Entziehung der ZÜB

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Mausmaki
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Entziehung der ZÜB

Beitrag von Mausmaki »

Hallo allerseits,

habe da mal `ne Frage bezügl. der nachträglichen Entziehung der Zuverlässigkeitsbescheinigung:

Jemand hatte für die Erlangung der PPL-Lizenz Anfang Juli diesen Jahres einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfungsbeschg. gestellt und im August auch einen positiven Bescheid erhalten. Seit August macht er an einer privaten Flugschule seine PPL-Lizenz, um dann im Dezember die Ausbildung zum Verkehrspiloten zu beginnen.

Im Frühjahr war ihm allerdings etwas dummes passiert. Er war mit seiner Freundin für einen Einkaufsbummel in Maastricht und anschliessend hatte sie sich in einem Coffeeshop etwas Marihuana für zuhause gekauft. Da er mit Drogen nichts zu tun hatte, weder früher noch heute, war es ihm egal, schliesslich war es ihre Sache, was sie tut. Er war sich auch nicht darüber im Klaren, dass es für ihn irgendwelche Konsequenzen haben könnte, da er weder jemals Drogen konsumiert noch gekauft hatte. Prompt wurden sie an der Grenze von der Polizei angehalten. Seine Freundin hat nun vor ein paar Wochen einen Strafbefehl wg. Verstosses gegen das BetäubungsmittelG erhalten. In dem Glauben, nichts schlimmes getan zu haben, fiel er aus allen Wolken, als er gestern ebenfalls einen Strafbescheid im Briefkasten hatte, in dem er wegen Beihilfe zu 15 Tagessätzen je 30 EUR verurteilt wurde. Da er im Dezember seine ATPL-Lizenz beginnen will, fürchtet er nun den nachträglichen Entzug seiner ZÜB.

Natürlich weiss er nun, dass er ihr Verhalten nicht billigend hätte in Kauf nehmen dürfen. Ist sein grosser Traum, Pilot zu werden, nun geplatzt oder hat er eine Chance, die Ausbildung fortzuführen? Wird in solchen Fällen die ZÜB sofort entzogen oder gibt einem die Luftfahrtbehörde immer die Chance, sich in einem persönlichen Gespräch doch als zuverlässlich zu erweisen? Immerhin hatte er sich sonst nie was zu Schulden kommen lassen.

Bin für jede Information dankbar.

Viele Grüsse

Mausmaki
ATCler
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Re: Entziehung der ZÜP

Beitrag von ATCler »

Hallo Mausmaki,
Natürlich weiss er nun, dass er ihr Verhalten nicht billigend hätte in Kauf nehmen dürfen. Ist sein grosser Traum, Pilot zu werden, nun geplatzt oder hat er eine Chance, die Ausbildung fortzuführen? Wird in solchen Fällen die ZÜP sofort entzogen oder gibt einem die Luftfahrtbehörde immer die Chance, sich in einem persönlichen Gespräch doch als zuverlässlich zu erweisen? Immerhin hatte er sich sonst nie was zu Schulden kommen lassen.

Auf jeden Fall mit der Luftfahrtbehörde das Gespräch suchen!!

Die Luftsicherheitsbehörde erfährt früher oder später aufgrund der sogenannten Nachberichtspflicht anderer Behörden, die Tatsachen melden müssen, die die Zuverlässigkeit / charakterliche Eignung des Luftfahrtzeugführers in Frage stellen, automatisch von dem Strafverfahren.
Ich würde also daher die Flucht nach vorn antreten, was ja auch den "Vorteil" hätte, sich evtl. Ausb.-Kosten zu sparen, falls wirklich wegen dieses Vorfalles die Ausbildung abgebrochen wird.
15 Tagessätze ist eigentlich kein Beinbruch, denn vorbestraft sollte derjenige dann noch nicht sein.
Hinweis:
Bis einschließlich 90 Tagessätzen (TS) wird umgangssprachlich davon geredet, dass man "nicht vorbestraft" sei. Es gibt keinen Eintrag im kleinen Führungszeugnis, allerdings wird die Zahl der Tagessätze 5 Jahre im Bundeszentralregister (BZR) gespeichert. Vor Gericht - wenn man selbst angeklagt ist - muss man Tagessätze, die man in den letzten 5 Jahren aufgebrummt bekommen hat, angeben. Sollte man also innerhalb dieser Zeit noch mal "auffällig" werden, wird das berücksichtigt. Im juristischen Sinne ist man also vorbestraft. Aber wie gesagt: Das muss man außer vor Gericht nicht angeben! Zugriff auf diese Daten haben jedoch einige Behörden, näheres siehe §41 Bundeszentralregister
§ 41 Bundeszentralregister: Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

1.den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
5.den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,
10.dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde,
12.dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz,
13.den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.
Warum macht man so etwas eigentlich, wenn man doch genau weiß, welche Konsequenzen dies haben kann ... :roll:
Grüße,
Thomas
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Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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