Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Moderator: FDR-Team
Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Mal angenommen, eine Person wurde vom 6.1.2017 bis 17.2.2017 krankgeschrieben und müsste spätestens am 20.2. eine Folgebescheinigung in einer Arztpraxis ausstellen lassen, um einen lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsnachweis zu erbringen. Da diese Person aber nicht fähig war, selbst in der Praxis zu erscheinen, rief diese am 20.2. die Praxis an und bat um eine Ausstellung des Krankenscheines und informierte diese, dass dieser Schein von einer Kollegin am 21.2. abgeholt wird. Dies wurde auch erledigt, allerdings wurde dieser Krankenschein erst am 21.2. ausgedruckt, aber mit dem korrekten Feststellungstag 20.2. versehen. Nun stellt sich eine Krankasse quer und will für den 18.2. bis 20.2. kein Krankengeld zahlen, weil ja die kranke Person angeblich erst am 21.2. in der Praxis war und damit kein lückenloser Arbeitsunfähigkeitsnachweis besteht. Ein Arzt dieser Praxis kann das Vorgehen dieser Krankenkasse nicht nachvollziehen, da ja laut Gesetz 3 Tage rückwirkend krankgeschrieben werden kann.
Wie ist die Rechtslage?
Wie ist die Rechtslage?
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Wenn die erste AU bis einschliesslich 17.2. lief und die nächste AU am 21.2. ausgestellt worden ist, sehe auch ich hier eine Lücke ab dem 18.2.
Etwas Lesestoff: https://www.geldtipps.de/gesundheit-kra ... eld-kosten
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Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
In welchem Gesetz steht das?wonni71 hat geschrieben: da ja laut Gesetz 3 Tage rückwirkend krankgeschrieben werden kann.
Wie ist die Rechtslage?
Wg. der Krankheit oder einem anderen Grund?Da diese Person aber nicht fähig war,
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Die gesetzliche Grundlage ist im § 46 SGB V zu finden. Dort ist auch erklärt, wie mit dem Samstag umzugehen ist. Der Sachverhalt ist ja durch seine Wochenendproblematik eine Art Klassiker.
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
webelch hat geschrieben:Die gesetzliche Grundlage ist im § 46 SGB V zu finden. Dort ist auch erklärt, wie mit dem Samstag umzugehen ist. Der Sachverhalt ist ja durch seine Wochenendproblematik eine Art Klassiker.
Nein, es geht hier nicht um die Wochenendproblematik, der Feststellungstag ist der 20.2., so steht es auf dem Schein, nur ausgedruckt wurde er am 21.2. Laut Gesetz muss man sich nicht für das Wochenende krankschreiben lassen. Mir geht es hier hauptsächlich um den 20.2.
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Ja wegen Krankheit!matthias. hat geschrieben:In welchem Gesetz steht das?wonni71 hat geschrieben: da ja laut Gesetz 3 Tage rückwirkend krankgeschrieben werden kann.
Wie ist die Rechtslage?
Wenn mein Arzt mir das so sagt, dann zweifel ich nicht daran!
Wg. der Krankheit oder einem anderen Grund?Da diese Person aber nicht fähig war,
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Für die Zahlung ist eine lückenlose AU notwendig. Sie schildern eine Lücke vom 18. bis 20.2. Die Notwendigkeit der Lückenlosigkeit hat die Kasse doch erklärt.
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Es ist keine Lücke entstanden, da das Ende der letzten AU ein Freitag war und am folgenden Werktag, Montag den 20.2. in der Praxis angerufen wurde. Nochmals: Auf der AUB steht bei "festgestellt am" der 20.2., nur das Datum des Ausdruckes- und nur daran hängt sich die KK auf- ist der 21.2. Die KK behauptet also, ich wäre erst am 21.2. in der Praxis gewesen.
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Doch es ist eine Lücke vorhanden. Die Thematik Wochenende gilt nur für eine Erstaustellung.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Ahem. § 46 SGB V in der neuen Fassung - Ihr Link ist von 2014 und veraltet:webelch hat geschrieben:Für die Zahlung ist eine lückenlose AU notwendig. Sie schildern eine Lücke vom 18. bis 20.2. Die Notwendigkeit der Lückenlosigkeit hat die Kasse doch erklärt.
Laut Sachverhalt war die AU bis zum Freitag bescheinigt, also sollte eine Feststellung der AU am darauffolgenden Montag keine Lücke entstehen lassen.Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Diese ganze Diskussion lenkt vom eigentlichen Problem ab: Die Krankenkasse nimmt anscheinend aufgrund des Datums des Ausdrucks an, die AU wäre rückwirkend festgestellt worden und nicht wirklich am 20.2. Laut Sachverhalt stimmt das nicht, die AU wurde am Montag "festgestellt", nur die Bestätigung wurde am Dienstag ausgedruckt. Im übrigen ist es tatsächlich statthaft, AU-Bescheinigungen in begründeten Ausnahmefällen zurückzudatieren. Dies steht aber in nicht in einem Gesetz, sondern in der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)":
Was kann man hier tun? WIderspruch einlegen, notfalls klagen, was sonst...Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
ah ....OKEvariste hat geschrieben:Ahem. § 46 SGB V in der neuen Fassung - Ihr Link ist von 2014 und veraltet:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Vielen Dank für die erste wirklich hilfreiche Antwort, nun habe ich Paragraphen, auf die ich zurückgreifen kannEvariste hat geschrieben:Ahem. § 46 SGB V in der neuen Fassung - Ihr Link ist von 2014 und veraltet:webelch hat geschrieben:Für die Zahlung ist eine lückenlose AU notwendig. Sie schildern eine Lücke vom 18. bis 20.2. Die Notwendigkeit der Lückenlosigkeit hat die Kasse doch erklärt.Laut Sachverhalt war die AU bis zum Freitag bescheinigt, also sollte eine Feststellung der AU am darauffolgenden Montag keine Lücke entstehen lassen.Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Diese ganze Diskussion lenkt vom eigentlichen Problem ab: Die Krankenkasse nimmt anscheinend aufgrund des Datums des Ausdrucks an, die AU wäre rückwirkend festgestellt worden und nicht wirklich am 20.2. Laut Sachverhalt stimmt das nicht, die AU wurde am Montag "festgestellt", nur die Bestätigung wurde am Dienstag ausgedruckt. Im übrigen ist es tatsächlich statthaft, AU-Bescheinigungen in begründeten Ausnahmefällen zurückzudatieren. Dies steht aber in nicht in einem Gesetz, sondern in der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)":Was kann man hier tun? WIderspruch einlegen, notfalls klagen, was sonst...Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Ein aktueller Brief der KK sagt aus, das eine telefonische Feststellung der AU nicht möglich ist, sondern nur durch ärztliche Untersuchung. Sie berufen sich auf den Paragraph 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Sie schreiben auch, dass "eine rückwirkende Bescheinigung der Ayu bis zu 3 Tagen möglich ist. Da für die Prüfung des Krankengeldanspruches der Tag der ärztlichen Feststellung massgebend ist, lässt eine rückwirkende Feststellung von AU einen Anspruch auf Krankengeld nicht neu entstehen."
Versteh ich nicht!
Versteh ich nicht!
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Stimmt, in der Richtlinie steht das so, siehe hier
https://www.jurion.de/gesetze/au_rl/4/
Tja, das ist natürlich blöd, jetzt haben Sie gleich zwei Probleme an der Backe. Woher weiß die Krankenkasse das mit der telefonischen Bestellung der Krankschreibung?
Ist aber jetzt eigentlich auch egal, Sie können versuchen Widerspruch einzulegen, aber falls der nicht erfolgreich sein wird - was zu erwarten ist - bliebe einem nur noch der Klageweg. Da würde ich allerdings noch mal in einem Anwaltsportal nachfragen, ob das sinnvoll ist.
https://www.jurion.de/gesetze/au_rl/4/
Tja, das ist natürlich blöd, jetzt haben Sie gleich zwei Probleme an der Backe. Woher weiß die Krankenkasse das mit der telefonischen Bestellung der Krankschreibung?
Ist aber jetzt eigentlich auch egal, Sie können versuchen Widerspruch einzulegen, aber falls der nicht erfolgreich sein wird - was zu erwarten ist - bliebe einem nur noch der Klageweg. Da würde ich allerdings noch mal in einem Anwaltsportal nachfragen, ob das sinnvoll ist.
Verba docent, exempla trahunt et quae nocent, docent.
Re: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld
Die Information mit der telefonischen Ausstellung erhielt die KK von der betroffenen Person...dumm gelaufen!
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