Der Kunde K bucht eine zweiwöchige Pauschalreise beim Reiseveranstalter R. Gebucht sind Flüge, Transfers, Hotel mit all inclusive. Zum all inclusive gehören Getränke, Essen, ein ganztägiger Bootausflug zu einer anderen Insel und tägliche Bootfahrten zum Schnorcheln. Das Hotel befindet sich auf einer Insel. Zum Hotel gehören Pool und Strand. Ansonsten kann man auf der kleinen Insel außer schwimmen im Meer nicht viel unternehmen.
Der Reisepreis ist in zwei Raten zu zahlen, die zweite Rate ist 30 Tage vor Abflug fällig.
35 Tage vor Abflug informiert der R den K per Email, dass das Hotel mitgeteilt habe, dass drei Monate lang Baumaßnahmen durchgeführt werden. Die Reisezeit von K liegt vollständig in der Bauzeit. Durch die Baumaßnahmen wird der Pool gar nicht nutzbar sein. Zudem sind weitere Unannehmlichkeiten wie Lärm zu erwarten. R richtet aus, dass das Hotel die Situation bedaure. Das Hotel biete einen Gutschein über 200 Dollar an, der nur für Leistungen des Hotels verwendet werden können. Dies entspricht zehn Prozent des Reisepreises von K.
K teilt R mit, dass er keine Verwendung für den Gutschein habe da er mit all inclusive bereits fast alles bezahlt habe. K fragt R um entsprechende Reduzierung des Reisepreises, wozu R sich in den wenigen Tagen bis zur Überweisung der Restrate nicht äußern will.
Die Frankfurter Tabelle sieht für zugesagten aber fehlenden Pool eine Reisepreisminderung von 10 bis 20% vor.
Ist es für K von Nachteil, die Reise anzutreten, mit der Absicht, erst nach Rückkehr die Reisepreisminderung dann einzufordern? Oder könnte R ihm dann vorhalten, dass er die Reise in Kenntnis des Mangels (fehlender Pool) angetreten hatte und dadurch dem neuen Zustand in Form eines geänderten Reisevertrags (Reise ohne Pool) zugestimmt habe, so dass ihm später keine Reisepreisminderung mehr zusteht?
Reiseveranstalter informiert über Mängel vor Abflug
Moderator: FDR-Team
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 194
- Registriert: 01.06.05, 19:51
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 245
- Registriert: 21.06.12, 17:23
- Kontaktdaten:
Re: Reiseveranstalter informiert über Mängel vor Abflug
Diesen Vorhalt wird der Reiseveranstalter sicherlich machen, wenn die Reise angetreten wird.nervus-opticus hat geschrieben: Ist es für K von Nachteil, die Reise anzutreten, mit der Absicht, erst nach Rückkehr die Reisepreisminderung dann einzufordern? Oder könnte R ihm dann vorhalten, dass er die Reise in Kenntnis des Mangels (fehlender Pool) angetreten hatte und dadurch dem neuen Zustand in Form eines geänderten Reisevertrags (Reise ohne Pool) zugestimmt habe, so dass ihm später keine Reisepreisminderung mehr zusteht?
Dieser Link dürfte hilfreich sein: http://www.internetratgeber-recht.de/Re ... g/krv1.htm
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
-
- Letzte Themen