Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenkasse

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helmes63
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Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenkasse

Beitrag von helmes63 »

Guten Tag,

... bei einer Nachforderung von Beiträgen als freiwilliges GKV-Kassenmitglied hat der Betroffene eine Widerspruchsbescheid gegen einen Kassenträger-Widerspruchsbescheid verschlafen. Hat er dennoch die Möglichkeit die angeführten Säumniszuschläge über den Sozialgerichtsweg anzufechten ?!
Tastenspitz
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von Tastenspitz »

Ein
helmes63 hat geschrieben:Widerspruchsbescheid gegen einen Kassenträger-Widerspruchsbescheid
?
Was ist das?
Stefanie145
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von Stefanie145 »

Hallo,

ich behaupte einfach mal, dass dies nicht möglich ist. Allerdings habe ich den Sachverhalt nicht verstanden.

Jedoch kann man sich gegen richtig berechnete Säumniszuschläge, von diesen gehe ich einfach mal aus, nicht wehren, einzige Möglichkeit wäre ein Erlassantrag bei der jeweiligen Krankenkasse jedoch kann nicht jeder Säumniszuschlag erlassen werden.
Da ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat müssen Säumniszuschläge berechnet werden, wenn der Versicherte nach Widerspruch die Beiträge nicht zahlt. Auch die durch Nichtzahlung entstehende Mahn- und Vollstreckungsgebühren können nicht gerichtlich abgewehrt werden.
helmes63
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von helmes63 »

Ich versuche es noch einmal !!!

Gegen Mahnkosten bei Beitragsnachforderungen in der GKV kann man Widerspruch beim Kassenträger einreichen,
dieser ist rechtsmittelfähig. Eine Beschwerde beim Sozialgericht wurde vergessen. Die Forderungsbescheide
gegen die Mahn- und Säumniszuschläge laufen aber weiter und erhöhen sich entsprechend; sind aber scheinbar
immer noch widerspruchsfähig.

Kann der Schuldner diesen Fall bei dieser Sachlage dennoch nochmals beim Sozialgericht vorbringen, wenn er
neue Argumente hat welche für die Rechtswidrigkeit dieser Mahngebühren sprechen ?!
Flowjob
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von Flowjob »

Der Versuch ging auch wieder schief.
Stefanie145
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von Stefanie145 »

Die Mahngebühren berechnen sich ja nach § 19 Verwaltungsvollstreckungssetz. Sofern sich die Mahngebühren richtig berechnet sind (und jeweils ein neuer Beitrag / Zuzahlung / Leistungsrückforderung offen ist) sind die Mahngebühren nicht rechtswidrig. Ein Widerspruch und auch ein Gang vor das Sozialgericht wird einen dann nicht weiterbringen. Die Mahngebühren sind dann nicht rechtswidrig!
Wenn jeden Monat eine neue Mahnung mit neuen Mahngebühren kommt spricht alles dafür, dass jeweils eine neue Forderung hinzugekommen ist.

Wenn man nur einmalig die Beiträge etc. zu spät gezahlt hat, würde ich eher empfehlen, einen Erlassantrag zu stellen mit einer guten Begründung, weshalb der Beitrag etc. zu spät gezahlt wurde.
helmes63
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von helmes63 »

Das ist hier auch der entscheidende Knackpunkt. Wenn bspw. eine Forderung festgesetzt wurde ohne Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse sind nach meiner Wahrnehmung die Forderung zumindest formaljuristisch strittig. Auf diese Ausgangslage beziehe ich mich hier nämlich.
SusanneBerlin
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von SusanneBerlin »

Sie wollen die Mahngebühren und die Säumniszuschläge anfechten mit der Begründung, dass Sie das Geld nicht haben bzw. damals, als die Beiträge fällig waren, das Geld nicht hatten?

Das wird dann wohl nix. Die Höhe der Beiträge hängt nicht davon ab, wieviel Geld man gerade erübrigen kann.

Es ist ja richtig, dass man bei einem Mittellosen nichts pfänden kann (wenn er sein weniges Geld über ein P-Konto laufen lässt und jeden Monat alles ausgibt was reinkommt). Festgesetzt werden die Beiträge, Gebühren, Bußgelder etc. trotzdem. Derjenige hat dann eben Schulden, die nicht eingetrieben werden können und die er bis an sein Lebensende mitschleppt, falls er sich nicht zur Insolvenz entschließt.

Das ist eben Ihr Denkfehler: Sie glauben: "Wenn ich nichts habe, dürfen die auch kein Geld von mir fordern." Und diese Denke ist falsch, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von helmes63 »

Ob das wirklich so einfach ist wie gesagt da bin ich mir nicht ganz so sicher
: hierzu ist noch folgendes zu berücksichtigen :

Weshalb sind Mahngebühren denn rechtmäßig wenn die Festlegung satzungsbedingt seitens des Kassenträgers erfolgte ?
> mir leuchtet hier insbesondere nicht ein, dass diese Vorgehensweise nicht rechtswidrig sein soll insofern das durch Widerspruch auch entsprechend fristgerecht beanstandet wurde im außergerichtlichen Mahnverfahren der Kasse.
Stefanie145
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von Stefanie145 »

Mit dem Beitrag kann man ja sogar mal arbeiten.

Wenn die Krankenkasse am 04.01.2017 den Bescheid erlässt, Person X muss ab Januar 2017, erstmals fällig 15.02.2017, einen monatlichen Beitrag von 770 € zahlen, dann sind diese Beiträge auch zu zahlen.
Wenn Person X jetzt der Meinung ist, da er keine Einnahmen hat, dass der monatlich Beitrag 180 € monatlich betragen müsste, kann er gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Tut Person X dies, so wird die Krankenkasse über den Widerspruch bei der nächsten Sitzung des Widerspruchsausschuss entscheiden, aber der Widerspruch von Person X hat keine aufschiebende Wirkung. Person X muss daher bis zum 15.02.2017 den Beitrag von 770 € zahlen. Sollte Person X den Beitrag von 770 € nicht bis zum 15.02.2017 zahlen, fallen Säumniszuschläge und, wenn eine Mahnung versandt wird, auch Mahngebühren in Höhe von 5,00 € an. Dies liegt daran, dass der Beitrag fällig ist und nicht gezahlt wird. Der Widerspruch hat ja keine aufschiebende Wirkung.

Diesen Sachverhalt kann man ja immer weiter spinnen, an der Sachlage, dass ein Widerspruch und ein Klageverfahren keine aufschiebende Wirkung hat, ändert das alles nichts. Die Beiträge sind trotz Widerspruch zu zahlen, somit fallen auch weitere Gebühren / Kosten an, wenn der Beitrag trotzdem nicht gezahlt wird.
SusanneBerlin
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von SusanneBerlin »

Weshalb sind Mahngebühren denn rechtmäßig wenn die Festlegung satzungsbedingt seitens des Kassenträgers erfolgte ?
Weil das Versenden von Mahnungen ein Aufwand ist, den der Gläubiger als Verzugsschaden nach § 288 Abs 4 BGB vom Schuldner fordern darf. Deshalb sind Mahngebühren rechtmäßig, und weil das Erheben von Mahngebühren rechtmäßig ist, dürfen die Krankenkassen auch die Mahngebühren in ihre Satzung schreiben.
> mir leuchtet hier insbesondere nicht ein,
Ist schon klar. Sie wollen der erste sein, der entdeckt hat, dass Mahngebühren, Säumniszuschläge, Bußgelder samt und sonders rechtswidrig sind und nicht bezahlt werden müssen.
Ob das wirklich so einfach ist wie gesagt da bin ich mir nicht ganz so sicher
Nein Sie sind es, der es sich einfach machen will.

Sie bilden sich ein, Sie brauchen einer Forderung nur mit dem Schlagwort "unrechtmäßig" zu widersprechen, und sind dann von jeder Zahlung freigestellt bis der Gläubiger Ihnen bis ins kleinste Detail (weil es in der Satzung steht! - Warum ist es rechtmäßig, sowas in die Satzung zu schreiben? usw) dargelegt hat, dass die Forderung rechtmäßig sei. So einfach ist es aber nicht, eine rechtmäßige Forderung abzuwehren.
Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von helmes63 »

Was (Stefanie145) hier sagt trifft nicht den Kern des Problems.

Mahngebühren können sich doch nur auf Forderungen beziehen deren Rechtmäßigkeit absolut außer Frage stehen. Eine Festsetzung wie hier ist insofern problematisch, weil der Gesetzgeber bei freiwillig Versicherten vorschreibt diese auf Grund der Vermögensverhältnisse zu erheben. Diese Praxis ist meines Wissens überdies auch in den Kassensatzungen überall fixiert. Darauf weise ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hin. An diesem Sachverhalt kann man sich nicht so ohne weiteres vorbeimogeln.

Daher überzeugt mich die bisherige Fallbewertung nicht wirklich. Ich bitte meine dargelegten Einwände auch entsprechend zur Kenntnis zu nehmen ; man sollte hier die geschilderte Ausgangslage beachten, und die ist im Prinzip schon etwas "atypisch" !!!
SusanneBerlin
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von SusanneBerlin »

helmes hat geschrieben:Eine Festsetzung wie hier ist insofern problematisch, weil der Gesetzgeber bei freiwillig Versicherten vorschreibt diese auf Grund der Vermögensverhältnisse zu erheben.
Dieser Satz ist falsch. Die Beiträge berechnen sich nicht aus dem Vermögen des Versicherten.
Daher überzeugt mich die bisherige Fallbewertung nicht wirklich. Ich bitte meine dargelegten Einwände auch entsprechend zur Kenntnis zu nehmen ; man sollte hier die geschilderte Ausgangslage beachten, und die ist im Prinzip schon etwas "atypisch" !!!
Bla, bla, bla.

Ein weiteres Problem von Ihnen ist, dass Sie den Unterschied zwischen einer Argumentationskette und unhaltsleerem Gefasel nicht unterscheiden könben, solange es nur geschwurbelt genug formuliert ist.

Atypisch ist hier nur Ihre Unfähigkeit Gelesenes zu verstehen, Ihre Beratungsresistenz, Ihr Herbeiziehen der abwegigsten Argumente, Ihr Nicht-Einsehen-Wollen dass man Zahlungsverpflichtungen NICHT durch das was Sie für Rhetorik halten wegreden kann.
Grüße, Susanne
Stefanie145
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von Stefanie145 »

Doch Helmes, dass was ich geschrieben haben, trifft genau des Pudels Kern.

Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Beitragsforderung aus dem Bescheid zu zahlen! Ich habe mal den entsprechenden Gesetzestext mitgebracht, auch wenn ich bezweifle, dass Sie diesen verstehen.
§ 86a SGG hat geschrieben:(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. [...]
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
[...]
Das der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist im Sozialgerichtsgesetz festgeschrieben, an diesem Punkt können Sie sich nicht vorbeimogeln!

Wenn Sie sich gegenüber der Krankenkasse auch so stur verhalten, sollten Sie sich nicht wundern, wenn irgendwann Ihr Konto von der Krankenkasse gesperrt ist, weil Sie Rückstände haben.

Übrigens habe ich mit der Thematik beruflich fast täglich zu tun, kenne mich daher mit dieser, im Gegensatz zu Ihnen, auch aus. Das was Sie beschrieben ist nicht atypisch, es kommt häufig vor, dass Versicherte gegen einen Beitragsbescheid Widerspruch einlegen. Die meisten verstehen jedoch, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die restlichen Versicherten müssen dies dann auf der harten Art lernen.
Mit der Satzung der Krankenkasse hat dies im Übrigen eher weniger zu tun.
Tastenspitz
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Re: Anfechtbarkeit von Mahn-u-Säumniszuschläge der Krankenka

Beitrag von Tastenspitz »

Stefanie145 hat geschrieben:Übrigens habe ich mit der Thematik beruflich fast täglich zu tun, kenne mich daher mit dieser, im Gegensatz zu Ihnen, auch aus. 
☆sing☆ Das wird aber uns'ren helmes nicht erschüttern.......keine Angst, keine Angst Stefanie.... :devil:
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