Für das erste Flugsegment, könnte evtl. die Bundespolizei haftbar gemacht werden. Das steht allerdings auf 'tönernen Füßen'. Hierzu:
2.Evariste hat geschrieben:Vielleicht interessant in diesem Zusammenhang: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2013, Az: 1 U 276/12.Allerdings ein ganz anderer Sachverhalt. Es bedeutet aber, in bestimmten Fällen kann die Bundespolizei haftbar sein.Die Bundespolizei haftet für Schäden und Aufwendungen durch die Neubuchung eines Fluges und die Ticketkosten für den neu gebuchten Flug, wenn der Fluggast auf Grund einer verzögerten Sicherheitskontrolle seines Reisegepäcks (Handgepäck) durch eine beliehene Privatfirma (Beliehene) und deren Angestellte am Flughafen aufgehalten wurde.
Was heißt hier 'Ground Service'?FrederikR hat geschrieben: Außerdem wurde "P" im Anschluss von einem Subunternehmen des Flughafens, dem Ground Services "G", mitgeteilt, dass durch den "No Show" beim ersten Flug auch der Anschlussflug verfallen sei. Dies stellte sich später durch Kontakt mit der Hotline der Airline "A" als Falschauskunft heraus. "A" teilte "P" mit, dass "aktive Segmente erhalten bleiben".
2.a.
Steht dieser nicht im Lager der Fluggesellschaft oder vertritt diese nicht offiziell, dann gilt:
§ 675 Abs. 2 BGB:
'Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.'
2.b.
Vertritt der 'Ground Service' die Fluggesllschaft oder steht in deren Lager, dann gilt für den Anschlußflug auf der Hinreise , daß es durch diese Falschauskunft zu einer Nichtbeförderung kam: Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.'
Voraussetzung dafür, daß die Bestimmungen der VO (EG) 261/2004 zum Zuge kommen, ist u. a., daß der Anschlußflug von einem Flughafen der Europäischen Gemeinschaft startet.
Bei Nichtbeförderung hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:
-Erstattung des Ticketpreises
-frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
-frühestmögliche Beförderung zum Zielort
-Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
Und darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:
-250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als zwei Stunden
-400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
-600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden.
3.
Du meinst sicherlich das Urteil des AG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az.: 42 C9584/14 - und nicht ein Urteil des AG Dortmund. Dieses betrifft allerdings eine Schlange vor dem Check-In-Schalter der Fluggesellschaft und nicht eine Schlange vor der Sicherheitskontrolle im Auftrag der Bundespolizei.Jim Panse hat geschrieben:Relativ frisch ist hierzu eine Entscheidung des AG Dortmund vom 16.12.2014 - AZ 42 C9584/14 - veröffentlich worden.