Hamburger1961 hat geschrieben:..
Es nennt sich in der Lohnabrechnung nicht Benzinkostenerstattung sondern Fahrtkostenerstattung ...
Dazu folgendes Fundstück zu § 11b II SGB II:
SG Dortmund, 04.04.2016 - S 31 AS 2064/14
dto. SG-SchwerinZur Rechtsauffassung der Kammer stellen die dem Kläger vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten jedoch schon keine Einnahme dar (ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12, die kein Einkommen an-nehmen, a.A. Urteil Sozialgericht Nordhausen S 13 AS 1351/14). Denn die Fahrtkosten-pauschale bewirkt kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleicht nur vom Arbeitgeber veranlaßte Unkosten beim Kläger gemäß § 670 Bür-gerliches Gesetzbuch (BGB) aus.
Zwar ist hier die Fahrtkostenerstattung pauschal geregelt. Die Höhe läßt jedoch erkennen, daß es sich nicht um ein verstecktes Entgelt handelt, sondern sich an den dem Kläger entstehenden Kosten orientiert. Bei 4,5 Fahrten im Monat zur Entsorgung der Grünabfälle bei einer Strecke von 17,4 Kilometern und einem Kilometergeld von 0,30 EUR ergibt sich ein Betrag von 23,45 EUR.
Der Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II findet keine Anwendung auf Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers nach § 670 BGB. Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB ist kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.