Versammlungsleiter und "verfassungsfeindliche" Personen

Recht der Gefahrenabwehr

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carn
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Versammlungsleiter und "verfassungsfeindliche" Personen

Beitrag von carn »

A organisiere wiederholt Demonstrationen. Er fungiert dabei als Versammlungsleiter im Sinne des VersG.

A bemerke nun folgendes Problem:

Bei seinen wiederholten Demonstrationen beteiligt sich auch lautstark und aktiv B; zwar ist die Art der Beteiligung an der Versammlung selbst unproblematisch, jedoch ist B in anderem Zusammenhang als extremer Neonazi bekannt (z.b. gäbe es Verurteilungen wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus, Volksverhetzung, etc.).
Diese Anwesenheit von B wird in der Presse thematisiert und findet sich dann auch im Verfassungsschutzbericht wieder, in dem dieses als Indiz gesehen wird, dass die von A und der Demonstration vertretenen Anliegen mit der FDGO eventuell unvereinbar sind.

A möchte deshalb nun erreichen, dass B nicht mehr an den Demonstrationen teilnimmt.

Kann er das irgendwie?

Hilft ihm hierbei, was der bayerische Innenminister im folgenden Video in die Kamera sagt:
https://www.youtube.com/watch?v=VANbZrzfQ4k

Oder hat A Pech gehabt, da solange B nichts problematisches im Rahmen der Demonstration macht, seine Anwesenheit nicht verhindert werden kann?
Wäre dann der Verfassungsschutzbericht nicht dahingehend fehlerhaft, in der Anwesenheit Bs, die A nicht verhindern könnte, ein Indiz für gegen die FDGO gerichtete Ziele zu sehen?
Klimaanlage

Re: Versammlungsleiter und "verfassungsfeindliche" Personen

Beitrag von Klimaanlage »

carn hat geschrieben: A möchte deshalb nun erreichen, dass B nicht mehr an den Demonstrationen teilnimmt.

Kann er das irgendwie?
§6 Abs. 1 Versammlungsgesetz hat geschrieben: Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
Welche Bedingungen dafür vorliegen müssen, weiß ich jedoch nicht.
Nordland
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Re: Versammlungsleiter und "verfassungsfeindliche" Personen

Beitrag von Nordland »

Hallo carn, hallo Klima,

die Frage zielt wohl auf das Problem ab, dass ein Teilnehmer ausgeschlossen werden sollte, weil unter anderem seine Teilnahme dazu führt, dass die Gruppierung, die die Demo organisiert, im Verfassungsschutzbericht auftaucht.

Das Gesetz besagt:
§ 11 VersammlG hat geschrieben:(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Da die Person sich offenbar ostentativ friedlich verhält, hatte der Leiter keine Möglichkeit, die Person auszuschließen. Heißt: Wenn man eine öffentliche Versammlung anmeldet, muss man auch damit leben, dass alle möglichen Personen hinzukommen können. Die Polizei konnte nichts machen, da von der Person keine Störungen ausgingen.

Der Innenminister hatte da wohl etwas falsch verstanden. Oder er wollte tatsächlich die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigen. Was soll man dazu sagen? Wir erleben in letzter Zeit auch, dass als Gruppierungen, die vor einiger Zeit noch vom Verfassungsschutz als harmlose F*******-Spinner bezeichnet worden waren, plötzlich medienwirksam doch unter Beobachtung gestellt werden.

Es gibt da nun mal so eine gewisse Partei, eigentlich aus zwei Parteien bestehend, die wegen ihrer Politik immer mehr Wählerstimmen an eine alternative Partei verliert. Und gewisse Kreise sind dafür natürlich mitverantwortlich, da sie die erstgenannte Partei stark kritisieren. Ob das eine mit dem anderen etwas zu tun hat, können wir natürlich nicht wissen...
Tom Ate
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Re: Versammlungsleiter und "verfassungsfeindliche" Personen

Beitrag von Tom Ate »

Klimaanlage hat geschrieben:
carn hat geschrieben: A möchte deshalb nun erreichen, dass B nicht mehr an den Demonstrationen teilnimmt.

Kann er das irgendwie?
§6 Abs. 1 Versammlungsgesetz hat geschrieben: Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
Welche Bedingungen dafür vorliegen müssen, weiß ich jedoch nicht.
Das gilt aber für Versammlung in geschlossenen Räumen

Bei Versammlung unter freiem Himmel, kann die Polizei oder die Versammlungsbehörde einzelne Personen, die grob vorsätzlich die Versammlung stören, ausschließen. Ansonsten hat grundsätzlich jedermann Zutritt zu einer öffentlichen Veranstaltung vergleiche paragraph 1 Versammlungsgesetz
Nordland
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Re: Versammlungsleiter und "verfassungsfeindliche" Personen

Beitrag von Nordland »

Also gut, hier noch die entsprechende Vorschrift für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge:
§ 18 Abs. 3 VersammlG hat geschrieben:Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Im Übrigen gilt gemäß § 18 Abs. 1 ebenfalls § 11 Abs. 2 VersammlG für Versammlungen unter freiem Himmel entsprechend.
Tom Ate
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Re: Versammlungsleiter und "verfassungsfeindliche" Personen

Beitrag von Tom Ate »

Stimmt, die Polizei. Aber nicht der Veranstalter.
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