Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Recht der Gefahrenabwehr

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§nix
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Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von §nix »

Hallo §§-Gurus,

Im bayrischen Augsburg wurde ja ein unangenehmenes Geschenk "des Himmels" --die bekannte Suchmaschine bringt unter "3,8t bombe" Näheres -- gefunden, das nun am 25. entschärft werden soll. Dazu soll die Bevökerung im Umkreis von 1,5 Km evakuiert werden.

Dass man dem Folge leistet ist m.E. eine Sache der Vernunft, aber kann man dazu auch "nein danke, ich will nicht" sagen, ohne Scherereien (OWiG oder StGB?) zu bekommen?
Wie kann man überhaupt die Evakuierung von 54 000 Bewohnern sicherstellen oder durchsetzen und wie überprüft man den Vollzug?
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.

§nix
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Tom Ate
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von Tom Ate »

§ 16 Platzverweisung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.


§ 10 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
1. Maßnahmen gegen die nach den § 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
2. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
3. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
4.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
windalf
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von windalf »

§ 16 Platzverweisung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
Was droht bei Zuwiderhandlung (abgesehen von einem potentiellen Tod durch Blindgänger)?
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Tom Ate
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von Tom Ate »

Die Zuwiederhandlung ist nicht strafbar, kann aber mit Zwang (unmittelbarem Zwang, Zwangsgeldern) durchgesetzt werden.


Viel deutlicher fallen jedoch Schadensersatzansprüche und Kostenbescheide ins Gewicht.
SusanneBerlin
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von SusanneBerlin »

Tom Ate hat geschrieben:Viel deutlicher fallen jedoch Schadensersatzansprüche und Kostenbescheide ins Gewicht.
Gehts auch mit ein wenig inhaltlicher Substanz? Welcher Schaden entsteht denn und welche Kosten werden in Rechnung gestellt?
Grüße, Susanne
Ronny1958
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von Ronny1958 »

Welcher Schaden entsteht denn und welche Kosten werden in Rechnung gestellt?
Schaden (Potenziell):

Da einige Deppen meinen, der Räumungsanweisung nicht Folge leisten zu müssen, kann nicht rechtzeitig mit der Entschärfung begonnen werden. Vielmehr muß die Polizei erst umständlich diese "Abenteurer" suchen, festnehmen und zwangsweise evakuieren.

Dadurch entstehen Personalkosten beim Räumkommando (weil die Entschärfer warten müssen), bei der Polizei, bei den Unternehmen in der Innenstadt, den Gastronomiebetrieben etc. , kurz bei allen, welche ihre Läden unnötig lange schließen müssen. Dadurch werden Umsatzeinbußen verursacht usw usw usw.

Langt vorerst?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
SusanneBerlin
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von SusanneBerlin »

Ronny1958 hat geschrieben:Langt vorerst?
Ja danke.
Grüße, Susanne
Ronny1958
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von Ronny1958 »

Bitte ;)
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
§nix
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von §nix »

Vielen Dank für die juristische Klarstellung, auch wenn mir noch nicht ganz klar wurde, wie über 50 000 zu Evakuierende zu kontrollieren und notfalls zwangsweise in Sicherheit zu bringen sind.

Warum allerdings dieser Ton unbedingt gebraucht wird:
Ronny1958 hat geschrieben:....Da einige Deppen meinen....
ist mir nicht ersichtlich.

Schönes Fest! :christmas
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.

§nix
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Deputy
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von Deputy »

§nix hat geschrieben:Warum allerdings dieser Ton unbedingt gebraucht wird:
Ronny1958 hat geschrieben:....Da einige Deppen meinen....
ist mir nicht ersichtlich.
Weil sich wegen dieser Deppen die ganze Ation unnötig verlängert, deswegen uU tausende länger in irgendwelchen Notunterkünften rumsitzen müssen (was nervig ist und völlig unnötigerweise Geld kostet) und erst eine Stunde - oder Stunden - später in ihre Wohnung / ihr Haus zurück können, der ÖPNV / Bahnverkehr / Autobahnen länger gesperrt werden müssen usw.

Deppen ist da noch relativ milde.
ChrisC
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von ChrisC »

Pflicht.

Die Stadt Augsburg hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Ein Verstoß dagegen kann als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.

Nachzulesen hier: http://www.augsburg.de/fileadmin/user_u ... 16-51a.pdf
FM
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von FM »

windalf hat geschrieben:(abgesehen von einem potentiellen Tod durch Blindgänger)?
Und eben deshalb wird der Sprengmeister die Entschärfung nicht durchführen, wenn ihm die Polizei mitteilt "alle Bewohner benachrichtigt, fast alle sind auch aus der Gefahrenzone gegangen, nur einer will unbedingt in dem Haus da drüben bleiben."

Finanzielle Folgen wurden bereits genannt, ich täte mal schätzen in einer Großstadt geht es da um mind. 5 bis 6-stellige Beträge je Stunde. Tatsächlich wird es allerdings keine Stunden dauern, da eben unmittelbarer Zwang angewandt wird.

Dass sich jemand heimlich irgendwo versteckt hat mag ja sein, ist aber für die weitere Aktion irrelevant. Das ist etwas anderes als wenn man sicher weiß, dass jemand noch da ist.
§nix
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von §nix »

ChrisC hat geschrieben:....Nachzulesen hier: http://www.augsburg.de/fileadmin/user_u ... 16-51a.pdf
Danke!
Diese Vorschrift hatte ich noch nicht gefunden. Dazu noch zwei Fragen:
  • Das Recht zur Anwendung unittelbaren Zwanges basiert hierauf?
  • Die dort angedrohten € 1000.- Bußgeld darf die Kommune frei festlegen?
    - Kommen da dann noch entsprechend saftige Verfahrenskosten dazu?
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.

§nix
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von ChrisR »

Wenn dies die Grundlage wäre, wie ist denn dann folgendes mit der Räumung der Wohnung in Einklang zu bringen?
Art. 7 LStVG
Befugnisse der Sicherheitsbehörden
(1) Anordnungen und sonstige Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen nur getroffen werden, wenn die Sicherheitsbehörden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes dazu besonders ermächtigt sind.
(2) Soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um
1. rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
2. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen,
3. Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
(3) Sind Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.
(4) Die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 des Grundgesetzes7), Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung8)) dürfen durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt werden.
freemont
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Re: Evakuierung; Vernunft oder Pflicht?

Beitrag von freemont »

§nix hat geschrieben:
ChrisC hat geschrieben:....Nachzulesen hier: http://www.augsburg.de/fileadmin/user_u ... 16-51a.pdf
Danke!
Diese Vorschrift hatte ich noch nicht gefunden. Dazu noch zwei Fragen:
  • Das Recht zur Anwendung unittelbaren Zwanges basiert hierauf?
  • Die dort angedrohten € 1000.- Bußgeld darf die Kommune frei festlegen?
    - Kommen da dann noch entsprechend saftige Verfahrenskosten dazu?

Hallo,

nein Ermächtigungsgrundlage ist das Landes-Polizeigesetz, ASOG, oder wie es in BY heisst PAG, Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG)

http://gesetze-bayern.de/Content/Docume ... eSupport=1

Dort Art. 53 ff.
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