Hallo,
ich hätte ein Frage zur rechtlichen Sachlage bezüglich einer Reiserücktrittsversicherung:
Im November 2014 war ich wegen massiver Halswirbelschmerzen für 3 Wochen in einer Klinik.
2015 war ich beschwerdefrei. Im August 2015 habe ich und meine Freundin mit der Fluggesellschaft XY 2 Flüge nach Honkong für 1600 Euro für April 2016 gebucht und auch eine Reiserücktrittsversicherung YZ abgeschlossen.
Seit etwa 1-2 Wochen merke ich, dass es mir wieder schlechter geht und ich wieder sehr starke Schmerzen in der Halswirbelsäule habe. Arbeiten is nur bedingt möglich. Eine lange Reise wird daher wahrscheinlich nicht möglich sein.
In den Versicherungsbediengungen der Reiserücktrittsversicherung YZ liest es sich:
„1. Vorerkrankungen:
Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlung“
Wie ist meine Situation zu beurteilen?
- Sind Probleme mit der Halswirbelsäule als bekannte Krankheit einzustufen? Ich war 1 Jahr komplett beschwerdefrei.
- Hätte ich damit rechnen müssen, dass es mir wieder schlechter gehen könnte?
- 10 Monate vor Versicherungsabschluss wurde ich das letzte mal behandelt, soweit müsste die Reiserücktrittsversicherung in Kraft treten? Es wären seit der letzten Behandlung und der Zeitpunkt der Reise nun 1,5 Jahre vergangen
mfg
Reiserücktrittsversicherung
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Reiserücktrittsversicherung
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Re: Reiserücktrittsversicherung
Landgericht Köln vom 7. November 2013, Aktenzeichen 24 S 15/13 (https://openjur.de/u/725681.html)
'Ist eine Reisende zum Zeitpunkt der Reisebuchung an Krebs erkrankt und wird ihr von den Ärzten eine Besserung in Aussicht gestellt, so stehen ihr Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung zu, wenn die Besserung wider Erwarten ausbleibt und sie deshalb die Reise storniert. Denn das unerwartete Ausbleiben einer Besserung der Krebserkrankung stellt eine "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Trotz einer bestehenden Darmkrebserkrankung buchte eine Frau für sich und ihren Ehemann im April 2011 eine Türkeireise für den August 2011, da ihre Ärzte eine Besserung ihrer Erkrankung bis zum Juni 2011 in Aussicht stellten. Entgegen der Erwartungen war dies jedoch nicht der Fall und es waren weitere Chemotherapien notwendig. Die Frau stornierte daraufhin die Reise, wodurch Stornierungskosten in Höhe von ca. 1.800 EUR entstanden. Diese Kosten verlangte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber mit der Begründung, dass eine "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen habe. Die Frau erhob daraufhin Klage.
Amtsgericht wies Klage auf Ersatz der Stornierungskosten zurück
Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage auf Ersatz der Stornierungskosten zurück. Seiner Auffassung nach habe die Wiederaufnahme der Chemotherapie keine "unerwartet schwere Erkrankung" dargestellt. Die Klägerin habe bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung an Darmkrebs gelitten. Eine Verschlechterung der Erkrankung sei daher nicht eingetreten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Landgericht bejahte Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund der Reisestornierung
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ihr habe ein Anspruch auf Ersatz der Stornierungskosten durch die Reiserücktrittsversicherung zugestanden. Denn es habe eine "unerwartet schwere Erkrankung" vorgelegen.
Abstellen auf Sicht des Versicherungsnehmers
Ob eine Erkrankung unerwartet ist, so das Landgericht, beurteile sich aus Sicht des Versicherungsnehmers. Es sei allein entscheidend, wie der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Reisebuchung seine gesundheitliche Lage, unter Umständen auf Basis von Informationen seitens der behandelnden Ärzte, zum Zeitpunkt des Reiseantritts beurteilt. Maßgeblich sei daher ausschließlich das Erwartungsbild des Versicherungsnehmers. Unerheblich sei dagegen, ob die Prognose über die voraussichtliche Reisefähigkeit möglicherweise fahrlässig unzutreffend war.
Weitere Chemotherapien für Klägerin unerwartet
Davon ausgehend bejahte das Landgericht das Vorliegen einer "unerwartet schweren Erkrankung". Denn die Klägerin habe bei der Reisebuchung nicht damit gerechnet, dass weitere Chemotherapien notwendig werden.'
Im vorliegenden Sachverhalt hat de Reisende, der ein Jahr beschwerdefrei war, bei Reisebuchung und Versicherungsabschluß ebenso nicht damit rechnen müssen, daß seine Krankheit erneut auftritt.
'Ist eine Reisende zum Zeitpunkt der Reisebuchung an Krebs erkrankt und wird ihr von den Ärzten eine Besserung in Aussicht gestellt, so stehen ihr Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung zu, wenn die Besserung wider Erwarten ausbleibt und sie deshalb die Reise storniert. Denn das unerwartete Ausbleiben einer Besserung der Krebserkrankung stellt eine "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Trotz einer bestehenden Darmkrebserkrankung buchte eine Frau für sich und ihren Ehemann im April 2011 eine Türkeireise für den August 2011, da ihre Ärzte eine Besserung ihrer Erkrankung bis zum Juni 2011 in Aussicht stellten. Entgegen der Erwartungen war dies jedoch nicht der Fall und es waren weitere Chemotherapien notwendig. Die Frau stornierte daraufhin die Reise, wodurch Stornierungskosten in Höhe von ca. 1.800 EUR entstanden. Diese Kosten verlangte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber mit der Begründung, dass eine "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen habe. Die Frau erhob daraufhin Klage.
Amtsgericht wies Klage auf Ersatz der Stornierungskosten zurück
Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage auf Ersatz der Stornierungskosten zurück. Seiner Auffassung nach habe die Wiederaufnahme der Chemotherapie keine "unerwartet schwere Erkrankung" dargestellt. Die Klägerin habe bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung an Darmkrebs gelitten. Eine Verschlechterung der Erkrankung sei daher nicht eingetreten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Landgericht bejahte Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund der Reisestornierung
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ihr habe ein Anspruch auf Ersatz der Stornierungskosten durch die Reiserücktrittsversicherung zugestanden. Denn es habe eine "unerwartet schwere Erkrankung" vorgelegen.
Abstellen auf Sicht des Versicherungsnehmers
Ob eine Erkrankung unerwartet ist, so das Landgericht, beurteile sich aus Sicht des Versicherungsnehmers. Es sei allein entscheidend, wie der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Reisebuchung seine gesundheitliche Lage, unter Umständen auf Basis von Informationen seitens der behandelnden Ärzte, zum Zeitpunkt des Reiseantritts beurteilt. Maßgeblich sei daher ausschließlich das Erwartungsbild des Versicherungsnehmers. Unerheblich sei dagegen, ob die Prognose über die voraussichtliche Reisefähigkeit möglicherweise fahrlässig unzutreffend war.
Weitere Chemotherapien für Klägerin unerwartet
Davon ausgehend bejahte das Landgericht das Vorliegen einer "unerwartet schweren Erkrankung". Denn die Klägerin habe bei der Reisebuchung nicht damit gerechnet, dass weitere Chemotherapien notwendig werden.'
Im vorliegenden Sachverhalt hat de Reisende, der ein Jahr beschwerdefrei war, bei Reisebuchung und Versicherungsabschluß ebenso nicht damit rechnen müssen, daß seine Krankheit erneut auftritt.
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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Re: Reiserücktrittsversicherung
Sprechen Sie Ihre Ärzte an, wie diese in den Arztbriefen die Erkrankung geführt haben und führen.
Falls die Behandlung abgeschlossen war und sie als genesen eingestuft waren, ist der Drops gelutscht und man muss gar nicht erst vertieft diskutieren.
Ich spekuliere, dass dies der Fall ist, da bislang nichts darauf hindeutet, dass es sich um eine chronische Erkrankung handelt oder Sie auch nur im vergangenen Jahr noch zu Kontrolluntersuchungen mussten.
Falls Sie natürlich entgegen dem Rat Ihrer Ärzte die Folgebehandlungen nur geschwänzt hätten, wäre es evtl. etwas anderes - ist aber in solchen Situationen eher unwahrscheinlich, oder ?
Falls die Behandlung abgeschlossen war und sie als genesen eingestuft waren, ist der Drops gelutscht und man muss gar nicht erst vertieft diskutieren.
Ich spekuliere, dass dies der Fall ist, da bislang nichts darauf hindeutet, dass es sich um eine chronische Erkrankung handelt oder Sie auch nur im vergangenen Jahr noch zu Kontrolluntersuchungen mussten.
Falls Sie natürlich entgegen dem Rat Ihrer Ärzte die Folgebehandlungen nur geschwänzt hätten, wäre es evtl. etwas anderes - ist aber in solchen Situationen eher unwahrscheinlich, oder ?
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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