Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Recht der Gefahrenabwehr

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Deputy
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Deputy »

Pumucklll hat geschrieben:Ich bezweifle sehr, daß Kripobeamte ihren Job verlieren, wenn sie lügen, auch wenn es vor Gericht geht. Erstens sind sie in der Mehrzahl und behaupten alle das Gleiche, zweitens haben sie einen gesunden Korpsgeist und hauen sich nicht gegenseitig in die Pfanne, und drittens haben sie bei StA und Gericht schon aufgrund ihrer Stellung einen Bonus gegenüber einem Normalsterblichen.
Jaja, der Stammtisch lässt grüßen. Keine Ahnung von dem Thema, keine Erfahrungen damit, wie es vor Gericht zu geht, aber eine große Klappe.

Eine Lüge vor Gericht ist mindestens eine uneidliche Falschaussage, da gibts 3 Monate - 5 Jahre Haft für. Sollte es zu einer Vereidigung kommen, dann gibt es min 1 Jahre Haft. Es kann bei absolut jeder Verhandlung zu einer Vereidigung kommen. Sollte ein Beamter zu mehr als einen Jahr Haft verurteilt werden (auch auf Bewährung), ist er per Gesetz zu entlassen und verliert sämtliche Pensionsansprüche. Er wird in der gesetzlichen Rentenkasse zum Mindestsatz nachversichert - und das wars!

Und Sie glauben wirklich, dass das ein Polizist wegen der Frage riskiert, ob Sie mit der Durchsuchung einverstanden waren oder nicht? Nochmal: bei einem richterlichen Beschluss ist es furzegal ob Sie einverstanden sind. Wegen so einem irrelevanten Unsinn riskiert kein Polizist seinen Job.
Pumucklll
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Pumucklll »

@Deputy: sie sollten in der Wahl Ihrer Worte etwas vorsichtiger sein, von wegen "großer Klappe" und so. Das hat mit "Stammtischgelaber" garnichts zu tun. Im Gegenteil, ich wünschte, es wäre so. Und richtig, Erfahrung mit Gerichten hatte ich in meinem Leben zum Glück nicht und bin auch nicht scharf drauf. Aber ich weiß, was ich erlebt habe und ich kenne den Inhalt der Ermittlungsakte!
Deputy hat geschrieben:Eine Lüge vor Gericht ist mindestens eine uneidliche Falschaussage, da gibts 3 Monate - 5 Jahre Haft für. Sollte es zu einer Vereidigung kommen, dann gibt es min 1 Jahre Haft. Es kann bei absolut jeder Verhandlung zu einer Vereidigung kommen. Sollte ein Beamter zu mehr als einen Jahr Haft verurteilt werden (auch auf Bewährung), ist er per Gesetz zu entlassen und verliert sämtliche Pensionsansprüche. Er wird in der gesetzlichen Rentenkasse zum Mindestsatz nachversichert - und das wars!

Und Sie glauben wirklich, dass das ein Polizist wegen der Frage riskiert, ob Sie mit der Durchsuchung einverstanden waren oder nicht? Nochmal: bei einem richterlichen Beschluss ist es furzegal ob Sie einverstanden sind. Wegen so einem irrelevanten Unsinn riskiert kein Polizist seinen Job.
Eben, das ist völlig irrelevant, weil der Vorgang inzwischen abgeschlossen ist. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, was in der Ermittlungsakte steht, und was ich tatsächlich gesagt habe. Es ist nunmal völlig konträr, aber deswegen mache ich im Nachhinein kein Faß auf. Ich stelle es nur fest! Aus dieser relativ harmlosen Sache läßt sich aber doch leicht ableiten, daß auch schwerwiegendere Dinge im Protokoll festgehalten werden können. Und nur darum geht's, daß man als Betroffener elend schlechte Karten hat, wenn man nicht das Gegenteil der Behauptung eines Kripobeamten beweisen kann.

Sie sind vermutlich vom Fach und haben offenbar das Glück, daß in Ihrer Behörde/Gericht/wasauchimmer nur absolut integre Menschen arbeiten. Das glaube ich Ihnen sogar, weil auch ich denke, daß sich der Anteil korrupter Beamten bei Exekutive und Judikative im tiefen Promillebereich bewegt. Man darf halt nur nicht das Pech haben und an einen dieser Typen geraten!

Wir können gerne eine Wette abschließen: ich sage, daß die Ermittlungen der StA gegen den Hinweisgeber wegen seiner erlogenen und nicht beweisbaren Behauptungen nach einer gewissen Zeit von der StA ergebnislos eingestellt werden, und daß gegen den EKHK wegen der zahlreichen Fehler und Fälschungen in der Ermittlungsakte erst gar nicht ermittelt wird. Das heißt also, es wird kein Gerichtsverfahren geben. Wetten Sie dagegen?
Deputy
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Deputy »

Pumucklll hat geschrieben:Wir können gerne eine Wette abschließen: ich sage, daß die Ermittlungen der StA gegen den Hinweisgeber wegen seiner erlogenen und nicht beweisbaren Behauptungen nach einer gewissen Zeit von der StA ergebnislos eingestellt werden, und daß gegen den EKHK wegen der zahlreichen Fehler und Fälschungen in der Ermittlungsakte erst gar nicht ermittelt wird. Das heißt also, es wird kein Gerichtsverfahren geben. Wetten Sie dagegen?
Und mich als Ergebnis darauf verlassen was Sie sagen?

Ist jetzt nicht ihr ernst, oder?!

Zumal es bei Ermittlungen auch bei der Schuld des Täters - selbst wenn die StA davon ausgeht - nicht unbedingt zu einem Gerichtsverfahren kommt. Auch dem muss das zweifelsfrei nachgewiesen werden - und Interpretationen durch Laien sind immer so eine Sache.
Pumucklll
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Pumucklll »

Selbstverständlich würde ich das betreffende Schreiben der StA hier einstellen bzw. Ihnen sogar mit ungeschwärzten Namen schicken. Was sollte ich davon haben, mir selbst in den Sack zu lügen? Niemand wäre froher als ich, wenn alle mit dem Vorgang weiterhin befaßten Beamte sich so korrekt verhalten, wie sie offenbar glauben.

Gewiß bin ich juristischer Laie, aber des Lesens und des Verstehens durchaus in der Lage. Wenn in der Ermittlungsakte schwarz auf weiß steht, daß ein Mensch seinem guten Bekannten, einem EKHK, einen Hinweis gibt, und Letzterer aufgrund dieses (gelogenen) Hinweises Strafanzeige stellt und "ermittelt", kann auch ein Laie das nicht mißverstehen. Vor allem sind beide bisher einen Beweis für die Behauptung schuldig geblieben. Darauf bin ich ja am meisten gespannt, wie der Hinweisgeber darauf argumentieren wird, falls er dies überhaupt tut oder tun muß.

Sicher muß es kein Gerichtsverfahren geben, wenn der StA das Verfahren gegen den Hinweisgeber mit erhobenem Zeigefinger und der Bemerkung "Du Böser, das darf man aber nicht" einstellt. Aber dann bleibt mir ja ein Klageerzwingungsverfahren unbenommen, denke ich (wieder als juristischer Laie).
Deputy
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Deputy »

Das kann man nur dann vernünftig beurteilen, wenn man die Akte gelesen hat.

Und es spielt noch weiteres mit rein; Staatsanwälte sind zB angewiesen, kostenbewusst zu handeln, und mit kostenbewusstem Handeln ist ua das Absehen von Strafverfolgung gemeint.

Finde ich auch nicht gut, ist aber so.
Pumucklll
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Pumucklll »

Aufgrund des letzten Beitrages von "Deputy" habe ich ein wenig im web nachgeforscht und bin auf die "RiStBV" gestoßen. In der Tat sollen Staatsanwälte nach Punkt 5a kostenbewußt agieren. Nach Punkt 4 sollen sie aber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen beachten und nach den Punkten 13 und 14 die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gewissenhaft feststellen. Die Punkte 4, 13 und 14 hat der StA in meinem Falle ganz sicher nicht beachtet. Das Beste ist aber der Punkt 92, wonach der StA bei einer leichtfertigen oder vorsätzlichen Anzeige prüfen soll, ob der Anzeigende dem zu Unrecht Beschuldigten dessen Kosten zu erstatten hat. Da der StA dies vermutlich nicht getan hat, werde ich ihn anschreiben und um diese Prüfung bitten; immerhin geht es um 500 € Anwaltskosten, die ich bezahlen mußte. Die Frage ist, wie eng sich ein StA an diese Richtlinien zu halten hat oder auch komplett ignorieren kann. Jedenfalls bin ich gespannt, ob und wie der StA auf mein Schreiben reagieren wird.
windalf
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von windalf »

Jedenfalls bin ich gespannt, ob und wie der StA auf mein Schreiben reagieren wird.
Vermutlich gar nicht oder aber es kommt Allgemeines ohne dass konrekt Bezug auf die Anmerkungen genommen wird.
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Deputy
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Deputy »

Pumucklll hat geschrieben:Aufgrund des letzten Beitrages von "Deputy" habe ich ein wenig im web nachgeforscht und bin auf die "RiStBV" gestoßen.
Auf die wollte ich hinaus.
Pumucklll hat geschrieben:In der Tat sollen Staatsanwälte nach Punkt 5a kostenbewußt agieren. Nach Punkt 4 sollen sie aber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen beachten und nach den Punkten 13 und 14 die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gewissenhaft feststellen. Die Punkte 4, 13 und 14 hat der StA in meinem Falle ganz sicher nicht beachtet.
Ob Punkt 4 beachtet wurde hängt davon ab, was genau in der Akte steht, es gibt bei der Verhältnismäßigkeit einen gewissen Spielraum.

Bei Punkt 13 geht es zunächst um die Identifikation des Beschuldigten; steht der fest, dann steht er fest - dann ist der Vornamen des Vaters uninteressant. Der Rest von Punkt 13 und bei Punkt 14 spielt erst in die Strafe mit rein - da es bei Ihnen dazu nicht kam war es überflüssig das festzustellen oder anders ausgedrückt: nicht verhältnismäßig.

Die "RiStBV" sind eine Verwaltungsvorschrift; dh sie entfalten nur innerdienstliche Wirkung.
Pumucklll
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Pumucklll »

@Deputy: noch interessanter wäre Ihre fachmännische Meinung zu Punkt 92 ;-)
Deputy
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Deputy »

Da kann ich mangels Erfahrung nichts zu sagen, sorry.
timmendorf
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von timmendorf »

Oktavia hat geschrieben:Ronny1958, du weisst dass ich die Zunahme der Hausdurchsuchugen nicht belagen kann da es keine (öffentlichen) Statistiken dazu gibt. Man hört mal die ein oder andere Zahl aus einzelnen Bundeländern und gelegentlich Schätzungen für Deutschland. In dem BEricht unten aus dem ÖR-Fernsehen nennt der Richter einer 240.000 EinwohnerInnenstadt die Zahl von ca. 25/Tag. Wie es scheint darf sich das Bundesverfassungsgericht immer häufiger mit widerrechtlichen Durchsuchungen beschäftigen. Irgendwo hab ich die Zahl von 90/Jahr gelesen.
Wie Newbie2007 schon schrieb ist die Wahrscheinlichkeit einer Durchsuchung nicht extrem hoch, dafür aber der Schaden. Vor allem weil man hilflos ist obwohl man vielleicht völlig im Recht ist. Selbst wenn hinterher festgestellt wird dass die Durchsuchung widerrechtlich passierte und aus an den Haaren herbeigezogenen Gründen wird man nicht entschädigt oder die Verursacher zur Rechenschaft gezogen. Es wird gesagt "hier haste ein Schreiben, war Widerrechtlich, damit kannste dir jetzt den Po putzen..."

Bericht aus 2008 im ÖR-Fernsehen

Onlinmagazin

Noch ein Onliemagazin
selbstverständlich hat es signifikant zugenommen.
vom hochgelobten gg schutz der wohnung ist rein gar nichts mehr übrieg.
man durchsucht wann immer einem der sinn danach ist.

man siehe dazu nur diesen artikel. dieser zeigt sehr gut wie unglaublich "lässig" man damit umgeht wenn man sogar bereit ist
bei einem FACHMANN (anwalt) eine durchsuchung wegen einer nichtigkeit von 2 knöllchen zu machen.

http://www.focus.de/politik/deutschland ... 17147.html

und das ist auch überhaupt nicht verwunderlich.
wer und was soll einen denn schützen?
auch wenn sich im nachhinein herrausstellt das die durchsuchung rechtswiedrig war
A früchte vom verbotenen baum gibts nicht
B die beteiligten haben persönlich quasi GARNICHTS zu befürchten
C der staat ohnehin nicht

wie auch bei anderen dingen ist es ohnehin sehr schwer gegen den staat zu gewinnen.
bei verfahren gegen den staat oder beamte hat man allgemein schlechte karten ausser es ist seehr eindeutlig und wenn man doch mal gewinnt passiert nichts ausser einem erhobenen zeigefinger. lächerliche strafen und lächerliche entschädigungen.
kennt man zb auch von leuten die jahrelang unschuldig im knast sahsen und dann mit 3.50 schadensersatz abgespeisst werden.

hier sollte drakonischer schadensersatz bezahlt werden. ich sage - bei einer illegalen hausdurchsuchung MINDESTENS 50 000 euro und bei unschuldig im knast MINDESTENS 100 000 eher 200 000 euro entschädigung pro jahr.
+ drakonische strafen bei fehlverhalten von amtsträgern.

dies würde dazu führen das es WEH TUT!
und dies würde wiederrum dazu führen das man es sich 2-3 mal überlegt bevor man solche erheblichen eingriffe tätigt und diese nicht mehr locker und leichtfertig aus dem ärmel schüttelt.

das was wir da momentan haben ist quasi wie eine strassenverkehrsordnung ohne busgelder - mit deren einhaltung würden die fahrer auch sehr locker umgehen.
was soll schon passieren.. im schlimmsten fall sagt einer du du du - das war aber nicht ok :) ich wiederhole es nochmal - LÄCHERLICH!

bezeichnend ist übriegends auch das wir über jeden mist statistiken anfertigen und über eine sache die im grundgesetz verankert ist nicht. das lässt annehmen das man dies ganz bewusst nicht möchte.

zumal eine hausdurchsuchung fast immer total unnötig ist.. was es ist ist EINFACH! aber das gesetz ist nicht dafür da es den behörden möglichst einfach zu machen... es gibt ganze horden von traumatisierten leuten die sich noch jahre nach so einer durchsuchung nicht mehr sicher fühlen in den eigenen 4 wänden..
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Ronny1958 »

Welch tiefschürfende Erkenntnis lag der Erweckung dieses Toten denn zugrunde?

Wenn Sie auch nur den Funken einer Ahnung haben würden, wie schwierig es ist, einen Durchsuchungsbeschluß zu erhalten, würden Sie nicht eine derartige Textwand absondern, die von vorurteilsbehafteten Allgemeinplätzen nur so strotzt.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
rabenthaus
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von rabenthaus »

Hallo

seit wann ist es denn schwierig einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen. Die Richter unterschreiben doch ungesehen den größten Blödsinn. Wann haben Sie denn in letzter Zeit mal einen Durchsuchungsbeschluss gesehen der sich nicht nur in Allgemeinplätzen erging sondern tatsächlich auch auf die notwendigen Voraussetzung im Einzelfall eingegangen ist?

Selbst wenn es absolut offensichtlich ist das ein Durchsuchungsbeschluss unzulässig ist, weil das Beweismittel schon in der Akte liegt wirdd der Durchsuchungsbeschluss erlassen. Selbst wenn das Opfer ausdrücklich erklärt Person X sei nicht der Täter, weil er den ja persönlich kenne und deshalb natürlich erkannt hätte wird der Durchsuchungsbefehl erlassen.
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Ronny1958 »

Wann haben Sie denn in letzter Zeit mal einen Durchsuchungsbeschluss gesehen der sich nicht nur in Allgemeinplätzen erging sondern tatsächlich auch auf die notwendigen Voraussetzung im Einzelfall eingegangen ist?
Nicht in den Beschlüssen selbst, aber in den Ablehnungen steht genug drin.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Pumucklll
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Re: Übliche Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen

Beitrag von Pumucklll »

Nun ja, die „Erweckung eines Toten“ würde ich es nicht gerade nennen, weil die Geschichte meiner Hausdurchsuchung vom 28.08.2013 nun schon in den 31. Monat geht und noch kein Ende in Sicht ist. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Polizeipräsidium Mittelhessen, der Staatsanwaltschaft Gießen, der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, dem hessischen Justiz- sowie dem Innenministerium beweisen, daß „Timmendorf“ und „Rabenthaus“ in jedem Punkt recht haben.

Es hat schon etwas Trauriges, wenn die gesetzlich vorhandenen Sanktionen gegen kriminelle Beamte als Schutz unschuldiger Bürger ins Feld geführt werden, obwohl diese faktisch höchst selten zum Tragen kommen. Zum Beispiel stellt der Leiter des ZK22 beim PP Mittelhessen, EKHK B., die Strafanzeige ST/0785376/2013 vom 15.07.2013 ohne jegliche Begründung gegen die Person H. Er legt in der Ermittlungsakte 503 Js 21710/13, Blatt 28, und emails an H. mehrfach schriftlich dar, daß er die Verübung dieser Straftat durch die Person H. nur vermutet. EKHK B. benennt auch keinerlei zureichenden, tatsächlichen Anhaltspunkte auf tatsächlicher, nachprüfbarer Grundlage gemäß §152 StPO, die den beschuldigten H. in Verbindung mit dieser Straftat bringen. Er vermerkt auf den Blättern 5 und 12, daß es für diese Straftat keine Täterhinweise gibt; dennoch stellt er auf den Blättern 1 - 4 Strafanzeige gegen H. ohne jegliche Begründung, warum H. der Verübung dieser Straftat verdächtig sein soll

In der gleichen Ermittlungsakte stellt EKHK B. auf den Blättern 42 - 44 die zweite Strafanzeige ST/0858098/2013 vom 31.07.2013 gegen die beschuldigte Person H. wegen mehrerer gleichartiger Straftaten an anderen Orten, die auf der angeblichen Zeugenaussage seines „guten Bekannten“ W. beruhen. Allerdings ist in der gesamten Ermittlungsakte keine Zeugenaussage des W. vorhanden; auch Datumsangaben sucht man vergebens, wann W. den beschuldigten H. mehrfach an den Tatorten gesehen haben will. Es fand weder eine Spuren- und Beweissicherung der angeblichen Tatorte statt, noch wurden sie in dem etwa 30000 qm großen Waldgebiet mit Koordinatenangaben definiert. Niemand außer dem angeblichen Zeugen W. und EKHK B. hat diese Tatorte bisher gesehen, und keine zuständige Behörde wurde über die dort angeblich verübten Straftaten informiert. Auch dem Kulturgüterschutzbeauftragten beim LKA Hessen, KHK L., sind die Koordinaten dieser Tatorte nicht bekannt.

Allein aufgrund einer Vermutung und einer weder vorhandenen noch überprüften Zeugenaussage stellt EKHK B. den Antrag auf eine Hausdurchsuchung bei der beschuldigten Person H. Dem Staatsanwalt R. reichen die Vermutung der ersten Strafanzeige und die nicht vorhandene und überprüfte Zeugenaussage der zweiten Strafanzeige zur Beantragung einer Hausdurchsuchung, und auch dem Amtsrichter W. reichen sie zur Anordnung derselben. Die nach §160, II StPO geforderte Ermittlung entlastender Umstände findet ebensowenig statt wie die Erhebung von Beweisen, deren Verlust zu besorgen ist.

Eine gute Stunde nach der Hausdurchsuchung stellt die beschuldigte Person H. im PP Mittelhessen bei POKn Sch. die Strafanzeige ST/0976906/2013 gegen Unbekannt wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Verdächtigung. Diese Strafanzeige ist Grundlage der Ermittlungsakte 405 Js 32406/13. In dieser Strafanzeige vom 28.08.2013, die seltsamerweise das Datum vom 02.09.2013 trägt, steht bei „sachbearbeitende Dienststelle“ HEMH-GIESSEN-EG10; die Bezeichnung „EG10“ ist handschriftlich durchgestrichen und durch „ZK22“ ersetzt. Der Leiter des ZK22, EKHK B., hat also in einer Sache ermittelt, in der er selbst ursächlicher Beteiligter ist. Seine „Ermittlungen“ bestehen jedoch lediglich in der Empfehlung an die Staatsanwaltschaft, nicht gegen den Zeugen W. zu ermitteln, weil „dieser alles richtig gemacht hat.“ Dieser Empfehlung folgt die Staatsanwaltschaft natürlich. Auch jetzt wird W. weder vernommen noch gibt es ein Schriftstück über eine Zeugenaussage des W., obwohl dieser laut Blatt 28 der Ermittlungsakte 503 Js 21710/13 mit EKHK B. am 29.07.2013 um 13.00 Uhr die angeblichen Tatorte „in Augenschein genommen hat“ und folglich erschöpfend darüber berichten könnte. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts ist das einzig logische Ergebnis, daß diese angeblichen Straftaten Erfindungen des Leiters des ZK 22 und seines Komplizen W. sind.

Auf Blatt 28 vermerkt EKHK B. auch, daß sein guter Bekannter W. „nicht als Zeuge aussagen möchte, da er ein Kfz-Gewerbe in Frankenbach betreibt.“ Eine äußerst dumme Begründung für einen Kriminalbeamten, dennoch kommt die Staatsanwaltschaft Gießen selbstverständlich auch diesem Wunsch des EKHK B. nach und vernimmt W. nicht.

Die beschuldigte Person H. verlangt über ihren Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte 503 Js 21710/13 und stellt fest, daß EKHK B. nur Unfug „ermittelt“ hat, der jedem Staatsanwalt und Ermittlungsrichter sofort hätte auffallen müssen. Der unfähige EKHK B. ist nicht einmal in der Lage, die elementaren Dinge des bisherigen Lebenslaufes des beschuldigten H. korrekt festzustellen, weil außer dessen Namen so gut wie nichts stimmt. Guten Mutes bittet der Mandant seinen Anwalt um Einleitung rechtlicher Schritte gegen den offensichtlich kriminellen EKHK B. Dieser rät ihm jedoch davon ab, weil er sich dann mit der Mafia anlege (so seine wörtliche Aussage). Er legt seine Gründe sehr plausibel dar und sagt auch, daß er selbstverständlich dem Wunsche seines Mandanten nachkommen werde, wenn dieser „viel Geld für nichts verbrennen wolle“.

Auch von der Klage gegen die Unrechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung rät er ab, weil diese zwar durchaus erfolgversprechend sei, man aber faktisch nichts davon habe, selbst wenn ein für den Mandanten günstiges Urteil gesprochen würde. Weder EKHK B., noch der Staatsanwalt R. noch der Amtsrichter W. würden deswegen strafrechtlich belangt werden.

Allerdings rät er zu einer Strafanzeige unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft Giessen gegen den angeblichen Zeugen W. mit dem Hinweis auf kriminelle Handlungen des EKHK B.; er behauptet jedoch schon zu diesem Zeitpunkt kassandrisch, daß die Staatsanwaltschaft weder gegen den angeblichen Zeugen W. noch gegen EKHK B. ermitteln werde und wettet mit seinem Mandanten scherzhalber um eine Flasche Laphroaig, daß er recht behält.

Die Wette hat der Anwalt gewonnen. Ermittlungen gegen den Zeugen W. und EKHK B., lehnt die Staatsanwaltschaft Gießen ab, obwohl sie gemäß §160, I StPO dazu verpflichtet ist, und sehr viel mehr als nur „entfernte Indizien“ für einen Anfangsverdacht gegen beide vorliegen. Den Widerspruch von H. gegen diese Entscheidung lehnt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main mit der Begründung ab, daß keine zureichenden, tatsächlichen Anhaltspunkte auf tatsächlicher, nachprüfbarer Grundlage gemäß §152 StPO gegen die beschuldigte Person W. vorliegen würden. Wir erinnern uns, daß EKHK B. die Strafanzeige ST/0785376/2013 gegen die beschuldigte Person H. mit resultierender Hausdurchsuchung beweisbar ausschließlich aufgrund von Vermutungen und ohne Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten auf tatsächlicher nachprüfbarer Grundlage gestellt hat.

Der weitere Schriftverkehr mit Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungsträger verschiedener Behörden und Ministerien füllt im Laufe der folgenden Jahre zwei Aktenordner. Die Staatsanwaltschaft Gießen generiert noch die Ermittlungsakten 405 Js 32406/13, 405 Js 32854/13, 405 Js 8148/14 und 501 Js 22141/14; tatsächlich wird in keinem dieser Verfahren jemals ermittelt. Das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigte Person H. wird von StA R. am 06.11.2013 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Die zahlreichen Fragen des beschuldigten H. zu den äußerst dilettantischen „Ermittlungen“ des Leiters des ZK 22 sind bis heute von keiner involvierten Behörde und keinem Ministerium beantwortet worden.

Der letzte Stand der Dinge: am 11.01.2016 stellt H. beim hessischen Innenminister Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizeivizepräsidenten K. vom PP Mittelhessen, weil dieser in Beantwortung der drei Beschwerden bezüglich der Bearbeitung der Strafanzeigen ST/0785376/2013, ST/0858098/2013 und ST/0976906/2013 „keine Fehler des Leiters des ZK 22 erkennen kann“, obwohl diese zahlreich schriftlich vorhanden sind; höhnisch bezeichnet PVP K. diesen unfähigen Beamten auch noch als „sehr erfahren und kompetent“. H. bittet um Eingangsbestätigung der Beschwerde, die allerdings nicht erfolgt. Am 16.02.2016 fragt H. erneut nach dem Sachstand beim Innenminister und bittet wieder um eine Empfangsbestätigung; auch jetzt erfolgt keine Reaktion. Am 14.03.2016 bestätigt ein Dr. B. vom Innenministerium endlich per email den Eingang der Schreiben vom 11.01 und 16.02.2016. Am 31.03.2016 schreibt Dr. B. im Namen des Innenministers an H., Zitat: „für meine Bewertung ist in diesem Zusammenhang entscheidend, daß bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, der ermittelnden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Demnach muß der Anfangsverdacht es nach den kriminalistischen Erfahrungen zumindest als möglich erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt; hierzu genügen mitunter auch entfernte Indizien (vgl. Meyer-Goßner, StPO, §152, Rn 4).“

Den entscheidenden Folgesatz der angeführten Randnote 4 des Meyer-Goßner läßt Dr. B einfach weg: „Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen“. Genau dies ist bei der Strafanzeige ST/0785376/2013 des EKHK B. gegen den beschuldigten H. jedoch beweisbar der Fall.

Selbstverständlich hat dieser Dr. B. - wie alle anderen vorher auch - nicht benannt, welche „entfernten Indizien“ für einen Anfangsverdacht im konkreten Falle gegen den beschuldigten H. vorgelegen haben. Das dürfte auch schwerfallen, da es keine Indizien gibt, sondern nur die Vermutung des EKHK B. Wie kann eine Behörde einen Spielraum bei der Beurteilung haben, ob Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen oder nicht? Entweder es gibt auf Tatsachen beruhende und somit nachprüfbare Anhaltspunkte für eine Straftat, oder es gibt sie nicht! Im ersten Fall muß ermittelt werden, und im zweiten Fall darf nicht ermittelt werden! Meyer-Goßner führt in der Randnote 4 zu §152 StPO weiter aus: „der Anfangsverdacht muß schon in konkreten Tatsachen bestehen. Die Frage, ob zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist keine Ermessensentscheidung, wenngleich ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht.“ Wie kann eine Vermutung des EKHK B. eine konkrete Tatsache sein?

Die Aussage des Dr. B. bedeutet, daß nach Rechtsauffassung des hessischen Innenministers der Leiter des ZK 22 im Rahmen seines „Beurteilungsspielraumes“ die nach §152 StPO als Schutzfunktion für den Bürger geforderten zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte auf tatsächlicher nachprüfbarer Grundlage für einen Anfangsverdacht einfach nur vermuten durfte. Er denkt sich einfach Anhaltspunkte ohne jeglichen tatsächlichen Bezug zu der Person aus, die er terrorisieren will, auch wenn es diese Anhaltspunkte überhaupt nicht gibt. Der von einem kriminellen Beamten willkürlich ausgedachte Anfangsverdacht muß auch nicht erst überprüft werden - was aus der Sache heraus ja schon nicht möglich ist -, sondern reicht schon für den Antrag auf eine Hausdurchsuchung aus, den eine willfährige Justiz mitträgt und damit selbst kriminell handelt..

Es ist unfaßbar, daß mit Wissen und Wollen des hessischen Innenministers ermittelnde Behörden willkürlich und ohne jegliche tatsächliche Grundlage nach eigenem „Beurteilungsspielraum“ Anfangsverdachte konstruieren und somit nach Belieben Unschuldige terrorisieren dürfen. Der hessische Innenminister ist zwar Mitglied der CDU, aber eine solche Rechtsauffassung ist eher die der NPD und AfD. Gesetze wie §152 und §160 StPO kommen nur dann zur Anwendung, wenn es der Staatsanwaltschaft in den Kram paßt und sich nicht gegen die eigenen Reihen richtet.

Politiker schwafeln ständig vom deutschen Rechtsstaat, obwohl dieser Unschuldige mit Methoden des Naziregimes und der DDR-Stasi verfolgt und terrorisiert. Wer heute noch an den deutschen Rechtsstaat glaubt ist entweder hoffnungslos naiv oder grenzenlos dumm.

Es sind nun alle offiziellen Wege beschritten, es folgt der Schritt an die Öffentlichkeit und die Information der Medien. Zum dreijährigen Jubliäum der Hausdurchsuchung am 28.08.2016 werden alle vorliegenden Unterlagen kommentiert in einer Internetpräsenz veröffentlicht. Die im Internet zahlreich zu findenden Seiten, Videos und Broschüren über die kriminellen Methoden der Polizei und Justiz in Gießen erwecken schon seit Jahren den Eindruck, daß diese Stadt eine Hochburg der organisierten staatlichen Kriminalität ist. Man wird sich dessen aber erst dann wirklich bewußt, wenn man selbst unschuldig in dieses Terrornetzwerk gerät.

Da man bei staatlichen Terroristen vor weiterem Ungemach nicht sicher sein kann, werden die Unterlagen bis zur Veröffentlichung von zwei voneinander unabhängigen Rechtsanwälten verwahrt.
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