Hallo ihr Lieben,
in dem folgenden Musterfall geht es eigentlich vorrangig darum,dass die Rechtschutzversicherung die Deckung ablehnt rechtlich gegen eine Ferienwohnungsagentur vorzugehen.
Urlauber A und Vertragsinhaber einer Rechtschutzversicherung bucht bei einer eigentlich renommierten,weltweit vermittelnden Ferienwohnungsagentur, für 14 Tage eine Ferienwohnung in Südfrankreich,in einer gesicherten Anlage und optimal für seine gehbehinderte Ehefrau, direkt am Strand gelegen.
Vorsorglich lässt er bei der Anmietung bei der Angabe der Bewohnerzahl und Namen ,neben seiner Ehefrau auch noch seinen Sohn und dessen Freundin eintragen,falls diese sich entschließen mitkommen zu wollen.
Bei Abreise fahren jedoch nur er und eine Ehefrau,sein Sohn will mit Flugzeug nachkommen,dessen Freundin kann aus beruflichen Gründen aber nicht mitkommen.
Bei Ankunft Vor Ort bekommt Urlauber A jedoch gesagt,dass seine gebuchte und bereits voll bezahlte Wohnung,wegen irgendeines Buchungsfehlers der Agentur, nicht zur Verfügung stünde und er mit einer Ersatzwohnung vorlieb nehmen müsse.
Diese entspricht aber in keiner Weise der gebuchten,denn diese Ersatzwohnung liegt nun mitten im Ort an der Hauptstraße,sehr lärmlastig und das Schlimmste ,sie ist 1 km vom Strand entfernt,der in dieser Entfernung von der gehbehinderten Ehefrau nicht erreicht werden kann.
Und von gesicherter Anlage auch keine Spur. Reklamationen vor Ort werden niedergeschmettert,es wäre sonst nichts mehr frei und man solle halt nach Hause fahren,wenn man nicht zufrieden sei.
Dies tat der Urlauber A auch nach 8 Tagen,da der Urlaub unter diesen Umständen nicht erholsam sein konnte,im Gegenteil.
Zuhause geht Urlauber A zum Rechtsanwalt und will zu mindestens die Miete in Höhe von 1400 Euro zurückhaben.Soweit so gut.
Nun weigert sich aber die Rechtschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen mit der Begründung,dass Urlauber A, seinen Sohn und seine zukünftige Schwiegertochter,als eventuelle Mitbewohner eingetragen hätte und diese beiden Personen wären nicht in seiner Rechtschutzversicherung mitversichert.
Urlauber A ist völlig fassungslos.Er hat doch die Wohnung auf seinen Namen gebucht und auch bezahlt und nur er und kein anderer ist Vertragspartner der Ferienwohnungsagentur.
Hat die Versicherung wirklich das Recht mit einer solch fadenscheinigen Begründung die Deckung abzulehnen?Sollte Urlauber A gegen eine solche Ablehnung seiner Versicherung vorgehen und kuriose Frage dazu ,bekäme er dafür Rechtschutz von seiner Versicherung?
Falsche Ferienwohnung,Rechtschutz lehnt Deckung ab
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Re: Falsche Ferienwohnung,Rechtschutz lehnt Deckung ab
'Lehnt die Rechtsschutzversicherung eine Übernahme ab und haben Kunden Zweifel an dieser Entscheidung, sollten sie auf jeden Fall den Ombudsmann einschalten. Denn schließlich ist das Schlichtungsverfahren für sie kostenlos. Sollte der Ombudsmann später gegen den Versicherungsnehmer entscheiden, kann er immer noch gegen die Rechtsschutzversicherung klagen. Der Versicherungsombudsmann kann bis zu einem Beschwerdewert von 10 000 Euro verbindlich gegen den Versicherer entscheiden. Dabei geht es um die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten in der ersten Gerichtsinstanz. Hat der Versicherer also abgelehnt, eine Klage des Kunden zu finanzieren, die in der ersten Instanz nicht mehr als 10 000 Euro kosten würde, kann der Ombudsmann die Versicherung verpflichten, die Kosten zu übernehmen.' Quelle: https://www.test.de/Rechtsschutzversich ... 4801876-0/
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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