Anrechnung der Fahrtkosten für Fahrten zum Kunden - Hartz4?

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freemont
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Re: Anrechnung der Fahrtkosten für Fahrten zum Kunden - Hart

Beitrag von freemont »

Hamburger1961 hat geschrieben:..

Es nennt sich in der Lohnabrechnung nicht Benzinkostenerstattung sondern Fahrtkostenerstattung ...

Dazu folgendes Fundstück zu § 11b II SGB II:

SG Dortmund, 04.04.2016 - S 31 AS 2064/14
Zur Rechtsauffassung der Kammer stellen die dem Kläger vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten jedoch schon keine Einnahme dar (ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12, die kein Einkommen an-nehmen, a.A. Urteil Sozialgericht Nordhausen S 13 AS 1351/14). Denn die Fahrtkosten-pauschale bewirkt kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleicht nur vom Arbeitgeber veranlaßte Unkosten beim Kläger gemäß § 670 Bür-gerliches Gesetzbuch (BGB) aus.

Zwar ist hier die Fahrtkostenerstattung pauschal geregelt. Die Höhe läßt jedoch erkennen, daß es sich nicht um ein verstecktes Entgelt handelt, sondern sich an den dem Kläger entstehenden Kosten orientiert. Bei 4,5 Fahrten im Monat zur Entsorgung der Grünabfälle bei einer Strecke von 17,4 Kilometern und einem Kilometergeld von 0,30 EUR ergibt sich ein Betrag von 23,45 EUR.
dto. SG-Schwerin
Der Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II findet keine Anwendung auf Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers nach § 670 BGB. Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB ist kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Hamburger1961
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Re: Anrechnung der Fahrtkosten für Fahrten zum Kunden - Hart

Beitrag von Hamburger1961 »

Dieter_Meisenkaiser hat geschrieben:
Hamburger1961 hat geschrieben: da wundern sich die sich die Taschen vollsteckenden Politiker wenn schwarz gearbeitet wird. (...) Wenn der AG keine Fahrzeuge stellt kann ich den Betreffenden nur empfehlen hin zu scheissen.
OK, danke für das so deutliche Bestätigen meines ersten Eindrucks von Ihnen.
Danke für den wertvollen und themenbezogenen Beitrag :(
Zuletzt geändert von Hamburger1961 am 08.04.17, 22:15, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Anrechnung der Fahrtkosten für Fahrten zum Kunden - Hart

Beitrag von Hamburger1961 »

Charon- hat geschrieben:
Hamburger1961 hat geschrieben:dafür bekommt jeder andere Fahrer in dem Betrieb wo ich arbeite 0,30€ das wurde in den letzten 5 Jahren auch nie ernsthaft in Frage gestellt
1. Warum bekommst du denn nur 0,25 €?
2. Seit 5 Jahren reicht die Pauschale gerade aus, um alle Kosten zu bezahlen, obwohl die Preise in den letzten 5 Jahren angestiegen sind?
3. Wenn die tatsächlichen notwendigen Kosten für die Bewältigung der Wegstrecke nachweislich so hoch sind, dann wäre für dich evtl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V relevant:
ALG II-V hat geschrieben:Als Pauschbeträge sind abzusetzen von dem Einkommen Erwerbstätiger [..] 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
ALG II-V hat geschrieben:Als Pauschbeträge sind abzusetzen von dem Einkommen Erwerbstätiger [..] 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

ganz schön verwirrend das Ganze?

Ich warte jetzt erst einmal den Bescheid ab danach muss ich mir wohl Rechtsbeistand holen um gegen die 0,10€ gegen an zu gehen.
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