Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

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Trinie
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Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Trinie »

Hallo liebes Forum,

hoffentlich könnt Ihr mir weiterhelfen.
Ich arbeite in einer Tanzschule und wir wollen gerne in einem Theater eine Tanzveranstaltung ausrichten.
Also auf der Bühne den Eltern und Verwandten im Publikum die Tänze, die wir einstudiert haben, vorzuführen.
Der Großteil der Tänzer ist 16 Jahre und älter, aber wir haben auch ein paar jüngere Tänzer dabei (ab 11 Jahren).
Wie lange dürfen die Kinder zwischen 11 und 16 Jahren auf der Bühne stehen und vortanzen. Die sind nicht
unentwegt auf der Bühne, sondern innerhalb der Veranstaltung 1-3 mal.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) hilft mir da nicht weiter. So wie ich das verstehe geht es im JuSchG Abschnitt2
§5 um Tanzveranstaltungen wie in Diskotheken oder Tanzveranstaltungen auf denen dauerhaft getanzt wird und
die kleinen Tänzer dauerhaft auf der Bühne stehen.
Die Tanzveranstaltung soll samstags abends stattfinden und einige Eltern beschweren sich, dass das nicht zu früh
anfangen soll, weil sie noch arbeiten müssen. Die meinen sie können nicht vor 20 Uhr.
Jetzt steht im JuSchG, dass Kinder unter 16 nur bis 20 Uhr an solchen Veranstaltungen teilnehmen dürfen
und zwischen 16 und 18 bis 22 Uhr. Wenn sie nur zuschauen dürfen die Kinder und Jugendlichen 2 Stunden länger.

Könnt Ihr mir vielleicht helfen die Gesetzeslage ein bisschen besser zu verstehen?
Vielleicht habt Ihr Tipps an welchen Stellen ich genauere Informationen bekommen kann oder Ihr habt selber Erfahrung
mit dem Thema!

Vielen Dank für eure Hilfe!!
Tastenspitz
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Tastenspitz »

Da würde ich mich am Absatz 7 orientieren.
Roni
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Roni »

das könnt aber auch passen:

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__5.html

hier nochmal ähnlich

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__5.html

fällt mir gerade noch ein, dass bei uns der Abschlussball der Tanzschule ( jugendliche ca 16 jahre ) immer bis 24 uhr geht, und da tanzen die Jugendlichen ja auch vor was sie gelernt haben.
Tastenspitz
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Tastenspitz »

Wenns denn öffentlich ist. Das oben hörte sich eher nach einer dieser Balettaufführungen an, zu denen die Eltern nebst greifbarer Verwandtschaft kommen (müssen :evil: ) um der eigenen Brut beim musikalischen rumstolpern zusehen zu müssen.
Karsten
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Karsten »

Richtig. Es handelt sich da nicht um eine Tanzveranstaltung im Sinne des JuschG. Deren Merkmal besteht darin, dass die Gäste tanzen oder zumindest die Möglichkeit dazu haben, nicht aber irgendwer auf der Bühne. Hier handelt es sich um eine Vorführung, die eher einer Theateraufführung ähnelt. Das JuschG sagt dazu in der Tat nichts. Interessanter dürften da die zitierten Beschränkungen der Beschäftigungszeit für Kinder und Jugendliche sein.
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Trinie hat geschrieben:...
Könnt Ihr mir vielleicht helfen die Gesetzeslage ein bisschen besser zu verstehen?
...
Siehe hierzu das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend, insbesondere die §§ 2, 6 und 7.
Tastenspitz
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Tastenspitz »

Bei Ballett käme noch der § 22 Abs. 1 aus dem JArbSchG dazu.. :mrgreen:
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Tastenspitz hat geschrieben:Bei Ballett käme noch der § 22 Abs. 1 aus dem JArbSchG dazu.. :mrgreen:
und 31 nicht vergessen. ;-)
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Trinie hat geschrieben:...
Vielleicht habt Ihr Tipps an welchen Stellen ich genauere Informationen bekommen kann oder Ihr habt selber Erfahrung
...
Informationen zu dem Komplex können sie beim zuständigen Jugend-, Ordnungs- oder/und Gewerbeamt (Amt für Arbeitsschutz) erhalten.

Es dürfte für den Sport-/Tanz- oder Karnevalsverein in der Regel kein Problem sein, einem bestimmbaren Publikum (Eltern, Verwandte etc.) das erlernte zu präsentieren. Insbesondere wenn mit der Vorführung des erlernten keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist, werden solche Veranstaltungen leichter genehmigt oder sind gar genehmigungsfrei.

Es empfiehlt sich zudem für jedes Kind/Jugendlichen die schriftliche Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern zur Teilnahme des Kindes an der Vorführung einzuholen und die Frage der Aufsicht und Haftung zu klären.

Bei einer Tanzschule (gewerbliches Unternehmen) wären ebenfalls das Jugendschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutz zu beachten bzw. sinngemäß auf die geplante Veranstaltung anzuwenden.
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Roni hat geschrieben:das könnt aber auch passen:

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__5.html

hier nochmal ähnlich

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__5.html

fällt mir gerade noch ein, dass bei uns der Abschlussball der Tanzschule ( jugendliche ca 16 jahre ) immer bis 24 uhr geht, und da tanzen die Jugendlichen ja auch vor was sie gelernt haben.
und
§ 5 JuSchG hat geschrieben:(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Wenn die sorgeberechtigten Eltern bei der Tanzveranstaltung dabei sind, dann wird § 5 JuSchG durch das Erziehungsprivileg ausgehebelt.
Trinie
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Trinie »

Danke für eure vielen Antworten,

was mich immer so durcheinander bringt ist, dass im JuSchG Kinder und Jugendliche
vom Alter her anders eingestuft werden als im JArbSchG. Das liegt vielleicht auch viel
daran, dass das JArbSchG mehr auf die Ausbildung und den Beruf ausgerichtet ist und
das JuSchG mehr auf das wohl der Kinder und Jugendlichen. Wenn ich das denn richtig
verstanden habe. Auf jeden Fall ist es ein riesiges Wirrwarr wie ich finde und im Einzelfall
Auslegungssache.
Wenn die sorgeberechtigten Eltern bei der Tanzveranstaltung dabei sind, dann wird § 5 JuSchG durch das Erziehungsprivileg ausgehebelt.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe kann ich wenn ich die Eltern bitte eine entsprechende
"Erklärung" (irgendwie so: nach §xy erkläre ich mich einverstanden wenn mein Kind an dieser
Veranstaltung teilnimmt, da ich selbst anwesend bin oder ich einem anderen Erwachsenen
im Sinne des Gesetzes die Aufsichtspflicht übertragen habe) unterschreiben lasse, können
die Kinder und Jugendlichen an der Veranstaltung, sagen wir mal im Zeitraum von 19-22 Uhr,
teilnehmen.
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Trinie hat geschrieben:... Auf jeden Fall ist es ein riesiges Wirrwarr wie ich finde und im Einzelfall Auslegungssache.
Wenn die sorgeberechtigten Eltern bei der Tanzveranstaltung dabei sind, dann wird § 5 JuSchG durch das Erziehungsprivileg ausgehebelt.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe kann ich wenn ich die Eltern bitte eine entsprechende "Erklärung" (irgendwie so: nach §xy erkläre ich mich einverstanden wenn mein Kind an dieser Veranstaltung teilnimmt, da ich selbst anwesend bin oder ich einem anderen Erwachsenen im Sinne des Gesetzes die Aufsichtspflicht übertragen habe) unterschreiben lasse, können die Kinder und Jugendlichen an der Veranstaltung, sagen wir mal im Zeitraum von 19-22 Uhr, teilnehmen.
Das Problem hier ist die Frage, welches Gesetz für welchen Bereich gilt. Zur Auswahl stehen das JuArbSchG und das JuSchG.

Auf der Bühne stehen und etwas vorführen ist Arbeit - daher gilt für diesen Bereich das JuArbSchG.

Im Publikum sitzen und zuschauen oder in der Disko aus Freude tanzen ist Vergnügen, daher gilt hier dann das JuSchG.
Trinie hat geschrieben:hoffentlich könnt Ihr mir weiterhelfen.
Ich arbeite in einer Tanzschule und wir wollen gerne in einem Theater eine Tanzveranstaltung ausrichten.
Also auf der Bühne den Eltern und Verwandten im Publikum die Tänze, die wir einstudiert haben, vorzuführen.
Hiernach liegt wohl keine Tanzveranstaltung im Sinne des JuSchG vor, weil das Publikum sicher nicht zwischen den Stuhlreihen oder auf den Stühlen im Publikumsbereich rumtanzen.

Wenn die Vorführung der erlernten Tänze auf der Bühne erfolgen soll und diese Veranstaltung öffentlich ist, dann greift hier m.E. das JuArbSchG. Wenn zudem ein Eintrittsgeld erhoben wird, dann ist dies wohl eher eine kommerzielle Veranstaltung.

Ob und welche Genehmigung Sie benötigen, kann Ihnen das Forum nicht schreiben. Fragen beantworten Ihnen aber gerne die zuständigen Behörden vor Ort.
Trinie
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Re: Jugendschutz bei Tanzveranstaltung

Beitrag von Trinie »

Vielen Dank für eure Hilfe.

Ich werde dann mal gucken mit welcher Behörde ich den Sachverhalt kläre.

Trotzdem habt ihr mir schon viel geholfen einiges besser zu verstehen
und ein bisschen besser vorbereitet zu sein für die Behörden.
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