Familie A bucht eine Pauschalreise beim Veranstalter B von 10 Tagen inkl. Flug. Eine Woche vor Reisebeginn teilt B mit,
dass wegen Flugplanänderung (Annullierung) die Reise um 2 Tage verkürzt wird. Muss sich A wegen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der
Fluggastrechteverordnung direkt an die Fluggesellschaft wenden und gilt dieser Ausgleichsanspruch nicht bei Pauschalreisen.
Welche Schadensersatzansprüche hat dann A ?
Pauschalreise um 2 Tage verkürzt
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Re: Pauschalreise um 2 Tage verkürzt
M. W. gilt der Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch bei Pauschalreisen. Aber: die Zahlung der Fluggesellschaft wird bei dem vom Veranstalter zu zahlenden Schadenersatz angerechnet.
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Re: Pauschalreise um 2 Tage verkürzt
Ist es so zu verstehen, dass A wählen kann zwischen Veranstalter und Fluggesellschaft? Beispiel :
Reise hat 2000 Euro gekostet. 2 Tage weniger mit 25 % angesetzt ergibt 500 Euro vom Veranstalter. Oder für 3 Personen je 400 Euro Ausgleichszahlung ergibt 1200 Euro von der Fluggesellschaft? Wo bleibt dann da die Rechtssicherheit?
Reise hat 2000 Euro gekostet. 2 Tage weniger mit 25 % angesetzt ergibt 500 Euro vom Veranstalter. Oder für 3 Personen je 400 Euro Ausgleichszahlung ergibt 1200 Euro von der Fluggesellschaft? Wo bleibt dann da die Rechtssicherheit?
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Re: Pauschalreise um 2 Tage verkürzt
Richtig: Der Reisende kann frei wählen, ob er nach deutschem Reiserecht (§ 651a ff. BGB) gegen den Reiseveranstalter vorgeht oder nach der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung' gegen die Airline. - Günstiger für den Reisenden ist es natürlich in diesem Falle, gegen die Airline vorzugehen.AugeUmAuge hat geschrieben:Ist es so zu verstehen, dass A wählen kann zwischen Veranstalter und Fluggesellschaft? Beispiel :
Reise hat 2000 Euro gekostet. 2 Tage weniger mit 25 % angesetzt ergibt 500 Euro vom Veranstalter. Oder für 3 Personen je 400 Euro Ausgleichszahlung ergibt 1200 Euro von der Fluggesellschaft? Wo bleibt dann da die Rechtssicherheit?
Die Rechtssicherheit ist gegeben. Man kann nicht zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Anspruchsgegnern miteinander vergleichen.
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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