Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Reisevertragsrecht, Reisevermittlungsrecht, Reiseversicherungsrecht, Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsbeförderungsrecht

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sjh69
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Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von sjh69 »

Liebes Forum,

Nehmen wir folgenden Fall an: Die Flugzeiten für eine Kurzreise in die Türkei werden von der Airline mehrmals geändert (Reise im Frühling 2016), die letzte Änderung schiebt den Rückflug um einen Tag von Sonntag auf Montag (fast 24 Stunden später). Da wegen der Sicherheitslage ohnehin erwogen worden sei, nicht in die Türkei zu fahren, stellt sich die Frage, ob die Verschiebung des Fluges zum Rücktritt berechtigt (Kinderbetreuung der Kinder im Alter von 5 und 8 Jahren dann nicht mehr möglich, da Verwandte dann schon keine Zeit mehr haben).

Wie ist die Rechtslage und wie müsste ein eventueller Anspruch angemeldet werden ? Es soll sich in dem Beispiel um eine türkische Airline handeln, falls das wichtig ist.

Viele Grüße

sjh69
klausschlesinger
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Re: Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von klausschlesinger »

1. Zunächst zur Verbindlichkeit von Flugzeitenangaben:
'...Fluggesellschaften dürfen die in der Buchung angegebenen Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern. Klauseln im Kleingedruckten, nach denen die Flugzeiten unverbindlich sind, benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unwirksam. Das haben die Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt am Main nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen TUI Deutschland und British Airways entschieden – und damit bahnbrechende Urteile für Flugreisende gesprochen.

Die Urteile betreffen ein verbreitetes Ärgernis. Der Kunde bucht eine Flugreise, doch kurz vor Reisebeginn wird sein Flug verschoben. Statt wie gebucht am Nachmittag hebt die Maschine schon um sechs Uhr früh oder erst in den späten Abendstunden ab. Die Folgen: Der Kunde muss umplanen und schon gebuchte Anschlussflüge stornieren. Oft entstehen zusätzliche Taxi- oder Hotelkosten. Mitunter geht ein voller Urlaubstag drauf.

Wenn der Fluggast daraufhin reklamiert, verweisen einige ... Fluggesellschaften auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach sind die bei der Buchung angegebenen Flugzeiten völlig unverbindlich. ... In den Bedingungen von British Airways stand, es könne „erforderlich“ sein, die planmäßige Abflugzeit nach Aushändigung des Flugscheins zu ändern.

Die Richter stellten klar: Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil und keineswegs unverbindlich. Ein Unternehmen darf sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind. Deshalb sind Klauseln unwirksam, die eine Flugverlegung ermöglichen, nur weil es für den Veranstalter oder die Fluggesellschaft kostengünstiger ist. Das Oberlandesgericht Celle sieht in seinem TUI-Urteil eine „bahnbrechende Entscheidung“, die künftig die Reiseplanung von Fluggästen wesentlich erleichtern wird. Zuvor hatte bereits das Kammergericht Berlin eine ähnliche Klausel des Billigfliegers easyJet verboten.

Bisher war das Urteil gegen easyJet rechtskräftig. TUI hatte zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil des OLG Celle beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mitterweile wurde das Urteil gegen TUI durch den BGH bestätigt (BGH-Urteile vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13 und vom 16.09.2014, Az.: X ZR 1/14)
Dadurch werden es Reisende in Zukunft leichter haben“, so Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin im vzbv. Im Falle einer Änderung der Flugzeiten können Verbraucher ihre Rechte besser durchsetzen. Vor allem aber dürfte die Zahl der verschobenen Flüge deutlich abnehmen.

BGH-Urteile vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13 und vom 16.09.2014, Az.: X ZR 1/14 (TUI)
OLG Frankfurt/Main vom 28.02.2013, Az. 16 U 86/12 (British Airways)
KG Berlin vom 18.01.2012, Az. 36 U 166/11 (easyJet)' Quelle: http://www.vzbv.de/11275.htm

2. Mögliche Ansprüche des Reisenden gegen das Luftfahrtunternehmen
Der Rückflug ist als isolierter Flug zu betrachen und wird durch ein Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt. Daher finden die Bestimmungen der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europäischen Fluggastrechteverordnung', keine Anwendung.
Zwischenfazit: Der Reisende hat wegen der Flugzeitenänderung keine direkten Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen.

3. Mögliche Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
3.a für den Fall des Antritts der Reise
Rechtsgrundlage für die nachträgliche Reisepreisminderung ist
§ 651d BGB - Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Die Reise ist mangelhaft, da sie erst einen Tag später als gebucht beendet wird. Und dazu:
Rechtsgrundlage für den möglichen und für den Schadenersatz (verspätete Arbeitsaufnahme und dadurch bedingter Verdienstausfall des Resisenden)
§ 651f Abs. 1 BGB - Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter sind folgende Dinge zu beachten:
-Es muß von Seiten des Reisenden ein Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter gerichtet werden (vgl. § 651d Abs. 2 BGB) und
-Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (vgl. § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB).
3.b für den Fall des Nichtantritts der Reise
Da hier unzumutbar die Abflugzeit für den Rückflug geändert wurden, hat der Kunde folgende Rechte:
'- Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn, da eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt (§ 651a V BGB),
...
- Zusätzlich entstandene Kosten können als Schadensersatz vom Veranstalter verlangt werden (§ 651 f I BGB), wenn dieser nicht nachweist, dass er oder seine Fluggesellschaft (Erfüllungsgehilfe) die Verschiebung nicht zu verantworten hat. Wirtschaftliche Gründe wie die Anpassung der Flugkapazitäten an die Buchungslage entlasten den Veranstalter nicht.
- Eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f II BGB ist auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, 17.4.2012).' Quelle: http://www.reiserecht-fuehrich.de/Praxi ... lreise.htm

Fazit: Der Reisende darf hier den Reisevertrag beim Reiseveranstalter stornieren. Dies ist nicht rechtsmißbräuchlich.
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Re: Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von sjh69 »

Danke. Es handelt sich um eine Online-Buchung auf der Website einer türkischen Airline. Diese mit Sitz in der Türkei ist vermutlich auch der Vertragspartner. Oder sollte ich angesichts vermutlich besserer Chancen versuchen, bei einer deutschen Gesellschaft der Airline meine Ansprüche geltend zu machen? Ein Versuch, in der Türkei direkt die Ansprüche geltend zu machen, hat vermutlich keine großen Erfolgsaussichten.

Viele Grüße

sjh69
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Re: Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von klausschlesinger »

sjh69 hat geschrieben:Danke. Es handelt sich um eine Online-Buchung auf der Website einer türkischen Airline. Diese mit Sitz in der Türkei ist vermutlich auch der Vertragspartner. Oder sollte ich angesichts vermutlich besserer Chancen versuchen, bei einer deutschen Gesellschaft der Airline meine Ansprüche geltend zu machen? Ein Versuch, in der Türkei direkt die Ansprüche geltend zu machen, hat vermutlich keine großen Erfolgsaussichten.
Bei der Beantwortung der Frage bin ich davon ausgegangen, daß es sich um Flüge im Rahmen einer Pauschalreise handelt.

Nachfrage an den Threadeinsteller:
Ist es richtig, daß es sich um eine Nur-Flugbuchung handelt?
In diesem Falle würde es natürlich nicht zutreffen, daß man sich an seinen (Pauschal-)Reiseveranstalter wenden muß, sondern an die Airline.

Bei Antwort werde ich dann nochmals entsprechend Stellung zur Thematik nehmen.
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Re: Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von sjh69 »

Ja - nur eine Flugbuchung.

Viele Grüße

sjh69
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Re: Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von klausschlesinger »

Auch Nur-Flugbuchungen drügen nicht einfach von de Ariline verschoben werden, siehe bereits erwähntes Urteil des KG Berlin (http://www.vzbv.de/sites/default/files/ ... 1-2012.pdf).
Ansprechpartner ist natürlich die Fluggesellschaft, wenn man von der flugbuchung zurücktreten will.
Allerdings hat man im Falle des Rücktritts keinen Anspruch auf Schadenersatz für 'entgangene Urlaubsfreuden' bzw.'vertane Urlaubszeit' wie es bei der Pauschalreisebuchung der Fall wäre.
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Re: Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von sjh69 »

Kann ich meinen Anspruch nur gegen die Fluggesellschaft in der Türkei geltend machen (Buchung des Fluges auf der Website) ? Oder kann ich die Chancen durch Wahl einer (hoffentlich existenten) deutschen Tochtergesellschaft erhöhen ?

Viele Grüße
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Re: Rücktrittrecht bei Verschiebung Flug um einen Tag ?

Beitrag von klausschlesinger »

Rein rechtliche besteht eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Passagier und der Airline, nämlich ein Beförderungsvertrag.

Vertagsbrüchig ist hier die Airline (in der Türkei) geworden.

Ich würde also die schriftliche Aufkündigung des Beförderungsvertrages ohen Stornokosten aufgrund deren Vertragsbruchs per EMail(FAX und zusätzlich per Einschreiben (beweiskräftiger Zugang, beweispflichtig ür den Zugang seiner Korrespondenz ist der Passagier) an den Vertragspartner in der Türkei senden. Eine zusätzliche Info an die Tochtergesellschaft kann nicht schaden.

Dann ist man auf alle Fälle auf der sicheren Seite.
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