Guten Tag,
bitte um Beantwortung folgender Frage:
Herr A hat einen Flug von Kolumbien nach Deutschland für eine dritte Person gebucht.
Diese dritte Person kann nun nicht zum gebuchten Reisedatum den Flug antreten.
Gebucht wurde vor wenigen Tagen. Abflug wäre Ende Juni.
Kann Herr A den Flug kostenlos stornieren? Herr A etwas davon im Internet gelesen, dass die Fluglinie den Flug weiterverkaufen wird und somit kein Recht hat eine hohe Stornogebühr zu verlangen.
Herr A hat schon beim OnlineReisebüro angefragt. Flugpreis 1125 Euro, Rückerstattung 230 Euro.
Was sollte Herr A tun?
Vielen Dank für jeden Rat .....
Flugstornierung
Moderator: FDR-Team
Re: Flugstornierung
Das ergibt sich aus den AGB's der Fluggesellschaft.Kann Herr A den Flug kostenlos stornieren?
Zahlen.Was sollte Herr A tun?
Re: Flugstornierung
Danke für die klare Antwort.
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Re: Flugstornierung
Dies ist so nicht richtig! - Richtig ist:CruNCC hat geschrieben:Das ergibt sich aus den AGB's der Fluggesellschaft.Kann Herr A den Flug kostenlos stornieren?
klausschlesinger hat geschrieben:Die Fluggesellschaft muß sämtliche Steuern und Gebühren für Dritte (bspw. Flughafenbetreiber, Start- und Landegebürhen, Gebühren für staatliche Sicherheitskontrollen erstatten, und zwar vollständig und unter Nichterhebung einer Bearbeitungsgebühr dem Passagier erstatten, wenn dieser seinen gebuchten Flug storniert oder nicht antritt.
Hierzu Urteile: LG Köln vom 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19 und LG Köln vom 05.06.2013, Az.: 26 O 481/12
Der Treibstoff- oder Kerosinzuschlag ist meistens nicht für Dritte bestimmt und somit in den meisten Fällen Preisbestandteil der Airlines (in den Airline-AGB nachlesen). Wenn er Preisbestandteil ist, ist er nicht erstattbar.
Kann der Kunde beweisen, daß sein gebuchter Sitzplatz anderweitig verkauft wurde, dann ist ihm zusätzlich zu den Steuern und Gebühren für Dritte der gesamte Ticketpreis minus fünf Prozent zu erstatten. Der Beförderungsvertrag ist ein Unterfall des Werkvertrags und somit kommt § 649 zum Zuge, der auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden kann.
Hierzu:
Mit einem Urteil stärkt das Landgericht Frankfurt die Rechte von Fluggästen: Storniert der Passagier seinen Flug vor Antritt der Reise, bekommt er nicht nur Steuern und Gebühren erstattet. Er hat auch Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises, selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vorsehen, dass dieser nicht erstattet wird.
Wie die Frankfurter Richter entschieden, muss die Airline in solchen Fällen mit dem Fluggast abrechnen. Unter anderem muss sie darlegen, „ob und wenn ja zu welchem Preis sie die stornierten Flug-Tickets an Dritte weiterverkaufen konnte“. In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin Tickets bei Alitalia gebucht, aber mehr als ein halbes Jahr vor dem Flug wieder storniert. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Flüge mindestens zu dem ursprünglichen Preis weiterverkauft werden konnten, so das Gericht.
Da die Airline auf Aufforderung des Gerichts nicht das Gegenteil belegte, wurde sie zur Rückzahlung des vollen Flugpreises verurteilt (LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 152/13). Reiserechtler Ernst Führich nennt den Richterspruch vom 6. Juni 2014 „ein wegweisendes neues Urteil“. Quelle: http://www.touristik-aktuell.de/nachric ... erstatten/
Mein Kommentar zum dem Frankfurter Urteil: Über das Urteil des Landgerichts Frankfurt sollte man sich nicht zu früh freuen. Ob ein storniertes Ticket weiterverkauft werden konnte, lässt sich letztlich erst unmittelbar vor Abflug feststellen und dann auch nur, wenn der Flug in der entsprechenden Sitzplatzklasse komplett ausgebucht ist, denn nur dann ist sicher, dass die Fluggesellschaft es hat erneut verkaufen können. So lange aber beim Abflug nur ein einziger freier Platz buchbar ist, wird sich eine Fluggesellschaft wohl darauf berufen können, dass genau das stornierte Ticket nicht erneut verkauft werden konnte.
Zur Thematik siehe auch: http://fluggastrecht.blogspot.de/2014/0 ... g-bei.html
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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