Rundfunkbeitrag

Moderator: FDR-Team

whvceltic
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Rundfunkbeitrag

Beitrag von whvceltic »

hier mal eine Frage zu den Rundfunkbeiträgen die ich nicht wirklich auf der Seite des Beitrags-Service beantworten konnte.

Die Firmen

A GmbH 40 Mitarbeiter
B GmbH 40 Mitarbeiter
C GmbH 0 Mitarbeiter

D GmbH

D GmbH und Co KG

haben Ihren Sitz auf einem Grundstück. die A B und C GmbH nutzen allesamt exakt die gleichen Räumlichkeiten, keine Abtrennung etc

Folgende Frage hierzu:

1. Die A GmbH und B GmbH sind unstrittig beitragspflichtig, die C GmbH wohl auch, wenn dies wohl auch bedeutet, das für die gleiche Räumlichkeit doppelt bzw dreifach bezahlt wird ?

2. Die D GmbH ist nur die Beteiligungs GmbH an der D GmbH und Co KG.
Beitragspflichtig??

3.Die D GmbH & Co KG ist nur Eigentümerin des Grundstücks und verpachtet dies an die A B und C GmbH; sie entfalltet keine weitere Geschäftstätigkeit hat keine eigenen Büroräume etc
Die Anteile der A B C GmbH befinden sich im Betriebsvermögen der D GmbH und Co KG.

Ist die D GmbH und Co KG beitragspflichtig?
BäckerHD
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von BäckerHD »

Klausur?
whvceltic
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von whvceltic »

nein

Praxis ;-)

aus Klausurenzeiten bin ich Gott sei Dank lange raus
Tastenspitz
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von Tastenspitz »

whvceltic
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von whvceltic »

ok das beantwortet die Beitragspflicht der A B und C GmbH, soweit war ich schon so gut wie


zu 3)

was ist mit der D GmbH und Co KG

die verpachtet nur die Räumlichkeiten an die A B und C GmbH,
ist also nur kraft Ihrer Rechtsform gewerblich tätig, ansonsten wären es ja Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und kein Vermieter einer zB privaten Immobilie bzw kein Vermieter eines zB Kiosk ist beitragspflichtig

Die D GmbH und Co KG hat insofern ja keine Betriebsstätte

zu 2)
Die D GmbH ist nur die Beteiligungs GmbH an der D GmbH und Co KG.
Beitragspflichtig? hat keine Betriebsstätte und ist nur Beteiligter an einer KG die verpachtet
SusanneBerlin
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von SusanneBerlin »

Hat die D GmbH ihren Sitz tatsächlich auf dem Grundstück? Ich habe mal gelernt, der Firmensitz ist da, wo die Geschäftsführung sitzt. Nun schrieben Sie, die D GmbH hat keine Büros auf dem Grundstück. Von wo aus betreibt dann der GF das Geschäft? Von zuhause? Dann müsste m.E. eigentlich der Gesellschaftssitz auf die Wohnung des GF angemeldet werden. Das hätte dann den Nebeneffekt, dass der Rundfunkbeitrag nur einmal für die Wohnung anfällt und nicht mehr zusätzlich für die Gesellschaft.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 10.11.16, 15:31, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
whvceltic
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von whvceltic »

die D GmbH hat tatsächlich Ihren Sitz auf dem Grundstück

genauso wie die D GmbH und Co KG

Das Geschäft des GF der D GmbH ( die ca 3 Stunden pro Jahr die bei einer reinen Beteiligungs GmbG anfallen,wenn überhaupt) betreibt er aus dem gleichen Büro wie er die Geschäfte der A B und C GmbH betreibt.

ich schrieb lediglich die D GmbH und die D GmbH und Co KG hat keine EIGENEN Büroräume, die 3 Briefe pro Monat die anfallen bearbeitet er in dem o.g. Büro
khmlev
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von khmlev »

SusanneBerlin hat geschrieben:Hat die D GmbH ihren Sitz tatsächlich auf dem Grundstück? Ich habe mal gelernt, der Firmensitz ist da, wo die Geschäftsführung sitzt.
Diese Regel gilt seit 2008 nicht mehr. Der Satzungssitz und der Verwaltungssitz der Gesellschaft können abweichen.
whvceltic hat geschrieben:Das Geschäft des GF der D GmbH ( die ca 3 Stunden pro Jahr die bei einer reinen Beteiligungs GmbG anfallen,wenn überhaupt) betreibt er aus dem gleichen Büro wie er die Geschäfte der A B und C GmbH betreibt.
Die hier aufgeworfene Frage, kommt in der Praxis nicht selten vor. Meines Wissens, gilt das Einzelfallprinzip, da es bisher keine abschließende Klärung, wie bei dieser Konstellation zu verfahren ist, gibt. Die Handwerkskammer Hamburg hat Ende 2012/Anfang 2013 in diesen Fällen empfohlen, für eine Firma die Anmeldung vorzunehmen und bei den weiteren Firmen auf diese Anmeldung zu verweisen. Wie der Beitragsservice damit umgeht, ist mir allerdings nicht bekannt.
Gruß
khmlev
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whvceltic
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von whvceltic »

@khmlev

bezieht sich die Aussage nur eine Firma anzumelden auf alle genannten ?

da ja A B und C wohl unstrittig alle eigenständig pflichtig
khmlev
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von khmlev »

whvceltic hat geschrieben:@khmlev

bezieht sich die Aussage nur eine Firma anzumelden auf alle genannten ?

da ja A B und C wohl unstrittig alle eigenständig pflichtig
Das kommt darauf an.

Wenn allle Firmen eine gemeinsame Raumeinheit ohne erkennbare räumliche Trennung nutzen, dann sollte nur ein Beitrag für die Raumeinheit fällig sein und die Inhaber haften gesamtschuldnerisch. So war zumindest einmal in der "Festlegungen zur einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)" vorgesehen.
Gruß
khmlev
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Tastenspitz
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von Tastenspitz »

NmE. ist D lediglich der Vermieter der Räume an A,B und C und somit nicht Beitragspflichtig.
whvceltic
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von whvceltic »

khmlev hat geschrieben:
whvceltic hat geschrieben:@khmlev

bezieht sich die Aussage nur eine Firma anzumelden auf alle genannten ?

da ja A B und C wohl unstrittig alle eigenständig pflichtig
Das kommt darauf an.

Wenn allle Firmen eine gemeinsame Raumeinheit ohne erkennbare räumliche Trennung nutzen, dann sollte nur ein Beitrag für die Raumeinheit fällig sein und die Inhaber haften gesamtschuldnerisch. So war zumindest einmal in der "Festlegungen zur einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)" vorgesehen.
Dem widerspricht aber der o.g. Link eigentlich zu den Beiträgen bei Betriebsstätten
Tastenspitz
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Re: Rundfunkbeitrag

Beitrag von Tastenspitz »

Nein.
Gleiche Raumeinheit, keine Trennung:
Arbeiten mehrere Unternehmen in einer Raumeinheit zusammen (z. B. Bürogemeinschaft aus Anwaltskanzlei und Steuerberatungsbüro), bestehen zwei Möglichkeiten der Anmeldung von Betriebsstätten zum Rundfunkbeitrag.

Zum einen kann von einem der Unternehmensinhaber die gesamte Räumlichkeit als eine Betriebsstätte angemeldet werden, wenn zwischen den verschiedenen Betriebsstätten keine erkennbare räumliche Trennung besteht (z. B. gibt es nur einen gemeinsamen Empfang für alle Unternehmen in der Betriebsstätte). Die Unternehmensinhaber haften folglich gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Rundfunkbeiträge.

Für die Anmeldung werden alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zusammengezählt, die in der Betriebsstätte arbeiten – unabhängig davon, bei welchem Mitglied der Unternehmensgemeinschaft sie angestellt sind. Für das Unternehmen, das die Betriebsstätte anmeldet, ist das erste nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei.

Da pro Betriebsstätte nur ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist, sind die weiteren nicht privat genutzten Kraftfahrzeuge der Unternehmen jeweils separat unter einer eigenen Beitragsnummer anzumelden.

Zum anderen gibt es darüber hinaus folgende Möglichkeit:

Wenn die Unternehmensinhaber jeweils ein eigenes Beitragskonto führen möchten, meldet jeder Inhaber seine Betriebsstätte mit der Anzahl seiner sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und seiner beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge selbst an. In diesem Fall ist für jeden Inhaber ein Kraftfahrzeug beitragsfrei.

Die beschriebene Wahlmöglichkeit besteht beispielsweise auch für Gewerbebetriebe, die gleichzeitig Sitz eines Vereins/Verbands sind.
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