Angenommen, eine Reise wurde kurzfristig übers Internet gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung auch innerhalb der drei vorgegebenen Tage abgeschlossen.
Kann eine solche Versicherung wirklich nur in Anspruch genommen werden, wenn Todesfälle, Schwangerschaft und ernsthafte Erkrankungen auftreten ( wozu zählt z.B. Durchfall?).
Laut Vers. müssen 20% der Summe selbst bezahlt werden.
LG
Reiserücktrittsversicherung greift wann nicht.....?
Moderator: FDR-Team
Re: Reiserücktrittsversicherung greift wann nicht.....?
Die Versicherung kann laut Versicherungsbedingungen in Anspruch genommen werden. In der Regel sind dies Todesfälle naher Angehöriger, ernsthafte Erkrankungen (eigene oder naher Angehöriger) und sonstige Gründe einer Reiseunfähigkeit. Durchfall ist ein Symptom. Wenn es z.B. eine Salmonellose oder Typhus ist, dürfte man die Versicherung in Anspruch nehmen können. Wenn man zwei Tage vor Reiseantritt zwei Mal öfter auf der Toilette war als sonst, wohl eher nicht.Storker hat geschrieben: Kann eine solche Versicherung wirklich nur in Anspruch genommen werden, wenn Todesfälle, Schwangerschaft und ernsthafte Erkrankungen auftreten ( wozu zählt z.B. Durchfall?).
Laut Vers. müssen 20% der Summe selbst bezahlt werden.
Re: Reiserücktrittsversicherung greift wann nicht.....?
Aha, ok. , dankeschön.
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Re: Reiserücktrittsversicherung greift wann nicht.....?
'Auch die Kosten durch einen Reiserücktritt bei Durchfall oder einem Reiserücktritt bei Grippe werden von der Reiserücktrittsversicherung getragen, sofern der Erkrankte aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage ist, die Reise zum gebuchten Zeitpunkt anzutreten.' Quelle: http://www.reiseruecktrittsversicherung ... ankheiten/
Es kommt also nicht auf die Art der Erkrankung an sondern auf die Reiseunfähigkeit, die ärztlich nachzuweisen ist.
Es kommt also nicht auf die Art der Erkrankung an sondern auf die Reiseunfähigkeit, die ärztlich nachzuweisen ist.
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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