Minderung bei pauschaler Kaltmiete

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notice
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Minderung bei pauschaler Kaltmiete

Beitrag von notice »

Guten Abend,

vielleicht kann mir jemand in folgendem Fall helfen.

Angenommen M interessiert sich für eine Wohnung von V. In einem mündlichen Gespräch zwischen M, seiner Frau und V wird ein Preis von 6 EUR pro Quadratmeter vereinbart, die Grundfläche wurde von V auf ca. 90qm geschätzt. Abzug der Dachschrägen erfolgte hier noch nicht. 2 Wochen vor Einzug erhält M den Vertrag, in dem aber 95qm Wohnfläche stehen. V gibt auf Nachfrage an, sich geringfügig bei der Grundfläche vermessen zu haben und bei den Dachschrägen sich auf die Angaben anderer verlassen zu haben. Die tatsächliche korrekte Wohnfläche wäre 79qm. Dies wird von V bestätigt. V weigert sich aber die Kaltmiete zu verringern, da er in Mietvertrag eine pauschale Kaltmiete angegeben hat. Die Höhe dieser Kaltmiete entspricht 95qm x 6,00 EUR. Es wird aber nicht explizit angegeben, dass die Kaltmiete pro qm berechnet wird. V wäre bereit die Wohnfläche im Mietvertrag zu ändern, nicht aber die Kaltmiete.

Könnte sich V hier in diesem Fall weigern, da er eine "pauschale Kaltmiete" angegeben hat? Gibt es überhaupt die Verpflichtung die Kaltmiete aufgrund die Wohnfläche zu berechnen? Könnte sich hier M auf die mündliche Vereinbarung berufen, wonach pro Quadratmeter 6 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet wird?
winterspaziergang

Re: Minderung bei pauschaler Kaltmiete

Beitrag von winterspaziergang »

notice hat geschrieben: Könnte sich V hier in diesem Fall weigern, da er eine "pauschale Kaltmiete" angegeben hat?
Gibt es überhaupt die Verpflichtung die Kaltmiete aufgrund die Wohnfläche zu berechnen? Könnte sich hier M auf die mündliche Vereinbarung berufen, wonach pro Quadratmeter 6 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet wird?
Der MV wird mit Unterschrift wirksam, so man nichts anderes vereinbart. Solange das nicht geschehen ist, ist das Mietverhältnis nicht zustande gekommen.

Wenn der Mietinteressent auf die Inhalte der mündlichen Verhandlung besteht, kann VM von der Absicht, mit ihm den Vertrag abzuschließen zurücktreten so wie auch der Mietinteressent unter diesen neuen Bedingungen von seiner Absicht Abstand nehmen kann.
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