Hallo zusammen, ich würde gerne folgenden fiktiven Fall mit Euch diskutieren:
Person A ist deutscher Staatsbürger und mit der Asiatin B verheiratet. A hat einen Wohnsitz in Deutschland und England, verbringt aber die Mehrheit seiner Zeit in England. Daher haben A und B auch in England geheiratet. B hat daraufhin einen Aufenthaltstitel in England erhalten (EEA family permit). Mit diesem Titel kann B auch ohne Visum zusammen mit A nach Deutschland einreisen (Freizügigkeit).
A entscheidet sich für einen früheren Rückflug nach England und reist ohne B zurück. Als B das Land verlassen will, wird sie an der Passkontrolle aufgehalten, da ihr vorgeworfen wird, ihre Freizügigkeit nur in Anwesenheit von A gilt. Dies stellt sich später dann als falsch heraus und die Bundespolizei lässt B gewähren.
Zu diesem Zeitpunkt ist das Flugzeug aber bereits ohne B losgeflogen und B muss einen neuen Flug kaufen. Die Verspätung lässt sich auf die lange Kontrolle und nicht auf eine lange Wartezeit in der Schlange zurückführen.
Hat B Anspruch auf eine monetäre Entschädigung?
Vielen Dank im Voraus und Gruß
PP
Entschädigung aufgrund Passkontrolle
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Re: Entschädigung aufgrund Passkontrolle
In den Fällen, wo der Flug durch eine zu lange Schlange an der Sicherheitskontrolle, aufgrund mangeldem Sicherheitspersonals oder zu langer Kontrolle des Handgepäcks verpasst wurde, ist dem Reisegast keine Schuld zu unterstellen, wenn dieser 90 Minuten vor der Abflugzeit den Check-In Schalter erreicht hat.
Denn laut der Rechtssprechung sollen Sicherheitskontrollen auf ein notwendiges Maß beschränkt werden und es sollen negative Folgen für den Reisegast in diesem Zusammenhang vermieden werden.
Es haftet die Bundespolizei für sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen, die dem Fluggast durch eine unberechtigt überlange Kontrolle entstehen.
Das entschied auch das Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 2-4 O 32/12) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 1 U 276/12).
Dabei hat der Passagier Anspruch auf Schadenersatz seines ihm konkret durch die überlange Kontrolle entstandenen Schadens, z. B. für die Kosten eines neu erworbenen Flugtickets für einen Ersatzflug, für Verdienstausfall für verspätete Arbeitsaufnahme usw.
Der Passagier hat keinen Anspruch gegen die Bundespolizei auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung gem. der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechtverordnung', denn ein solcher pauschaler Schadenersatz richtet sich immer nur gegen die Fluggesellschaft. Und die Airline ist gem. Sachverhalt hier nicht verantwortlich für die Verspätung bzw. Nichtbeförderung des ursprünglich gebuchten Fluges.
Für den ihn konkret entstandenen Verspätungsschaden ist der Passagier gegenüber der Bundespolizei beweis- und darlegungspflichtig.
Denn laut der Rechtssprechung sollen Sicherheitskontrollen auf ein notwendiges Maß beschränkt werden und es sollen negative Folgen für den Reisegast in diesem Zusammenhang vermieden werden.
Es haftet die Bundespolizei für sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen, die dem Fluggast durch eine unberechtigt überlange Kontrolle entstehen.
Das entschied auch das Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 2-4 O 32/12) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 1 U 276/12).
Dabei hat der Passagier Anspruch auf Schadenersatz seines ihm konkret durch die überlange Kontrolle entstandenen Schadens, z. B. für die Kosten eines neu erworbenen Flugtickets für einen Ersatzflug, für Verdienstausfall für verspätete Arbeitsaufnahme usw.
Der Passagier hat keinen Anspruch gegen die Bundespolizei auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung gem. der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechtverordnung', denn ein solcher pauschaler Schadenersatz richtet sich immer nur gegen die Fluggesellschaft. Und die Airline ist gem. Sachverhalt hier nicht verantwortlich für die Verspätung bzw. Nichtbeförderung des ursprünglich gebuchten Fluges.
Für den ihn konkret entstandenen Verspätungsschaden ist der Passagier gegenüber der Bundespolizei beweis- und darlegungspflichtig.
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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Re: Entschädigung aufgrund Passkontrolle
Und der Vorwurf ist berechtigt, alleine einreisen hätte B nicht dürfen. Daher müssen die Behörden logischerweise abklären, ob ein illegaler Aufenthalt bzw. eine illegale Einreise vorlagen. Daher sehe ich den schwarzen Peter nicht bei den Behörden, in diese Situation hat man sich selbst gebracht.mrpp11 hat geschrieben:B hat daraufhin einen Aufenthaltstitel in England erhalten (EEA family permit). Mit diesem Titel kann B auch ohne Visum zusammen mit A nach Deutschland einreisen (Freizügigkeit).
A entscheidet sich für einen früheren Rückflug nach England und reist ohne B zurück. Als B das Land verlassen will, wird sie an der Passkontrolle aufgehalten, da ihr vorgeworfen wird, ihre Freizügigkeit nur in Anwesenheit von A gilt.
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Re: Entschädigung aufgrund Passkontrolle
Zustimmung!Flowjob hat geschrieben:Und der Vorwurf ist berechtigt, alleine einreisen hätte B nicht dürfen.mrpp11 hat geschrieben:B hat daraufhin einen Aufenthaltstitel in England erhalten (EEA family permit). Mit diesem Titel kann B auch ohne Visum zusammen mit A nach Deutschland einreisen (Freizügigkeit).
A entscheidet sich für einen früheren Rückflug nach England und reist ohne B zurück. Als B das Land verlassen will, wird sie an der Passkontrolle aufgehalten, da ihr vorgeworfen wird, ihre Freizügigkeit nur in Anwesenheit von A gilt.
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 - Familienangehörige
Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Insfofern war die überlange Kontrolle wegen Verdacht des Verstosses gegen das Aufenthaltsgestz in
Deutschland berechtigt. Folge: Keine Schadenersatzansprüche gegen die Bundespolizei.
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Re: Entschädigung aufgrund Passkontrolle
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)Flowjob hat geschrieben: Und der Vorwurf ist berechtigt, alleine einreisen hätte B nicht dürfen.
§ 2 Abs. 4 - Familienangehörige
Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch der eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, entbindet nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) von der Visumpflicht.
Die Person hatte gem. Einggassachverhalt eine EEA. Daher doch überlange Kontrolle mit der Folge: Schadenersatzpflicht dich Bundespolizei.
Noch ist Großbritannien in der EU.
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