Beschlagnahmung von "legalen" Gegenständen durch die Polizei

Recht der Gefahrenabwehr

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jtf
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Beschlagnahmung von "legalen" Gegenständen durch die Polizei

Beitrag von jtf »

Hi,

in Magazinen liest man (vor einigen Jahren noch häufiger als heute) immer wieder von Haussuchungen, die die Polizei u.a. bei "Neonazis" durchführt. Es wurden dann manchmal auch Listen von Gegenständen genannt, die beschlagnahmt wurde.

Was mir immer wieder dabei aufgefallen ist, ist, dass wohl zumindest ein Teil dieser Gegenstände wohl legal gewesen sein dürfe (Besitz und Erwerb):
  • Gaspistolen (Führen außerhalb der eigenen Wohnung konnte man denke ich mal nicht nachweisen)
  • Tonträger mit nicht indizierter "Nazimusik"
  • Reichskriegsflaggen ohne Hakenkreuz
Die Absicht die dahinter steckt ist mir denke ich klar: Den "Neonazis" soll das Leben und somit die Ausübung ihrer "Tätigkeit" erschwert werden.

Was ich mich aber irgendwann mal gefragt habe: Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Beschlagnahmung von legal erworbenen und legal besessenen Gegenständen überhaupt möglich?

Besten Dank und Grüße
jtf
Tastenspitz
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Re: Beschlagnahmung von "legalen" Gegenständen durch die Pol

Beitrag von Tastenspitz »

1. Problem:
jtf hat geschrieben:in Magazinen liest man
Das erklärt nmE. schon fast alle Ungereimtheiten.
Deputy
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Re: Beschlagnahmung von "legalen" Gegenständen durch die Pol

Beitrag von Deputy »

Wie Tastenspitz schon erwähnte schreiben Journalisten da viel, von dem sie keine Ahnung haben.

Es geht bei Sicherstellungen / Beschlagnahmen aber nicht nur um verbotenen Gegenstände; so ziemlich jeder legale Gegenstand kann in einem Strafverfahren Beweismittel sein und wird dann als solcher sichergestellt / beschlagnahmt.

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, Gegenstände nach dem jeweiligen Polizeigesetz sicherzustellen, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht - auch das kann regelmäßig Gegenstände betreffen, die grundsätzlich legal besessen werden können.

Bei einer Gaspistolen kann es auch sein, dass bei der Person ein Waffenverbot nach § 41 WaffG vorliegt.

Manchmal ist es vor Ort auch nicht klar, ob es ein verbotener Gegenstand ist oder tatsächlich ein Beweismittel; auch dann wird es sichergestellt um genau das zu überprüfen. Und wenn das nicht der Fall ist, oder bei einer Sicherstellung nach PolG nach einer Überprüfung dann doch keine Gefahr (mehr) von dem Gegenstand ausgeht, dann wird das auch schon mal ausgehändigt.
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