Pauschalreise - Anfechtung durch Veranstalter

Reisevertragsrecht, Reisevermittlungsrecht, Reiseversicherungsrecht, Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsbeförderungsrecht

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Voyage
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Pauschalreise - Anfechtung durch Veranstalter

Beitrag von Voyage »

Folgende hypothetische Sachlage:

Gebucht wurde vor einigen Monaten eine Pauschalreise auf einer Webseitee eines Reisevermittlers verschiedener Reiseveranstalter.
Die Reise wurde frühzeitig gebucht, Reiseantritt: 10 Monate später. Der Preis war sehr günstig und war auf anderen Webseiten ebenso günstig und die Preise blieben ca. 3Monate stabil (niedrig).

Nach Buchung beim Vermittler wurde von diesem eine allg. Info versandt.
Wie angegeben, kam die Reisebestätigung vom Veranstalter zügig per Email.
Inhalt:
Wichtige Bestandteile zu dem geschlossenen Reisevertrag werden übersandt:
- Reisebestätigung/Rechnung
Reisepreis: 1.000 Euro
- Reise- und Zahlungsbedingungen (Zahlung an Veranstalter)
- ggf. weitere Anlagen

Bei Fragen soll man sich an den Reisevermittler wenden.

Alle Angaben, incl. Preis stimmen mit dem Angebot auf der Webseite des Vermittlers überein.
Eine Anzahlung wird gefordert - und geleistet.

(Zusatz-Info: Verantwortlich für die Reise-Angebote auf den Webseiten der Reisevermittler sind die Reiseveranstalter. Diese erstellen die Angebote selbst. Oft zu unterschiedl. Preisen auf unterschiedl. Webseiten.
Es gibt Veranstalter, die verschiedenartige Reiseangebote entwerfen und sich dazu verschiedener Namenszusätze bedienen. Manche bieten Reisen zu Festpreisen, andere zu tagesaktuellen, sehr stark schwankenden Preisen an. Um welche Art Angebot es sich handelt, ist für Interessenten nicht einsehbar.
Generell/ im Allgemeinen werden Reisen meist, je näher der gewünschte Reiseantritt rück, teurer.)

Ca. 5 Monate vor Reiseantritt und einige Monate nach Buchung auf der Reisevermittler-Webseite wird vom Reiseveranstalter ein Schreiben an den Kunden mit folgendem Inhalt versandt:

Es sei einem Mitarbeiter ein Fehler bzgl. des Reisepreises unterlaufen. Dies habe man jetzt bemerkt und unverzüglich den Reisenden davon in Kenntnis setzen.
Die Erklärung der Reisebestätiung (Auflistung der Leistungen, Preis, Anzahlung...) ficht man hiermit an.
Hätte man den Irrtum in der Reisebestätigung gekannt, hätte man diese dem Kunden nicht so versandt. Diese Anfechtung führe zur Nichtigkeit des Reisevertrages in der bestätigten Form.
Man wird keine Reiseleistung zum falschen Preis erbringen.
Der korrekte Preis sei: 1.500 Euro
Es wird festgestellt, dass der Reisevertrag nunmehr nicht mehr besteht.
Die Anzahlung wird per ausgefülltem, beigelegtem Verrechnungsscheck erstattet.

Eine Umbuchung oder die Buchung einer anderen Reise sei selbstverständlich möglich, gerne sei man (Veranstalter) dabei behilflich.

(Internet-Recherche: In der Zwischenzeit -wie zu erwarten - sind die Preise merklich gestiegen. Man findet Preise, die etwas über 1.500 Euro und etwas darunter liegen.)

Ein Schreiben des Kunden an den Veranstalter, dass man die Sachlage prüfen werde, wird dahingehend beantwortet, dass man für Reisen, die nicht direkt über die Webseite des Reiseveranstalters gebucht worden seien, nicht zuständig sei und man sich an den Vermittler wenden solle.

WIE IST DIE RECHTSLAGE?
ERFOLGSAUSSICHTEN VOR GERICHT
KLAGEART
KLAGEGEGNER
ETC

Vielen Dank für die genommene Zeit für's Lesen - und ausführliche Anworten!
klausschlesinger
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Re: Pauschalreise - Anfechtung durch Veranstalter

Beitrag von klausschlesinger »

Ein Irrum liegt im vorliegenden Fall offenbar nicht vor. Der Angestellte des Reiseveranstalters hat offenbar bewusst EUR 1.000,- als Reisepreis in das Computersystem bzw. Internet als Preis eingetippt. Es spricht nichts dafür, daß er eine Preiserklärung angab, die er gar nicht abgeben wollte. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er aus Versehen eine Zahl danebengetippt, so zum Beispiel 1800,- statt 2800,- oder 1400,- statt 1500,-. Ein anderes Beispiel für ein Vertippen wäre, wenn ein Komma aus Versehen falsch gesetzt wird, so z. B.: 124,50 statt 1245,00.
Da kein Irrtum vorliegt, ist der Reiseveranstalter nicht zur Anfechtung des Reisevertrages gem §§ 119 ff. BGB berechtigt.
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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