Fallmanager bei Asylbewerbern? Vielleicht zu kurzen Erläuterung: Asylbewerber, also Leute, die ein Antrag auf Anerkennung des Flüchtlingseigenschaft nach AsylG gestellt haben, kriegen keine Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem AsylbLG. Das AsylbLG sieht (naturgemäß) keine Leistungen für die Eingliederung in den (deutschen) Arbeitsmarkt vor, denn es kann ja auch sein, dass dem Antrag des Betroffenen nicht stattgegeben wird. Deshalb haben Asylbewerber auch keine Fallmanger, können sich also auch schlecht über einen beschweren.Name4711 hat geschrieben: sich dann über die Entscheidungen seines Fallmanagers beim Amt beschwert
Und nun der Schocker: Wird dem Aslbewerber die Flüchtlingseigenschaft nach AsylG zuerkannt, erhält er einen Aufenthaltstitel z.B. nach § 25 AufenthG, und ist damit berechtigt, einer Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wourch er die Voraussetzungen des SGB II erfüllt und damit automatisch Leistungen nach dem SGB II erhalten kann.
D.h., u.U. ist die Person, um die es hier geht, ein Asylbewerber mit Aufenthaltstitel.
Und jetzt kommt der absolute Knaller: Das spielt keine wie auch immer geartete Rolle, weil das anzuwendende Recht für SGB II Empfänger sowohl für den Deutschen als auch den Ausländer mit Aufenthaltstitel gilt. Wahnsinn, oder?