Verstorben.Renovieren?Wohnung seit 47 jahren. Nachmieter??

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Gerry2
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Verstorben.Renovieren?Wohnung seit 47 jahren. Nachmieter??

Beitrag von Gerry2 »

Hallo ,
da wir nicht weiter wissen hoffen wir ihr könnt uns weiterhelfen.Es ist so das mein guter bekannter leider Verstorben ist.Die Kinder wissen nicht ob das Erbe angenommen wird aber sind bereit die Wohnung zu Entrümpeln.
Da ich im Familiensinn kein Angehöriger bin aber der Vater mir die Schlüssel vor langer zeit überreichte(nach Tod seiner Frau um ab und zu nach dem rechten zu sehen da Kinder von ihm Berufstätig sind)und mir auch sämtlichen Schreibkram überlies, sprich Versicherungen etc.habe ich zum einen sämtliche Verträge schon gekündigt und habe mit einem der Kinder die Wohnung betreten und gereinigt.Durfte man nicht aber mußte gemacht werden.

meine fragen:

1.Wie ist nun die Sachlage bei einer Wohnungsrenovierung nach über 47 jahren in einer Wohnung ,gilt eventuell abgewohnt daher keine Renovierung oder
muß diese dann von einem Erben Renoviert werden wenn das Erbe angenommen wird..Der Vater hatte früher auch noch alles gefliest (Steinfliesen).Früherer Vermieter meinte O.K. .Ist aber nichts schriftliches in den Unterlagen und Kinder gelten nicht als Zeuge und ich habe es nur am Telefon mitgehört.??

2.Wie ist es wenn ,sollte das Erbe angenommen werden,ein Nachmieter bereit steht der die Wohnung so wie sie ist übernimmt inkl.Möbel.
Besteht da nicht ein Sonderfall bzw.Härtefall mit der einmonatigen Kündigung und in diesem Fall der Nachmieter akzeptiert werden muß???
Hoffe ihr könnt uns helfen
Sorry ein langer text aber wir sind froh wenn alles vorbei ist,stress hoch3

Vielen Dank im vorraus
Pirate
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Re: Verstorben.Renovieren?Wohnung seit 47 jahren. Nachmieter

Beitrag von Pirate »

1. Es gilt das, was vertraglich (wirksam) vereinbart worden ist. Ob die Klausel für Schönheitsreparaturen bei einem 47 Jahre alten Vertrag wirksam ist, ist natürlich fraglich. Mietereinbauten müssen im Zweifel wieder entfernt werden.

2. Nachmieter müssen grundsätzlich nicht akzeptiert werden, außer der Vermieter hätte sowas vorher zugesagt. Und dann wird er sich auch die Annahme des konkreten Nachmieters vorbehalten.
SusanneBerlin
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Re: Verstorben.Renovieren?Wohnung seit 47 jahren. Nachmieter

Beitrag von SusanneBerlin »

Die Kinder wissen nicht ob das Erbe angenommen wird aber sind bereit die Wohnung zu Entrümpeln.
Warum wollen Sie das tun, irgendwelche persönliche Verbindung zum Vermieter?

Ich gehe im Folgenden davon aus, dass der Verstorbene alleine in der Wohnung gelebt hat.
Wenn die Kinder das Erbe ausschlagen, haben sie mit der Wohnung nichts mehr zu tun. Müssen keine Miete bezahlen, nicht entrümpeln, nicht renovieren. Dürfen sich dann allerdings auch nichts aus der Wohnung mitnehmen, auch keine Fotos und andere Erinnerungsstücke.
gilt eventuell abgewohnt daher keine Renovierung oder
muß diese dann von einem Erben Renoviert werden wenn das Erbe angenommen wird.
Es kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde und ob das heute noch gültig ist, die Rechtssprechung hat sich in den letzten 40 Jahren mehrfach geändert hinsichtlich Schönheitsrenovierungen. Wenn es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt, dann muss nur ausgefegt werden (besenrein) und Beschädigungen beseitigt werden. Wobei Teppichböden u.ä. nach 47 Jahren abgewohnt sind, die muss man also nicht ersetzen.
Besteht da nicht ein Sonderfall bzw.Härtefall mit der einmonatigen Kündigung und in diesem Fall der Nachmieter akzeptiert werden muß???
Wenn sie nicht ausschlagen, erben sie den Mietvertrag, der Vertrag endet nicht automatisch und müsste von den Erben erstmal gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB gibt es zwar, aber die Kündigungsfrist ist für den Erben die gleiche wie bei der regulären Kündigung (3 Monate). Es kommen also noch 3 Monatsmieten, die sie dem Vermieter bezahlen müssen.

Ein Sonderrecht auf Nachmieterstellung bei Todesfall gibt es nicht. Der VM muss den Nachmieter nicht akzeptieren. Der VM kann darauf bestehen, dass die Wohnung leer übergeben wird und in dem Renovierungszustand, wie im Mietvertrag vereinbart (falls das gültig ist) und dass die 3 Monate Kündigungsfrist eingehalten werden.


Es lohnt sich also, erst zu überlegen, ob man das Erbe ausschlägt, und sich den Mietvertrag anzusehen und die Renovierungs-Klauseln von einem Rechtskundigen prüfen zu lassen, bevor man irgendwelche Zusagen hinsichtlich der Wohnung macht oder auch nur einen Handschlag an der Renovierung.

Wenn man erstmal angefangen hat, aus der Wohnung irgendwas zu entnehmen oder zu renovieren oder dem Vermieter eine schriftliche Kündigung schickt, oder allgemein alle Handlungen zu denen man nur als Erbe berechtigt ist, dann gilt die Erbschaft konkludent als angenommen und man kann nicht mehr ausschlagen.
Grüße, Susanne
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