Legales Inaktiv sein der Polizei?

Recht der Gefahrenabwehr

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KnightForRight
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Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von KnightForRight »

Mein Bekannter ca. 22 Jahre ist mitten im extremst suizidal austicken. Er hat seine Ex mehrfach gepackt so dass sie sich losreissen musste. Und hat auf das Ungeborene in ihrem Bauch eingetreten. Er war 3 Nächte zwang sein gewiesen. Jetzt ist der Kontakt ganz abgebrochen. Er ist schwehrer Alkoholiker am mit einem Rückfall nach dem anderen kämpfen. Seit seinen Übergriffen hat seine Ex ihn rausgeschmissen. Vorher war er noch nie aggressives auffällig. Er lebt jetzt auf der Strasse ohne Meldeadresse. Er hat indirekt mehrere aktuelle Suizidversuche zugegeben.

Ihn 3 Nächte wegsperren ist viel zu wenig. Er muss um einiges länger vor sich selbst und vor der Welt geschützt werden.

Leider verweigert die Polizei ohne Meldeadresse ihn länger wie 3 Nächte zwangseinweisen und auch ihn richterlich Einschätzen lassen.

Sein jetziger Aufenthalt ist Sachsen Anhalt wo auch seine Ex her ist oder Berlin.

Sein gesetzlicher Betreuer reagiert gar nicht auf Kontakt versuche seiner Ex.

Ich selbst bin auch wohnsitzlos in Freiburg.

Ist das verweigern von +3 Nächten Zwangseinweisung hier legal?
Deputy
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Re: Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von Deputy »

Eine Freiheitsentziehung durch die Polizei darf max. bis zum Ende des darauffolgenden Tages erfolgen. Es ist also Unsinn zu behaupten, dass die Polizei sich weigert, jemand länger als 3 Nächte einzuweisen, da die Polizei das nicht darf. Das verweigern von mehr als 3 Nächten Zwangseinweisung durch die Polizei ist nicht nur legal, so eine Einweisung durch die Polizei wäre verfassungswidrig.

Ich wüsste auch nicht, was die Meldeadresse damit zu tun hat, für so einen Fall gibts es ganz klare Regelungen

Ich kenne es so, dass eine richterliche Einschätzung automatisch erfolgt, wenn lt. Diagnose eine entsprechende Erkrankung vorliegt. Liegt so eine Diagnose nicht vor, dann gibt es auch keinen Grund für eine richterliche Überprüfung.

Was qualifiziert Dich denn dazu, eine entsprechende Diagnose zu stellen?

edit:
Über die Zulässigkeit bzw. Fortdauer der Freiheitsentziehung darf nur ein Richter entscheiden - und innerhalb von 3 Tagen kann man immer eine richterliche Entscheidung herbeiführen.
Townspector
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Re: Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von Townspector »

Die richtige Ansprechstelle wäre hier der sozialpsychatrische Dienst des jeweiligen Gesundheitsamtes.
Ein dortiger Amtsarzt kann ggf. längerfristige eine Einweisung verfügen.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Deputy
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Re: Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von Deputy »

Ich kenne es so, dass das Gesundheitsamt automatisch eine komplette Durchschrift jeder Einweisung bekommt. Je nach Lage werden die dann aktiv.

Eine längerfristige Einweisung können aber auch die nicht verfügen, das kann nur ein Richter.

Bei wohnsitzlosen ist das problematisch, wenn der Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Aber wie ich schon schrieb: bei so einer Einweisung erfolgt immer eine Untersuchung durch einen Arzt, und wenn der eine längerfristige Unterbringung für notwendig hält wird das über das Amtsgericht beantragt. Dort liegt dann die Entscheidung.
SusanneBerlin
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Re: Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von SusanneBerlin »

Ihn 3 Nächte wegsperren ist viel zu wenig. Er muss um einiges länger vor sich selbst und vor der Welt geschützt werden.
Es mag ja sein, dass Ihr Bekannter wegen seinem psychischen Zustand behandlungsbedürftig ist. Nur es darf niemand gegen seinen Willen festgehalten und medizinisch oder psychiatrisch behandelt werden.
Wenn er nach 3 Tagen in der Klinik wieder nüchtern ist und keine andauernde Psychose hat, dann ist die Eigen- und Fremdgefährdung erstmal beendet. Der Richter, der ihn begutachtet und über Zwangsmaßnahmen entscheidet, darf nur anhand des aktuellen Zustands entscheiden und ihn nicht wegsperren um eine zukünftige erneute Gefährdung zu verhindern. Und wenn der Patient den Verbleib in der Klinik ablehnt, dann muss die Klinik ihn wieder rauslassen.

Für eine Behandlung muss er sich selber entscheiden, dazu kann man ihn nicht zwingen.
Grüße, Susanne
KnightForRight
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Re: Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von KnightForRight »

Mein Wissensstand ist ein Richter kann die Zwangseinweisung über 3 Nächte hinaus verlängern. Ist das so korrekt.

Meine eigentliche Frage ist zu kompliziert gestellt. Entschuldigung.
Mein Bekannter wurde nach den 3 Nächten Zwangseinweisung wieder entlassen. Ganz ohne dass ihn ein Richter begutachtet geschweigedenn angehört hat.

Hätte beides rechtsgemäss zwingend erfolgen müssen?
Chavah
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Re: Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von Chavah »

Nö, warum? Jeder darf sich so ruinieren wie er will. Wenn von dem Freund keine Gefahr ausgeht, warum sollte er dann zwangseingewiesen werden?

Chavah
Deputy
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Re: Legales Inaktiv sein der Polizei?

Beitrag von Deputy »

Jein. Eine Zwangseinweisung kann auch auf Grund von Eigengefährdung erfolgen, wenn die auf einer Geisteskrankheit / -schwäche oder einer Suchterkrankung erfolgt. Das wird aber erstmal durch den Arzt überprüft; stellt der Arzt diese Voraussetzungen nicht fest, dann erfolgt natürlich auch keine Überprüfung durch den Richter. Es ergibt sich ja keine Notwendigkeit einer richterlichen Überprüfung.
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