Hallo zusammen,
mal eine Frage zur Rechtslage bei folgender Situation:
X hat in Deutschland eine Reise nach Ägypten gebucht und bezahlt. Ausflüge sollten wie üblich beim ortsansässigen Reiseleiter gebucht und gezahlt werden. Bereits in Deutschland wurde im Katalog und in der Buchungsbestätigung mit möglicher Kreditkartenzahlung geworben. Darauf haben wir uns verlassen, bei anderen Reisen gings ja auch. Angekommen beim Treff mit dem Reiseleiter sollte nun gebucht werden. Allerdings funktionierte angeblich unsere Karte nicht und sei gesperrt. Ich habe sofort im Hotel etwas gekauft und mit der Karte bezahlt, keinerlei Probleme. Bank hat auch ein sehr hohes Restlimit schriftlich bestätigt. Ebenso, das die Karte nicht gesperrt ist oder war.
In Dt. muss ja eine Geldschuld grundsätzlich durch Barzahlung beglichen werden. Die bargeldlose Zahlung erfolgt ja gem $364 BGB regelmäßig erfullungshalber. Kann sich der Deutsche Reiseveranstalter nun hierauf berufen? Oder muss eine Regressforderung gegen das Ägyptische Büro woher der Reiseleiter kommt gerichtet werden? Oder ist trotzdem der Dt. Reiseveranstalter haftbar? Wussten nicht das die irgendwelche Gehilfen beschäftigen.
Vielleicht nur eine Kleinigkeit aber trotzdem wenn man den Urlaub im Hotel festsitzt da keine Ausflüge mangels heilem Kartenlesegeräts gebucht werden können.
Problem bei Ägypten-Reise mit Zahlungen
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Re: Problem bei Ägypten-Reise mit Zahlungen
hallo,
und was wollen Sie erreichen? Minderung des Reisepreises weil keine Ausflüge angetreten werden konnten?
und was wollen Sie erreichen? Minderung des Reisepreises weil keine Ausflüge angetreten werden konnten?
Grüße, Susanne
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Re: Problem bei Ägypten-Reise mit Zahlungen
Hat man es dann (nachdem man sofort festgestellt hat, dass die Karte funktioniert) noch einmal versucht und dem Ausflugsmenschen gesagt: Guggst Du noch einmal nach Deiner Maschine, die im Hotel funktioniert.t.weltin hat geschrieben:Ich habe sofort im Hotel etwas gekauft und mit der Karte bezahlt, keinerlei Probleme. Bank hat auch ein sehr hohes Restlimit schriftlich bestätigt. Ebenso, das die Karte nicht gesperrt ist oder war.
Ansonsten war das sicher nicht der einzige Anbieter von Ausflügen.
Und da wäre noch die Möglichkeit, Geld am Automaten zu ziehen und bar zu zahlen
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Re: Problem bei Ägypten-Reise mit Zahlungen
Hier wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen der Reiseveranstalter zum Vertragsparnter bei vor Ort gebuchten Ausflugspaketen wird. http://www.focus.de/reisen/reiserecht/p ... 74578.html
Im vorliegenden Sachverhalt wurde nur mit möglicher Kreditkartenzahlung für das Ausflugspaket geworben, anere Zahlungsarte waren somti nicht ausgeschlossen. Vor Ort verweigerte der vor Ort ansässige Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters den Zusatzvertrag 'Ausflugspalet', weil die Kreditkarte nicht funktionierte. Dazu war der Erfüllungsgehilfe berechtigt.
Im übrigen haftet der Reiseveranstalter nur für die in Deutschland gebuchte Reise und nicht für etwaige hinzugebuchte Auslugspakete vor Ort. - Sollte das Kreditkartenlesegerät des Reiseveranstalters eine Fehlanzeige gemacht habe, hätte, wie schon im Thread gesagt, der Kreditkarteninhaber sich von einem Bankautomaten Bargeld besorgen können und dann das Ausflugpaket zahlen können, also ein Gang zum Bargeldautomaten, mehr nicht. Dieser Gang zum Geldautomaten stellt lediglich eine 'bloße Unannehmihckeit' und keinen ausgleichspflichtigen Reisemangel dar.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde nur mit möglicher Kreditkartenzahlung für das Ausflugspaket geworben, anere Zahlungsarte waren somti nicht ausgeschlossen. Vor Ort verweigerte der vor Ort ansässige Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters den Zusatzvertrag 'Ausflugspalet', weil die Kreditkarte nicht funktionierte. Dazu war der Erfüllungsgehilfe berechtigt.
Im übrigen haftet der Reiseveranstalter nur für die in Deutschland gebuchte Reise und nicht für etwaige hinzugebuchte Auslugspakete vor Ort. - Sollte das Kreditkartenlesegerät des Reiseveranstalters eine Fehlanzeige gemacht habe, hätte, wie schon im Thread gesagt, der Kreditkarteninhaber sich von einem Bankautomaten Bargeld besorgen können und dann das Ausflugpaket zahlen können, also ein Gang zum Bargeldautomaten, mehr nicht. Dieser Gang zum Geldautomaten stellt lediglich eine 'bloße Unannehmihckeit' und keinen ausgleichspflichtigen Reisemangel dar.
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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