des Eigentümers)
Das NfL und damit die Freigabe-Pflicht bezieht sich auf Seite 3, Nr. 3.10-3.13
IMMER auf den §16a, d.h.
IMMER auf den kontrollierten Luftraum!
NfL I 110/11:
(...)
4.4 In den Fällen der Nummern 3.10 bis 3.13 ist vor dem Aufstieg eine Freigabe schriftlich/
fernmündlich bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. (...)
Einzuholen schriftlich via DFS-Homepage hier:
http://www.dfs.de/dfs/internet_2008/mod ... index.html
Dort erhält man die Genehmigung/Freigabe und die einzuhaltenden Auflagen, z.B. bei der nächsten FVK-Stelle, in deren Bereich (z.B. Flugplatz-Tower) man den Aufstieg durchführen möchte, dann telefonisch eine Freigabe einzuholen (bspw. 10min vor Aufstieg anrufen).
Zusammenfassung:
Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, bedürfen
IMMER einer Erlaubnis und
ggf. einer Freigabe. Sobald sie als Flugmodelle, also zu Sport- und Freizeitzwecken benutzt werden, sind die dafür geltenden Regelungen einschlägig.