Jugendschutz auf Veranstaltung

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FrauFriedrich
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Jugendschutz auf Veranstaltung

Beitrag von FrauFriedrich »

Hallo liebe Forengemeinde!

Ich bin seit einiger Zeit schon stummer Mitleser hier, nun möchte ich gerne selbst eine Problematik zur Diskussion stellen, da wir "offline" zu keinem sinnvollen Konsenz gekommen sind:

Ein kleiner Spiele-Verein (knapp 50 Mitglieder) plant eine mehrtägige Vereinsfahrt.
Bisher gab es nur Erwachsene als Mitglieder und Mitspieler, daher war es in den vergangenen Jahren Usus, kein festes Programm zu planen, Essen gab's wenn's fertig war (haben zwei engagierte Köche, die aber selbst nicht nur in der Küche stehen wollen), Essen und Softdrinks sowie ÜN waren im Preis der veranstaltung inbegriffen, die Anreise und Verpflegung mit Alkoholika war "Privatsache".

Nun sollen dieses Jahr zum ersten mal auch Kinder und Jugendliche (NAchwuchs der Erwachsenen Mitglieder, damit beide Elternteile teilnehmen können oder minderjährige Mitglieder ohne Elternbegleitung) teilnehmen?

Was muss beachtet werden:
Darf auf der Veranstaltung Alkohol konsumiert werden?
Was gilt in Bezug auf "Ausgehzeiten"? Müssen wir die U16-jährigen um 22.00 Uhr auf die Zimmer schicken?
Wer ist der Verantwortliche? Der Veranstalter/Organisator? Auch bei Anwesenden Eltern? Können die Eltern per Vollmacht die Obhut auf eine teilnehmende Vertrauensperson übertragen?
Wie sieht das aus, wenn ein Minderjähriger der Veranstaltung verwiesen werden muss?

So etwas wie einen "Jugendgruppenleiter" oder dergleichen gibt es nicht, auch irgendwelche Qualifikationen zur Betreuung sind nicht vorhanden, da so etwas im laufenden Vereinsbetrieb nicht gebraucht wird (man trifft sich zum Spielen oder Selbsterstellen von Gesellschaftsspielen).

Im Netz fand sich bislang nichts eindeutiges oder bezog sich auf Trainingsfahrten oder Tuniere von Sportvereinen... falls jemand findiger beim Suchen ist, gerne her mit den Links.

schönen Gruß!
emberhugofhell
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Re: Jugendschutz auf Veranstaltung

Beitrag von emberhugofhell »

Die Grundfrage ist hier, ob eure Veranstaltung als privat oder öffentlich gilt.

Eine Veranstaltung ist nur dann privat, wenn alle Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter "innerlich verbunden" sind. Eine reine "Geladenenliste" reicht da nicht; es ist auch unerheblich, ob der Veranstalter ein eingetragener Verein ist oder eine Person.

Das ist ein ziemlich schwammiger Ausdruck. So kann z. B. ein "Straßenfest" einer kleiner Dorfstichstraße privat sein, wenn nur die Anwohner Zugang haben.
Wenn aber der gesamte Schützenverein mit mehr als 100 Leuten geladen ist, ist die Feier mit Sicherheit als "öffentlich" einzustufen. Wenn sich dagegen nur die 20 Mann aus dem Blasmusikkorps treffen, eher nicht.

100 Anwesende sind, wenn nicht ein besonderer Anlass vorliegt, wie eine Hochzeit; meist eine kritische Größe.

Eine Veranstaltung ist auch dann öffentlich, wenn die Öffentlichkeit geladen ist.

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist daher das JuSchG zu beachten.

So, wie FrauFriedrich den Fall beschreibt, würde ich hierbei eher einen privaten Charakter vermuten, bei der die Teilnehmer in einer innerlichen Beziehung miteinander bestehen.

lg
ehf
Townspector
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Re: Jugendschutz auf Veranstaltung

Beitrag von Townspector »

Da die Vereinsfahrt einen klar umfassten Teilnehmerkreis aufweist, würde ich hier auch von einer Privatveranstaltung ausgehen.

Insofern würde ich z.B. festlegen, dass Eine Teilnahme
- unter 14 Jahren (Kinder) nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten und
- zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche) nur mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigen erfolgt, in der auch festgelegt wird, dass bestimmte vorab festgelegte Aufsichtspersonen dem Jugendlichen Weisungen erteilen dürfen.
Hinsichtlich einer etwaigen Verweisung von der Veranstaltung sollte die Einverständniserklärung einen entsprechenden Passus beinhalten, dass die Eltern den Jugendlichenin diesem Falle umgehend abholen.

Hinsichtlich der Überlassung von Alkohol/Tabakwaren würde ich auch bei einer Privatveranstaltung die Regeln des JuSchG anwenden , um auf der sicheren Seite zu sein.
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