Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Recht der Gefahrenabwehr

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Caesar
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Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Caesar »

Nehmen wir einmal an, Person B begeht gegenüber Person A eine Tat, die rechtlich nur von zivilrechtlichem aber nicht von strafrechtlichem Belang ist und bei der Person A seine Rechte verletzt sieht.

Nun weiß Person A aber nicht wer Person B ist.
Daher bittet Person A darum, das Person B sich ihr gegenüber mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweist, was Person B aber verweigert (was AFAIK ihr gutes Recht ist).
Falls Person B Person A lediglich irgend einen Namen nennt, wäre es denkbar, dass Person B falsche Angaben macht, daher ist eine Angabe ohne Ausweis wenig hilfreich.

Kann daher nun Person A die Polizei rufen um die Identität von Person B feststellen lassen, so dass Person A zivilrechtlich gegen Person B vorgehen kann?

Und falls ja würde ich noch gerne folgendes wissen:
1. Darf Person A dafür die Notrufnummer 110 nutzen oder würde dies einen Missbrauch der Notrufnummer darstellen?
2. Ist die Polizei überhaupt berechtigt, die Identitätsangaben von B an A weiterzugeben?
3. Wer zahlt diesen Polizeieinsatz bzw. muss Person A unter Umständen dafür aufkommen? (Sofern ja, Beispiele?)
Ronny1958
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Ronny1958 »

Nehmen wir einmal an, Person B begeht gegenüber Person A eine Tat, die rechtlich nur von zivilrechtlichem aber nicht von strafrechtlichem Belang ist und bei der Person A seine Rechte verletzt sieht.
Den Unterschied können also beide in DER Situation bereits zweifelsfrei feststellen?

Respekt.

Was passiert denn nun wirklich? Ich kann mir kaum eine allein zivilrechtlich relevante Tat vorstellen, die nicht zugleich unerlaubt und damit strafbar ist.

Butter bei die Fische ;)
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Dummerchen
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Dummerchen »

Ronny1958 hat geschrieben: Was passiert denn nun wirklich? Ich kann mir kaum eine allein zivilrechtlich relevante Tat vorstellen, die nicht zugleich unerlaubt und damit strafbar ist.
Wie waer's mit einer fahrlaessigen Sachbeschaedigung?

Danach schauen wir einmal ins BGB
§ 229 Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Obwohl der naechste Paragraph davon spricht, dass der Festgenommene unverzueglich dem zustaendigen Amtsgericht zugefuehrt werden muss, wuerde ich zunaechst einmal die Polizei als mobile obrigkeitliche Hilfe anrufen. Aber vermutlich nicht ueber die Notrufnummer, so dringend ist es dann doch wieder nicht.
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Caesar
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Caesar »

Ronny1958 hat geschrieben:
Nehmen wir einmal an, Person B begeht gegenüber Person A eine Tat, die rechtlich nur von zivilrechtlichem aber nicht von strafrechtlichem Belang ist und bei der Person A seine Rechte verletzt sieht.
Den Unterschied können also beide in DER Situation bereits zweifelsfrei feststellen?

Respekt.

Was passiert denn nun wirklich? Ich kann mir kaum eine allein zivilrechtlich relevante Tat vorstellen, die nicht zugleich unerlaubt und damit strafbar ist.

Butter bei die Fische ;)
Nun, dann stellen sie sich mal vor, sie werden von Person B in einem öffentlichen Bereich, aber nicht auf der Straße sondern z.B. im Foyer eines Kinos oder vergleichbares, in einer ihnen sehr unangenehmen Situation ohne ihre Zustimmung fotografiert und das nicht irgendwie per Zufall, bei dem sie auf dem Foto nur einer von vielen wären, sondern nur sie sind auf dem Foto und das mit direkter Absicht und ihr Gesichtsausdruck und ihre peinliche Lage ist deutlich zu erkennen.
Person B kennen sie auch nicht wirklich, sondern er ist ihnen lediglich fern bekannt, d.h. seinen Namen wissen sie nicht, aber sie können ungefähr einschätzen was das für eine Person ist und sie sind sich recht sicher, dass diese Person dieses Foto in böser Absicht geschossen hat um es unter den Leuten in der ganzen Ortschaft zu zeigen, von denen sie wiederum welche ebenso fern Kennen.
Und selbstverständlich ist die Person B schlau genug, das Foto nichts ins Internet zu stellen, sondern nur unter der Hand herumzuzeigen.
Dann ist ihr Recht am eigenen Bild verletzt und das wird den Staat höchstwahrscheinlich gar nicht interessieren, also ist es eine rein zivile Angelegenheit.
Warum sollte auch dieser Beispielfall in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant sein?


Um die Person nun auf Löschung des Bildes und Unterlassung des Fotogravierens von Ihnen ohne ihr Einverständnis zu bringen, werden sie ihren Namen benötigen, um dies aller spätestens dann, wenn alles andere nichts hilft, per Zivilklage durchsetzen zu können.
Ronny1958
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Ronny1958 »

@ Dummerchen

Auch die SB ist und bleibt eine Straftat, welche eine Maßnahme nach § 127 StPO rechtfertigt:
§ 127 Abs. 1 Satz 1StPO hat geschrieben: (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
sondern er ist ihnen lediglich fern bekannt, d.h. seinen Namen wissen sie nicht, aber sie können ungefähr einschätzen was das für eine Person ist und sie sind sich recht sicher, dass diese Person dieses Foto in böser Absicht geschossen hat um es unter den Leuten in der ganzen Ortschaft zu zeigen, von denen sie wiederum welche ebenso fern Kennen.


Ja nee is klar. Sie kennen den Fotografen nicht persönlich glauben aber zu wissen dass er Ihnen so viel böses widerfahren lassen will?

Wiederum Respekt ;)

Sie könnten eine Karriere als Hellseher vor sich haben.

Im Ernst:

Die Fotoaufnahme ist weder starfbar, noch haben Sie in dem Moment einen Unterlassungsanspruch. Den hätten Sie erst, wenn Ihre Annahmen auch zuträfen, was Sie in diesem Moment nicht wissen können. Auf die bloße Vermutung (der ist ja so ein böser Mensch, der wird ja sowieso mit meinem Bild was Böses anstelllen) wird keine Ordnungsmacht tätig werden (können).
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Klimaanlage »

Ronny1958 hat geschrieben:@ Dummerchen

Auch die SB ist und bleibt eine Straftat, welche eine Maßnahme nach § 127 StPO rechtfertigt:
Nö, die FAHRLÄSSIGE Sachbeschädigung ist und bleibt keine Straftat! Die Sachbeschädigung ist nämlich nur vorsätzlich strafbar.
Das ist übrigens ein Standardfall in der Polizeiausbildung bei der es darum geht, dass in einem rein zivilrechtlichen Sachverhalt lediglich ein Personalienaustausch, im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage PolG, durchgeführt wird.
@Cesar:
Ja, die Polizei ist zuständig und kann gerufen werden.
Die 110 ist völlig ok, wenn man keine andere Nummer kennt.
Der Steuerzahler zahlt diesen Einsatz. (wie so ziemlich jeden Polizeieinsatz; mit wenigen Ausnahmen)
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Ronny1958 »

Nö, die FAHRLÄSSIGE Sachbeschädigung ist und bleibt keine Straftat! Die Sachbeschädigung ist nämlich nur vorsätzlich strafbar.
Wer kann denn in einer solchen Situation die Grenze zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Straftat erkennen?

Und wie sichert Ceasar hier die Person bis ein Uniformierter eintrifft:
un, dann stellen sie sich mal vor, sie werden von Person B in einem öffentlichen Bereich, aber nicht auf der Straße sondern z.B. im Foyer eines Kinos oder vergleichbares, in einer ihnen sehr unangenehmen Situation ohne ihre Zustimmung fotografiert und das nicht irgendwie per Zufall, bei dem sie auf dem Foto nur einer von vielen wären, sondern nur sie sind auf dem Foto und das mit direkter Absicht und ihr Gesichtsausdruck und ihre peinliche Lage ist deutlich zu erkennen.
Person B kennen sie auch nicht wirklich, sondern er ist ihnen lediglich fern bekannt, d.h. seinen Namen wissen sie nicht, aber sie können ungefähr einschätzen was das für eine Person ist und sie sind sich recht sicher, dass diese Person dieses Foto in böser Absicht geschossen hat um es unter den Leuten in der ganzen Ortschaft zu zeigen, von denen sie wiederum welche ebenso fern Kennen.
Und selbstverständlich ist die Person B schlau genug, das Foto nichts ins Internet zu stellen, sondern nur unter der Hand herumzuzeigen.
Dann ist ihr Recht am eigenen Bild verletzt und das wird den Staat höchstwahrscheinlich gar nicht interessieren, also ist es eine rein zivile Angelegenheit.
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Klimaanlage »

Ronny1958 hat geschrieben: Wer kann denn in einer solchen Situation die Grenze zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Straftat erkennen?
Ob sie das nun erkennen können oder nicht ist völlig uninteressant.
Man kann jederzeit einen Sacherhalt konstruieren in dem es recht eindeutig fahrlässig ist. Und es geht hier nicht um eine fahrlässige Straftat. Denn die Sachbeschädigung ist keine Straftat mehr, wenn sie fahrlässig begangen wurde.
Und ob etwas fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde kann man u.U. sehr wohl und gut erkennen….
Ronny1958
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Ronny1958 »

OK ;)

Und die zweite Frage?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Klimaanlage »

So der §229 BGB einschlägig ist, hat man so ziemlich die gleichen rechtlichen Möglichkeiten jemanden vor Ort festzuhalten, wie es der §127 StPO erlaubt.
Auch gegen dessen Willen. Und wenn denn §229 BGB oder §127 StPO anwendbar sind, ist dagegen auch keine Notwehr möglich...
Caesar
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Caesar »

Ronny1958 hat geschrieben: Ja nee is klar. Sie kennen den Fotografen nicht persönlich glauben aber zu wissen dass er Ihnen so viel böses widerfahren lassen will?
Sie sollten besser lesen was ich geschrieben habe oder sich intensiver mit der Begriffsdefinition auseinandersetzen.
Ich schrieb "fern bekannt", wenn sie jemand persönlich kennen dann bedeutet das.
1. Sie wissen seinen Namen.
2. Sie kennen seine Telefonnummer.
3. Sie sind vielleicht sogar mit ihm befreundet.
4. Oder sie sind sehr enge Bekannte.

DAS ist persönlich.
Alles andere, wie eben fern bekannt ist dies nicht.

Fern bekannt bedeutet:
Dem 150. Mitarbeiter in einem großen Unternehmen sind sie vielleicht schon öfters begegnet, dies bedeutet aber nicht, dass sie ihn persönlich kennen, geschweige sich seinen Namen merken.
Das gleiche gilt in Hochschulen, Schulen, in der Bundeswehr, Vereine oder sonstige Einrichtungen bei der etwas mehr Leute als 40 da sind und sie nicht mit jedem auf Tuchfühlung gehen um mit diesem dann einen persönlichen Kontakt einzugehen.
Selbst der ein oder andere Nachbar, den sie vielleicht schon tausendmal im Leben gesehen haben ist nicht persönlich, da ist der einzige Unterschied vielleicht, dass sie wenigstens wissen wo er wohnt, aber ob sie auch den Namen kennen, dass muss nicht zwangsläufig so sein.

Aber vielleicht haben sie da andere Vorstellungen von persönlich, vielleicht sind sie Ami, das würde dann erklären warum sie jeden dahergelaufenen dann als persönlichen Freund betrachten.
Daher sag ich auch mal Respekt. ;)

BTW. bin ich für sie persönlich? Immerhin sind wir uns hier schon hunderte mal im Forum begegnet.

Sie könnten eine Karriere als Hellseher vor sich haben.
Ohne diesen Satz wäre ihr Beitrag besser.
Im Ernst:

Die Fotoaufnahme ist weder starfbar,
Genau das habe ich ja gesagt, schön dass sie mich hier bestätigen.
Wäre es strafbar, dann wäre es ja schließlich auch strafrechtlich relevant.
noch haben Sie in dem Moment einen Unterlassungsanspruch.
Na dann bin ich ja froh, dass das deutsche Gerichte inkl. dem BGB anders sehen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_e ... on_Bildern

Vielleicht hätte ich den Artikel auch vorher einfach selber lesen sollen, anstatt ihnen die Frage zu überlassen. ;)
Es ist also eine zivilrechtliche Angelegenheit, genau wie ich sagte.
Aber kann man hierfür nun dir Polizei zur Identitätsfeststellung rufen?


Den hätten Sie erst, wenn Ihre Annahmen auch zuträfen, was Sie in diesem Moment nicht wissen können.
In der Regel dürfte man so etwas nie erfahren, weil es dazu die Mitarbeit der anderen benötigt, die dieses Bild zu sehen bekommen, aber das dürfte eher Person Bs persönlicher Bekanntenkreis sein, die werden also sicherlich nicht mitarbeiten und selbst wenn sich diese Bekanntschaften mal von B trennen sollte ist denen die rechtliche Relevanz vielleicht gar nicht bewusst oder es ihnen schlichtweg egal.

Klimaanlage hat geschrieben: @Cesar:
Ja, die Polizei ist zuständig und kann gerufen werden.
Die 110 ist völlig ok, wenn man keine andere Nummer kennt.
Der Steuerzahler zahlt diesen Einsatz. (wie so ziemlich jeden Polizeieinsatz; mit wenigen Ausnahmen)
Vielen Dank für ihre Antwort.
FM
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von FM »

Caesar hat geschrieben: Nun, dann stellen sie sich mal vor, sie werden von Person B in einem öffentlichen Bereich, aber nicht auf der Straße sondern z.B. im Foyer eines Kinos oder vergleichbares, in einer ihnen sehr unangenehmen Situation ohne ihre Zustimmung fotografiert und das nicht irgendwie per Zufall, bei dem sie auf dem Foto nur einer von vielen wären, sondern nur sie sind auf dem Foto und das mit direkter Absicht und ihr Gesichtsausdruck und ihre peinliche Lage ist deutlich zu erkennen.
Da ist noch nichts Rechtswidriges geschehen, das wäre erst im Falle einer Veröffentlichung so. Ob die bloße Vermutung dass dies erfolgen könnte ausreicht, erscheint fraglich.

Zur Frage allgemein gilt z.B. in Bayern:
Art. 2 PolizeiaufgabenG
Aufgaben der Polizei

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
... und dann auch mit der Möglichkeit, die Identität festzustellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 6).
Tom Ate
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Tom Ate »

@Ronny, was soll das denn jetzt? Nimm doch die Ausgangsfrage und beantworte diese. Es sollte doch wohl deutlich werden, was der TE wissen wollte?! Zivilrechtliche Streitigkeit.

@TE die Polizei darfst du rufen, die Polizei darf die ID feststellen und die Polizei darf dir die Daten geben.
Ronny1958
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Ronny1958 »

@Nachtschattengewächs/ Wächter oder wie auch immer:

Haben Sie eine Frage an mich?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Kann man zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen?

Beitrag von Klimaanlage »

Ronny1958 hat geschrieben:@Nachtschattengewächs/ Wächter oder wie auch immer:

Haben Sie eine Frage an mich?
Pöser Ronny, pöse pöse pöse!!!!!
Denn:
Gammaflyer hat geschrieben:Moderativer Hinweis: "Tom Ate" möchte nicht als "Wächter" angeredet werden.
:lachen:
über D.R. oder D.Ritter hat er sich m.W. aber noch nciht beschwert :devil:
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