Hallo,
eine Reise wird gebucht und bezahlt. Kurz vor Reiseantritt erhält man die Nachricht, dass die Bauarbeiten am Wellness + Spa-Bereich noch etwas länger dauern, um genau zu sein lt. Nachricht für die ersten 3 Tage, an denen man im Hotel ist. Man könne umbuchen, falls man das wollte. Dass es überhaupt Bauarbeiten an diesem Bereich gibt, wurde im Vorfeld überhaupt nicht kommuniziert. Vielleicht auch deswegen, weil man ja eigentlich gar nicht betroffen wäre!? Ok, was sind schon 3 Tage. Wenn dann alles klappt, verbleiben ja noch 11 Tage, an denen man diesen Bereich nutzen kann. Leider stellt sich heraus, dass die Bauarbeiten auch die restlichen 11 Tage andauern, sodass man diesen Bereich nicht nutzen kann. Hätte man das vorher so angekündigt, hätte man umgebucht, da dieser Bereich mit ein Grund war, sich für das Hotel zu entscheiden. Während des Urlaubs gab es keine weitere Nachricht, dass die Bauarbeiten an diesem Bereich doch noch länger dauern. Auf Nachfrage im Hotel, wann dieser Bereich nutzbar ist, erhielt man leider keine abschließende Antwort, man würde es nicht genau wissen ...
Ist jetzt ein nicht benutzbarer Bereich, den man ja auch nur nutzen kann sozusagen, wenn man für Dienstleistungen, wie z. B. Massagen, Maniküre
.. etc. pp. Geld bezahlen muss oder ist das dann eben persönliches Pech? Wenn Ersteres, wie viele Prozente vom Reisepreis kann man pro Tag, an den man diesen Bereich zusätzlich (also ab dem 4. Tag) nicht nutzen konnte, vom Reiseveranstalter zurückverlangen? Was ist realistisch oder was ist vielleicht sogar vorgeschrieben?
Dankeschön.
LG
Kostenpflichtige Dienstleistung nicht nutzbar - Reisemangel?
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Re: Kostenpflichtige Dienstleistung nicht nutzbar - Reiseman
Hat man denn diese Dienstleistungen in einem anderen, benachbarten Hotel in Anspruch genommen oder war es doch nicht so wichtig und man hat darauf verzichtet?Ist jetzt ein nicht benutzbarer Bereich, den man ja auch nur nutzen kann sozusagen, wenn man für Dienstleistungen, wie z. B. Massagen, Maniküre
Grüße, Susanne
Re: Kostenpflichtige Dienstleistung nicht nutzbar - Reiseman
Es gab kein Nachbarhotel, in dem man das hätte nutzen können.
Würde das eine Rolle spielen?
Würde das eine Rolle spielen?
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Re: Kostenpflichtige Dienstleistung nicht nutzbar - Reiseman
Man hätte dann die Preisdifferenz, was es im hoteleigenen, nicht nutzbaren Spa gekostet hätte zu dem Preis, den man woanders zahlen musste, als Schaden geltend machen können.susimanta hat geschrieben:Es gab kein Nachbarhotel, in dem man das hätte nutzen können.
Würde das eine Rolle spielen?
Wenn man sich aber nicht mal erkundigt hat, wo im Urlaubdort nutzbare Wellnessangebote angeboten werden, dann war es abscheinend nicht so wichtig.
Grüße, Susanne
Re: Kostenpflichtige Dienstleistung nicht nutzbar - Reiseman
Es gab weder ein Nachbarhotel noch eine andere Möglichkeit im Umkreis von mind. 50 km, wo man sowas hätte nutzen können.
Re: Kostenpflichtige Dienstleistung nicht nutzbar - Reiseman
vielleicht melden sich noch die Reiseexperten, die es hier gibt, aber vorweg: Vorgeschrieben ist da nichts, Richtwerte wird es geben.susimanta hat geschrieben:...Auf Nachfrage im Hotel, wann dieser Bereich nutzbar ist, erhielt man leider keine abschließende Antwort, man würde es nicht genau wissen ...
... Wenn Ersteres, wie viele Prozente vom Reisepreis kann man pro Tag, an den man diesen Bereich zusätzlich (also ab dem 4. Tag) nicht nutzen konnte, vom Reiseveranstalter zurückverlangen? Was ist realistisch oder was ist vielleicht sogar vorgeschrieben?
Problem könnte sein, falls man nur "nachgefragt" und den Mangel vor Ort nicht (beim Reiseleiter/Veranstalter) reklamiert hat.
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Re: Kostenpflichtige Dienstleistung nicht nutzbar - Reiseman
Genau:winterspaziergang hat geschrieben:Problem könnte sein, falls man nur "nachgefragt" und den Mangel vor Ort nicht (beim Reiseleiter/Veranstalter) reklamiert hat.
§ 651d BGB - Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
...und zwar an den Reiseveranstalter(!) als Vertragspartner des Reisenden, damit dieser in die Lage versetzt wird, den Mangel abzustellen.
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
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